Art. 56 ZGB (Civil Status and Marriage Act); international divorce and proof of recognition abroad; the Swiss judge may admit a divorce action by foreign spouses only if recognition of the anticipated Swiss decree in the home state is shown with sufficient certainty. Such proof cannot rest on foreign recognition law that, by reason of recent legislative amendments, subjects enforcement or recognition to materially stricter conditions, especially public policy review and nationality-based divorce rules. Where the foreign legal order would require a substantive re-examination of the Swiss divorce judgment, the statutory prerequisite of probable recognition is not met (consid. 1-2). The procedural nature of Art. 56 does not displace the requirement of demonstrating practical enforceability in the home state; a mere abstract possibility of recognition is insufficient.
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe), soweit dieser Nach weis durch Berufung auf die deutschen Vorschriften über die Voll streckbarkeit ausländischer Urteile geführt werden will, das neue Recht ins Auge fassen, nach welchem auch der Vollstreckungs richter die Frage zu beurteilen hätte. 2. An die Stelle des 661 der frühern Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, welcher zunächst den Satz enthielt, daß das Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen sei, und der dann einige in der Haupt sache formale Einschränkungen der Vollstreckbarkeit aufstellte, ist 723 der neuen Civilprozeßordnung getreten, der zunächst jenen ersten Satz des 661 wiederholt, dann aber bestimmt: Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des aus ländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach 328 ausgeschlossen ist. Der zweite Satz des 723 entspricht der Bedingung, die in Absatz 2 Ziff. 1 des frühern 661 aufgestellt war. Dagegen geht der im dritten Satz als maßgebend erklärte neue 328 erheblich über die andern, im frühern 661 Abs. 2 aufgestellten Erfordernisse hinaus. Derselbe lautet: Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
müßte, um das Hindernis, das die Bestimmung von 328 Ziff. 4 der neuen deutschen Civilprozeßordnung für die Anhand nahme der Scheidungsklage eines Deutschen durch ein schweizeri sches Gericht bildet, aus dem Wege zu räumen, im einzelnen Falle an Hand der deutschen Gerichtspraxis die Tragweite der Bestimmung näher klargelegt, bezw. in konkreter Weise dargethan werden, daß die Bestimmung der Vollstreckung des Urteils nicht im Wege steht, was vorliegend alles nicht zutrifft. Ganz neu sodann ist die Vorschrift in 328 Ziffer 3, die vollends auf den Boden des materiellen Rechts führt und auf gewissen Ge bieten und in bestimmtem Umfange eine Überprüfung des aus ländischen Urteils nach den heimatlichen Vorschriften zur Voraus setzung der Vollstreckbarkeit macht. Speziell wird von der Bestim mung betroffen das internationale Ehescheidungsrecht. Der in 328 Ziff. 3 angerufene Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch nämlich bestimmt im Absatz 1: Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, und in Absatz 4 wird in Bestätigung des in Absatz 1 aufgestellten Grundsatzes und unter Hinzufügung einer die territoriale Gel tung des heimischen Rechts wahrenden Vorschrift verfügt: Auf Scheidung sowie auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kann auf Grund eines ausländischen Gesetzes im Inlande nur erkannt werden, wenn sowohl nach dem ausländischen Gesetze als nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde. Der deutsche Vollstreckungsrichter hat somit jeweils zu prüfen, ob der schweizerische Richter in seinem Urteil das in Deutschland für Ehescheidungssachen aufgestellte Heimatsprinzip beobachtet habe, oder ob er nicht zum Nachteil einer Partei davon abgewichen sei. Nun giebt es aber keinen Satz des materiellen internationalen Privatrechts der Schweiz, der dem hiesigen Richter auferlegen würde, das Scheidungsbegehren eines Ausländers ausschließlich oder auch aus dem Gesichtspunkte seines nationalen Rechts zu beurteilen. Ebensowenig