- Urteil vom 14. März 1900 in Sachen
römisch katholische Kirchgemeinden Wegenstetten und
Zuzgen gegen christkatholische Kirchgemeinde
Wegenstetten Hellikon Zuzgen bezw. Aargau.
Art. 50, Abs. 3. Stellung des Bundesgerichtes bei Anständen betreffend
Trennung von Religionsgenossenschaften. Verstossen die Anord
nungen des ideellen Miteigentums an Kirchen und des Simultan
gebrauches solcher gegen Art. 50, Abs. 3 B.-V.?
A. Durch Dekret vom 24. Mai 1898 errichtete der Große
Rat des Kanions Aargau eine christkatholische Kirchgemeinde
Wegenstein Hellikon Zuzgen. In diesem Dekrete traf er Bestim
mungen bezüglich der Ausscheidung und Zuteilung des Kirchen
gutes, von denen folgende als für den vorliegenden Rekurs von
Bedeutung hervorzuheben sind:
- Vom Eigentum an den Pfarrkirchen einschließlich Glocken,
Orgel und Mobiliar in Wegenstetten und Zuzgen, soweit das
selbe nicht dem Staate zufällt, sowie vom Eigentum an den
Kapellen in Hellikon, kommen der neuen Kirchgemeinde zu:
in Wegenstetten ein ideeller Dritteil,
in Zuzgen ein ideeller Vierteil.
Die Lasten für Bau und Unterhalt dieser Objekte, soweit sie
nicht beim Staate liegen, übernimmt die neue Kirchgemeinde im
gleichen Verhältnisse, wie sie am Eigentum beteiligt ist. Wenn
und insoweit diese Objekte nur von der einen oder andern
Gemeinde benützt werden, sollen deren Unterhalt und sonstige
Auslagen einzig von der benützenden Gemeinde getragen werden.
. 7. Die Benützung der Pfarrkirchen in Wegenstetten und
Zuzgen, sowie der Kapellen in Hellikon steht den beiden Mutter
gemeinden und der Tochtergemeinde gleichmäßig zu; die Priori
tät in der Abhaltung des Gottesdienstes, sowie die Benützung
der Altäre unterliegt einem jährlichen Wechsel unter den Kirch
gemeinden beider Konfessionen.
Vorbehalten bleibt eine allfällige gütliche Vereinbarung unter
den Parteien.
Gleichzeitig wurde vom Großen Rate folgendes Postulat ange
nommen: Der Regierungsrat sei beauftragt, zu prüfen, ob nicht
auf dem Wege der gütlichen Vereinbarung oder auf dem Dekrets
wege jeder Gemeinde eine besondere Kirche zu Eigentum oder zu
ausschließlicher Benutzung zugeschieden werden könne.
B. Gegen die angeführten 2 und 7 dieses Dekretes haben
die römisch katholische Kirchgemeinde Wegenstetten Hellikon und die
römisch katholische Kirchgemeinde Zuzgen rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Be
gehren: 1. und 2. Das ideelle Miteigentum der römisch katholi
schen Kirchgemeinde Wegenstetten und der christkatholischen Kirch
gemeinde Wegenstetten Hellikon Zuzgen an der Pfarrkirche in
Wegenstetten, und das ideelle Miteigentum der römisch katholischen
Kirchgemeinde Zuzgen und der christkatholischen Kirchgemeinde
Wegenstein Hellikon Zuzgen an der Pfarrkirche in Zuzgen, ein
schließlich Glocken, Orgel und Mobiliar, sowie der im Dekrete
angeordnete Simultangebrauch dieser Kirchen seien in Abänderung
dieses Dekrets aufzuheben, und es sei die Verteilung der Kirchen
und ihrer Zubehörden in der einen oder andern der im Rekurse
vorgeschlagenen Veräußerungsweisen öffentliche Feilbietung,
Feilbietung unter den ideellen Miteigentümern, Zuspruch an den
einen ideellen Miteigentümer unter Belastung desselben mit einer
dem andern Teile zu bezahlenden Auskaufssumme vorzuneh
men, so daß keinerlei Gegenstände der Gemeinschaft zwischen den
beiden Kirchgemeinden mehr übrig bleiben. 3. Für den Fall, daß
das Vindikationsbegehren der Ortsbürgergemeinde Hellikon keinen
Erfolg haben sollte (s. unten sub F), seien die großrätlichen
Verfügungen über die Kapellenstiftungen St. Sebastian und St.
