Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 18. Mai 1900 in Sachen Hänsli.
Zahlungsbefehl, gerichtet gegen eine Familie, und zugestellt dem Fa
milienhaupt. Art. 67, Ziff. 2, 69 Ziff. 1, 70 Abs. 2 Betr.-Ges.
I. Lehrer Widmer in Romismoos, Littau, erwirkte gegen die
Familie Hänsli, in Blattimoos, Littau, einen Zahlungsbefehl
d. d. 16. Dezember 1899 für eine Forderung von 6 Fr. 25 Cts.
betreffend Friedensrichterkosten, welchen Zahlungsbefehl gleichen
Tags der Familienvater, Franz Hänsli, zugestellt erhielt. Ein
Rechtsvorschlag, den I. I. Hänseler, Rechtsagent in Luzern, für
die betriebene Familie Hänsli gegen diese Betreibung erhoben
hatte, wurde gerichtlich beseitigt, worauf der Gläubiger am
- Februar 1900 das Pfändungsbegehren stellte. Mit Beschwerde
schrift vom 8. März 1900 verlangte Rechtsagent Hänseler na
mens der Familie Hänsli Aufhebung der gegen sie geführten
Betreibung, weil es nicht zulässig sei, gegen eine Familie Be
treibung zu führen. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsi
dium von Kriens und Malters) erkannte auf Abweisung der
Beschwerde, mit der Begründung, sie hätte innert zehn Tagen
seit Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen, da
der angebliche Mangel schon damals bestanden habe und der
Schuldnerin bekannt gewesen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde
entschied auf erfolgte Weiterziehung hin: es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten, in Erwägung: daß vor erster Instanz von der
Familie Hänsli Beschwerde geführt worden sei, zweitinstanzlich
nun ein Franz Hänsli in eigenem Namen als Beschwerdeführer
auftrete und eine Legitimation desselben zur Anfechtung des erst
instanzlichen Entscheides nicht ersichtlich sei.
II. Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig beim Bundesgericht Re
kurs eingereicht worden, der die Unterzeichnung trägt: Namens der
Familie Hänsli. Der Vater: (sig.) Franz Hänsli. Darin wird
angebracht: Das Betreibungsamt Littau hätte von Anfang an die
Betreibung auf Familie Hänsli nicht annehmen, sondern von
Amts wegen sich nach den einzelnen Familiengliedern erkundigen
und jedem Volljährigen eine Betreibungsurkunde zustellen sollen.
Die Betreibung gegen die Frau Hänsli sei ungültig, weil diese
nicht neben dem Ehemanne und für die Verbindlichkeit desselben
habe betrieben werden können; an den Gemeinderat als gesetzlichen
Vertreter sei keine Anzeige erfolgt. Gegen die minderjährigen
Kinder habe keine Betreibung angehoben werden können, weil sie
nicht Schuldner seien und die Betreibung an keinen gesetzlichen
Vertreter oder Vormund zugestellt worden sei. Durch all dies sei
der Art. 47 des Bundesgesetzes verletzt, und es könne hiegegen in
jedem Stadium der Betreibung und auch nur von einem einzelnen
Familiengliede Beschwerde geführt werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In seiner Eingabe an das Bundesgericht bezeichnet sich
Franz Hänsli ausdrücklich als Vater der genannten Familie,
namens deren er handle, ohne aber die vorinstanzliche Bemänge
lung seiner Legitimation als nach der damaligen Aktenlage unbe
gründet anzufechten. Es könnte sich unter diesen Umständen fragen,
ob nicht der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, auf den
Rekurs nicht einzutreten, einfach zu bestätigen sei. Indessen läßt
sich von einer Beurteilung dieser Vorfrage absehen, da der Rekurs
jedenfalls auch materiell nicht geschützt werden kann.
- Es ist zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugeben, daß
der Zahlungsbefehl, indem er die Familie Hänsli als betriebene
Schuldnerin bezeichnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht Ge
nüge leistet. Vielmehr hätte jedes Mitglied der Familie, gegen
welches sich die Betreibung richtet, einzeln und gegebenen Falles
unter Angabe seines gesetzlichen Vertreters genannt werden sollen.
Nun stellt sich aber die bezügliche Bestimmung (Art. 67, Ziff. 2,
bezw. 69 Ziff. 1 des Bundesgesetzes) nicht als eine zwingende in
dem Sinne dar, daß deren Mißachtung ohne weiteres die Ungül
tigkeit der angehobenen Betreibung zur Folge hätte. Sie erscheint
vielmehr als eine bloße Ordnungsvorschrift, die bezweckt, daß hin
sichtlich der Person des Betriebenen keine Zweifel entstehen. Ihre
Unterlassung bewirkt, daß derjenige, welcher (sei es im eigenen
Namen, sei es als Vertreter eines Dritten) einen solchen Zah
lungsbefehl zugestellt erhält, hinsichtlich dessen über den bezw. die
wirklich Betriebenen Zweifel möglich sind, hiegegen Beschwerde
führen und auf Aufhebung bezw. Berichtigung dieser den gesetz
lichen Formen nicht entsprechenden Maßnahme dringen kann
(Art. 21 des Bundesgesetzes). Macht er aber von diesem Rechte
der Beschwerdeführung innert der gesetzlichen zehntägigen Frist
seit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64) bezw. der da
durch erfolgten Kenntnisnahme seines Inhaltes keinen Gebrauch
so erwächst der Befehl ihm bezw. den ihn vertretenden Personen
gegenüber in Kraft. In dieser Weise nun hat vorliegenden Falles
der Vater den gegen die Familie gerichteten Zahlungsbefehl ent
gegengenommen, ohne gegen die Fassung desselben rechtzeitig
Einspruch zu erheben. Er ist somit gegenüber ihm und allen
unter seiner Vertretung stehenden Familiengliedern rechtsgültig
geworden, und es läßt sich angesichts des Art. 70, Abs. 2 nament
lich auch nicht einwenden, daß für jede betriebene Person ein ge
sonderter Zahlungsbefehl hätte ausgefertigt werden sollen. Fami
lienglieder, die nicht durch den Vater vertreten sind, also besonders
allfällige volljährige Kinder, werden allerdings stets noch gegen
die Betreibung Beschwerde erheben können, wenn sie sich gegen
dies aber nicht wegen der Fassung
ihre Person richten wollte;
des in Frage stehenden Zahlungsbefehls oder dessen Zustellung
sondern weil ihnen als selbständigen
an die Familie Hänsli,
oder doch nicht durch den Familienvater vertretenen Personen ein
gesonderter Zahlungsbefehl zuzustellen ist, bevor überhaupt eine
andere Betreibungshandlung gegen sie erfolgen kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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