kann die Pflicht einer solchen Prüfung aus der Bestimmung von Art. 56 des Bundesgesetzes über Civil stand und Ehe selbst hergeleitet werden, denn dieselbe ist nicht materiellrechtlicher, sondern prozessualischer Natur, indem sie nicht eine Norm zur Beurteilung eines Streitverhältnisses, sonde eine Voraussetzung für die Annahme einer Klage durch die hie sigen Gerichte setzt; überdies ergiebt sich daraus klar, daß das Gesetz als materiellrechtlichen Grundsatz für internationale Schei dungsfälle eben nicht das Heimatprinzip, sondern die lex fori betrachtet, d. h. daß der Schweizer Richter eine Scheidungsklage, auch wenn die Eheleute Ausländer sind, lediglich nach seinem Rechte zu beurteilen hat (vgl. hiezu Amtl. Samml. der bundes gerichtl. Entsch., Bd. VIII, S. 825 und Bd. V, S. 264). Ob nun an sich schon und in jedem Falle der deutsche Vollstreckungs richter darin, daß der schweizerische Richter bei der Beurteilung eines ihm unterstehenden Begehrens auf Scheidung einer Ehe von deutschen Ehegatten nicht das gleiche Prinzip des internationalen Ehescheidungsrechts anwendet, welches in Art. 17 des Einfüh rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Deutschland auf gestellt ist, ein einer Partei zum Nachteil gereichendes Abweichen von jenem Grundsatz erblicken würde, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn dies verneint werden wollte, so wäre doch der deutsche Vollstreckungsrichter durch 328 Ziff. 3 der neuen Ci vilprozeßordnung gezwungen, in jedem einzelnen Falle materiell zu untersuchen, ob das Abweichen von dem dort anerkannten Prinzip, d. h. die hierseits erfolgte Anwendung des hiesigen Rechts, zum Nachteil einer Partei ausschlage, was praktisch wohl einfach zu einer sachlichen Nachprüfung des schweizerischen Schei dungsurteils auf Grund der deutschen Vorschriften über die Ehe scheidung führen müßte. Es liegt danach auf der Hand, daß die heute geltende deutsche Gesetzgebung eine Gewähr dafür, daß das schweizerische Urteil in Deutschland anerkannt werde, nicht bietet. Sie wäre nicht einmal vorhanden, wenn die beiden Gesetzgebungen vollständig miteinander übereinstimmen würden. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der deutsche Vollstreckungs richter auch dann annähme, es sei der schweizerische urteilende Richter zum Nachteil einer Partei von dem Grundsatz des Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgewichen, wenn er einer Vorschrift des hiesigen materiellen Ehescheidungs rechts eine andere Auslegung giebt, als der Vollstreckungsrichter der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des dortigen Rechts.
Dies trifft speziell zu für den Fall, daß die Scheidungsklage sich auf Ehebruch stützt, der sowohl nach schweizerischem (Art. 46 litt. a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe), als nach deutschem Rechte ( 1565 des Bürgerl. Gesetzbuches) zur Grund lage eines einseitigen Scheidungsbegehrens gemacht werden kann. Denn einmal steht der Begriff des Ehebruchs im Sinne des Scheidungsrechts nicht derart fest, daß von vornherein angenom men werden könnte, daß eine Divergenz darüber zwischen dem schweizerischen urteilenden und dem deutschen Vollstreckungsrichter nicht entstehen könnte. Und sodann bliebe immer noch die Gefahr, daß in der Würdigung der konkreten Verhältnisse nicht die erfor derliche Übereinstimmung hergestellt werden möchte. Kann aber sonach durch die Berufung auf die Rechtsnormen, die zur Zeit in Deutschland die Frage der Vollstreckung eines auswärtigen Scheidungsurteils beherrschen, der Nachweis nicht als erbracht angesehen werden, daß der heimatliche Richter das hier nachgesuchte Scheidungsurteil anerkennen werde, so darf, da in anderer Weise der erforderliche Nachweis zu leisten nicht versucht worden ist, die Klage der Frau Schill durch die Schweizer Gerichte nach Mit gabe des Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nicht angenommen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt, die Anhandnahme der Ehescheidungsklage der Frau Schill durch die Basler Gerichte als unzulässig erklärt.