Wendolin aufzuheben, diese Stiftungen in unverletztem Bestand
zu erhalten und jede derselben in ihrer Totalität unter Anwen
dung der einen oder andern der vorgeschlagenen Veräußerungs
weisen (s. o.) entweder der römisch katholischen Kirchgemeinde
Wegenstetten oder der christkatholischen Kirchgemeinde Wegenstetten
Hellikon Zuzgen zuzuteilen; eventuell seien die Kapellengebäud
in der einen oder der andern der vorgeschlagenen Weisen zu ver
äußern, sodaß keinerlei Gemeinschaft zwischen den Parteien mehr
übrig bleibe. Alles unter Kostenfolge. Der Rekurs stützt sich recht
lich auf Art. 50 Abs. 3 B. V. und macht, kurz zusammengefaßt
geltend: Durch das angefochtene Dekret werden die Kirchen und
deren Zubehörden für alle Zeiten als unteilbar erklärt; das ver
stoße gegen Art. 50 Abs. 3 B. V. Diese Verfassungsbestimmung
verlange geradezu eine Teilung und schließe überdies den Simul
tangebrauch einer Kirche durch Römischkatholische und Christ
katholische geradezu aus, da dieser eine Quelle beständigen Un
friedens sei. Den Römischkatholischen des Fricktales sei übrigens
dieser Simultangebrauch noch in einem speziell an die Geistlich
keit des Fricktales gerichteten Erlasse der Kardinal General Inqui
sitoren des hl. Offiziums vom 23. September 1878 verboten
worden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, namens dieses
Standes, sowie die christkatholische Kirchgemeinde Wegenstetten
Hellikon Zuzgen stellen in ihrer Antwort den Antrag: Auf den
Rekurs sei nicht einzutreten, soweit er das angebliche Eigentum
der Ortsbürgergemeinde Hellikon betreffe; im übrigen sei er abzu
weisen, unter Kostenfolge. Die Antwort beruft sich namentlich auf
die Entscheidungen des Bundesgerichts in Sachen Grenchen (Amtl.
Samml. XX, S. 753 ff.) und in Sachen Laufen (Amtl. Samml.
XXIII, S. 1369 ff.), und bestreitet, daß Art. 50 Abs. 3 B. V. eine
restlose Teilung des sämtlichen Kirchenvermögens in Aussicht
nehme. Die Teilung würde die Kirche teilweise ihrer Zweckbestim
mung entfremden. Übrigens sei zu bemerken, daß der Staat den
Chor der Pfarrkirchen in Wegenstetten und Zuzgen zu unterhalten
habe und daß er daher auch über denselben verfügungsberechtigt sei.
D. Aus der Replik ist an thatsächlichen Anbringen hervorzu
heben: Die für die Römischkatholischen in Wegenstetten erstellte
Kirchenbaute sei von einer Privatgesellschaft und ausschließlich
aus privaten Mitteln erstellt worden. Zugegeben werde, daß der
Staat den Chor der Pfarrkirchen in Wegenstetten und Zuzgen
zu unterhalten habe; dagegen werde bestritten, daß er darüber
verfügen könne und daß er Eigentümer desselben sei. Ferner
wird zur Illustrierung der vorgeschlagenen Veräußerungsweisen
bemerkt, daß in Landau in der Pfalz im Jahre 1892 die dortige
Simultankirche zum Zwecke der Lösung des Simultanverhältnisses
zwischen der katholischen und der protestantischen Kirchgemeinde
versteigert und der letztern zugeschlagen worden sei.
E. In der Duplik betonen die Rekursbeklagten, daß die Chöre
in Wegenstetten und Zuzgen, wie überhaupt überall da, wo der
Staat Kollator sei, im Eigentum des Staates stehen; zum Be
weise dafür legen sie einen Auszug aus dem Staatsinventar über
die Kirchengebäude in den genannten Ortschaften ins Recht und
berufen sich auf die Staatsrechnung vom Jahre 1897. Sie er
klären, der Staat verwahre sich entschieden gegen einen Auskauf
oder eine Steigerung.
F. Gegen das großrätliche Dekret vom 24. Mai 1898 hatte
auch die Ortsbürgergemeinde Hellikon einen staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, die Be
stimmungen des genannten Dekretes seien aufzuheben, soweit sie
sich auf die beiden Kapellengebäude in Hellikon, die beiden Kapel
lenfonds und auf den Hellikoner Kirchenbaufonds beziehen; even
tuell seien den rechtlichen Ansprüchen der Ortsbürgergemeinde ent
sprechende Abänderungen des Dekretes vorzunehmen. Dieser Rekurs
ist durch Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Dezember 1898 als
unbegründet abgewiesen worden.
G. In dem von der bundesgerichtlichen Instruktionskommission
am 20. Februar 1899 vorgenommenen Augenschein ist folgendes
konstatiert worden: die Gemeinde Zuzgen zählt 650 Seelen, wo
von ¼ Christkatholiken. Sie besitzt eine Pfarrkirche, die von
den Christkatholiken für alle gottesdienstlichen Handlungen, von
den Römischkatholischen nur für die Predigten benutzt wird;
für die Messe und zur Entgegennahme der Spendung der Sakra
mente bedienen sich die Römischkatholischen einer in der Nähe
der Kirche gelegenen alten Scheune. Die Gemeinden Wegen
stetten und Hellikon zählen zusammen 1270 Einwohner, wovon
das
425 Christkatholiken. Hellikon (mit 640 Einwohnern) -
zur Pfarrei Wegenstetten gehört hat nur zwei Kapellen;
davon ist diejenige zu St. Wendolin durchaus unbrauchbar, wäh
rend diejenige des hl. Sebastian etwa 60 Personen fassen mag;
in ihr wurde bisher einzig für die römischen Katholiken die Messe
gelesen. Die Pfarrkirche von Wegenstetten bietet für wohl 600 Per
sonen Raum. Sie wird seit dem Entscheide des Bundesgerichtes
in Sachen Wegenstetten Hellikon vom 31. Dezember 1881
(Amtl. Samml. VII, S. 651 ff.) nur noch von den Christ
katholiken benutzt. Die Römischkatholischen haben in der Nähe
eine gut gebaute und gut ausgestattete Notkirche erbaut, die
mindestens 450 Personen (nach der Behauptung der Rekurs
beklagten enthält sie circa 600 Sitzplätze) zu fassen vermag.
Glocken hat diese Notkirche nicht.
H. Auf Grund dieses Augenscheines und in Hinblick auf das
in Fakt. A oben mitgeteilte großrätliche Postulat unterbreitete die
Instruktionskommission dem Regierungsrate des Kantons Aargau
folgenden Vergleichsvorschlag:
a. Die Römischkatholischen haben die Notkirche in Wegen
stetten dem Staate Aargau abzutreten zu Handen der dortigen
Christkatholiken.
b. Den Römischatholischen ist ferner aufzuerlegen für die feh
lenden Glocken sich mit den Christkatholiken abzufinden.
c. Hingegen wird die alte Pfarrkirche den römischen Katholiken
wieder zurückgegeben.
d. Jede Partei übernimmt die Kosten des Unterhaltes bezw.
die Baulast jener Kirche, deren ausschließliches Gebrauchsrecht
ihr zuerkannt worden.
Dieser Vergleichsvorschlag wurde einzig von der römisch katho
lischen Kirchgemeinde Wegenstetten angenommen, von der römisch
katholischen Kirchgemeinde Zuzgen (die übrigens in der Sache
nichts zu sagen hatte), sowie von der christkatholischen Kirch
gemeinde Wegenstetten Hellikon Zuzgen aber abgelehnt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Stellung des Bundesgerichts bei Anständen, welche sich
aus der Trennung von Religionsgenossenschaften ergeben und die
sich auf Art. 50 Abs. 3 B. V. in Verbindung mit Art. 175,
178 u. 189 O. G. stützen, ist vom Bundesgericht in seinen Ent
scheiden i. S. Grenchen (Amtl. Samml. XX, S. 763 Erw.
und i. S. Laufen (Amtl. Samml. XXIII, S. 1382 f. Erw. 6)
dahin präzisiert worden, daß es in erster Linie Sache der Kan
tone sei, derartige Zustände auf dem Wege der Gesetzgebung oder
durch Verwaltungsakt zu ordnen, daß gegen derartige Gesetze oder
Entscheide der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig
ist, daß dieses aber, mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Be
stimmungen, die kantonalen Erlasse nur dann abändern kann,
wenn sie mit feststehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Wider
spruch stehen oder wenn sie gegen den in Art. 50 Abs. 3 B. V.
niedergelegten Gedanken der Erhaltung des konfessionellen F
dens verstoßen. Wohl also ist das Bundesgericht in diesen Sachen
oberste Rekursinstanz; allein sein Eingreifen setzt jeweilen einen
kantonalen Erlaß voraus, und seine Prüfungsbefugnis bewegt sich
in den angegebenen Schranken. Von diesen Grundsätzen ist auch
bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses auszugehen.
- Was nun zunächst das Begehren der Rekurrentinnen um
Aufhebung des ideellen Miteigentums betrifft, so ist vorab die
Behauptung der Rekurrentinnen zurückzuweisen, es werde still
schweigend eine körperliche Unverteiltheit für alle Zukunft ange
ordnet. Nichts berechtigt, dem Dekret eine derartige Tragweite zu
geben. Gegenteils behält 7 Abs. 2 eine gütliche Vereinbarung
der Parteien ausdrücklich vor; und wenn auch diese Bestimmung
sich direkt nur auf den Simultangebrauch bezieht, so ist sie doch
wohl der ganzen Sachlage nach auf das ganze Dekret auszudeh
nen, da es sich um einen Verwaltungsakt zur Erhaltung des
konfessionellen Friedens handelt; sollte sich in der Folge eine
andere Regelung als zur Erreichung dieses Zweckes geeigneter
erweisen, so würden die Verwaltungsbehörden gewiß nicht gehin
dert sein, auf das Dekret zurückzukommen. Für diese Auffassung
spricht insbesondere das großrätliche Postulat und zudem sagten
die Rekursbeklagten selber (Duplik, S. 2 sub II), die Teilung
sei keine definitive und es könne auf die betreffende Anordnung
zurückgekommen werden. Soweit hierin ein Zugeständnis des
Regierungsrates liegt, ist er dabei zu behaften.
- Die Rekurrentinnen machen weiterhin geltend, das Recht
auf restlose Verteilung des sämtlichen Kirchenvermögens folge
unmittelbar aus Art. 50 Abs. 3 B. V.: wenn die Christkatho
liken kraft dieser Verfassungsbestimmung das Recht der Trennung
und einer Vermögensausscheidung besitzen, so stehe den Römisch
katholischen auch das Recht zu, sich von den Christkatholiken
gänzlich abzusondern und eine völlige Ausscheidung und Trennung
zu verlangen. Die von den Rekurrentinnen vorgeschlagenen Ver
teilungsweisen würden auch dem 467 des aarg. B. G. B.
entsprechen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Wenn
schon gewiß ist, daß die Parität auch für die Römischkatholischen
zu gelten hat, so folgt hieraus und aus Art. 50 Abs. 3 B. V.
noch nicht, daß die eine Konfessionspartei eine restlose Ausschei
dung verlangen könne; gegenteils steht die Praxis des Bundes
gerichts einem derartigen Satz entgegen. Zwar wird in thesi eine
solche völlige Ausscheidung zur Wahrung des konfessionellen
Friedens empfehlenswert sein, aber sie wird häufig an den that
sächlichen Verhältnissen scheitern. In casu walten denn auch gegen
die von den Rekurrentinnen vorgeschlagenen Veräußerungsweisen
verschiedene Bedenken ob: Die öffentliche Steigerung empfiehlt sich
schon deshalb nicht, weil an der Steigerung aus Gründen des
öffentlichen Rechts nicht jeder Beliebige teilnehmen könnte. Die
Feilbietung unter den ideellen Miteigentümern aber, sowie die
Zusprechung des gesamten Kirchenvermögens an einen derselben
unter Belastung mit einer Auskaufsumme, hätten immer zur
Folge, daß der Erwerbende übermäßig belastet und gleichwohl der
andere Teil den zur Deckung eines Neubaus samt Zubehörden
notwendigen Ersatz nicht erhalten würde. Allein auch abgesehen
von diesen Bedenken mehr praktischer Natur spricht gegen die von
den Rekurrentinnen vorgeschlagene Lösung der Umstand, daß auf
die Pfarrkirchen die Normen des reinen Privatrechts nicht ohne
weiteres angewendet werden können. Nach Art. 67 der gargaui
schen Kantonsverfassung sind die Kirchgemeinden öffentliche Kor
porationen, sonach ist auch im Kanton Aargau das Eigentum
an Pfarrkirchen öffentlich rechtlicher Natur. Dazu kommt aber
ferner entscheidend noch, daß vorliegend der Staat Eigentümer
des Chores der beiden in Frage stehenden Pfarrkirchen in Wegen
stetten und in Zuzgen ist; ohne seine Einwilligung aber kann
eine Veräußerung der Kirchen nicht stattfinden. Unter diesen
Umständen aber widerspricht die Anordnung von ideellem Mit
eigentum weder dem Art. 50 Abs. 3 B. V. noch einem kantona
len Rechtssatze.
4. Auch für ihren Antrag auf Aufhebung des Simultan
gebrauches stützen sich die Rekurrentinnen auf Art. 50 Abs. 3
B. V., indem sie die Auffassung vertreten, diese Verfassungs
bestimmung stehe dem Simultangebrauch geradezu entgegen. Nun
mag allerdings zugegeben werden, daß im Hinblick auf die vor
handenen kirchlichen Erlasse (Breve der römischen Curie vom
12. März 1873 und Zuschrift der General Inquisitoren des
päpstlichen Stuhles vom 23. September 1878) die Anordnung
des Simultangebrauches die Römischkatholischen in eine etwas
schwierige Lage versetzt, und daß unter Umständen der Simultan
gebrauch der Wahrung des konfessionellen Friedens nicht förderlich
sein kann (Schulte, Kirchenrecht, 3. Auflage, 1873, 32, IV,
S. 188, 189; Hinschius, Kirchenrecht, 1888, IV. Band, 220,
S. 386). Allein damit ist nicht gesagt, daß der Simultangebrauch
dem eidg. Verfassungsrecht, wie dasselbe nach der bisherigen
Praxis des Bundesgerichts sich entwickelt hat, widerspreche (XXIII,
II, 1369, Laufen); im Hinblick auf diese Praxis lassen es die
geäußerten Bedenken nur als angezeigt erscheinen, daß dort wo
die Verhältnisse es gestatten, die Anordnung des Simultan
gebrauches vermieden werde. Im vorliegenden Falle nun lagen die
Verhältnisse für eine Verständigung in Zuzgen zu schwierig, in
dem dort eben eine zweite Kirche nicht vorhanden ist. Anders
aber steht es in Wegenstetten Hellikon, wie aus dem sub Fakt. G
mitgeteilten Ergebnisse des Augenscheins in Verbindung mit den
übrigen thatsächlichen Verhältnissen hervorgeht; hier waren Um
stände für eine Verständigung auf der von der Instruktions
kommission vorgeschlagenen Basis vorhanden, und es wäre die
Annahme dieses Vergleiches gewiß die wünschenswerteste Lösung
gewesen. Nachdem aber die christkatholische Kirchgemeinde diese
Annahme abgelehnt hat, und auch der Regierungsrat sich nicht
veranlaßt gesehen hat, dem Großen Rat in Ausführung des
Postulats vom 24. Mai 1898 einen diesbezüglichen neuen
Beschluß vorzulegen, kann das Bundesgericht eine solche Anord
nung, wie sie der Vergleichsentwurf vorsah, unmöglich von sich
aus treffen. Die angefochtene Maßnahme des Großen Rates
verstößt, wie bemerkt, nicht gegen Art. 50 Abs. 3 B. V., und
nur unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht eine
Abänderung treffen. Es muß also auch in diesem Punkte beim
großrätlichen Dekrete sein Bewenden haben
5. Die Anträge der Rekurrentinnen betreffend die Kapellen in
Hellikon erledigen sich mit dem Entscheide des Bundesgerichts
vom 28. Dezember 1898, sowie mit den vorstehenden Ausfüh
rungen.
6. Glocken, Orgel und Kirchengeräte folgen als Zubehörden
der Hauptsache.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.