Art. 1 no. 8 extradition treaty of 24 January 1874; distinction between 'Notzucht' and 'Schändung'; scope of Federal Court review in extradition opposition proceedings. The Federal Court examines only compliance with formal requirements, the existence of an extraditable offense, and whether a treaty or statutory objection is substantiated; it does not assess guilt (consid. 1). The treaty term 'Notzucht' cannot, absent express wording or compelling interpretative reasons, be extended to the distinct offense of intercourse with a mentally ill woman ('Schändung'), even if prior case law had included intercourse with immature girls under the same term (consid. 3).
Baden und Umgebung eine geisteskranke Frauensperson, nämlich die am 17. September 1866 zu Darmstadt geborene, ledige Emilie L. zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben (Verbrechen nach 176 Ziff. 2 deutsches Reichsstrafgesetzbuch), hat die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizeri schen Bundesrate mit Note vom 2. Juli 1900 um Bewilligung der Auslieferung des (am 23. Juni in Luzern auf Requisition der großherzoglich badischen Staatsanwaltschaft verhafteten) vor genannten Werner nachgesucht, und zwar in Gemäßheit des Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland. Die requirierende Behörde bemerkt in ihrem Gesuche, die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung stelle sich zwar nicht eigentlich als Notzucht im Sinne des 177 des Strafgesetzbuches dar, sondern sie erfülle den Thatbestand eines besondern, in 176 Ziff. 2 eodem vorgesehenen Verbrechens. Allein da die kaiserlich deutsche Regierung, wie auch der schwei zerische Bundesrat bisher stets davon ausgegangen seien, daß der Begriff der Notzucht im Sinne des deutsch schweizerischen Aus lieferungsvertrages nicht auf die Notzucht im engern Sinne zu beschränken sei, sondern auch andere auf Beischlaf gerichtete Sittlichkeitsverbrechen umfasse, stehe wohl der Bewilligung der Auslieferung nichts entgegen. B. Der Angeschuldigte hat sich der Auslieferung widersetzt, indem er die ihm zur Last gelegte Handlung bestreitet, und ins besondere behauptet, die E. L. sei geistig völlig normal, wofür er sich auf einen Bericht des Amtsarztes der Stadt Luzern und dessen Stellvertreters, d. d. 30. Juni 1900, stützt. C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt in ihrer Ein gabe an das Bundesgericht aus: Der Hinweis der requirierenden Behörde auf die in der Praxis befolgte Ausdehnung des Begriffs der Notzucht im schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage sei zwar richtig, aber nur in einem bestimmten beschränkten Um fange, nämlich nur insofern, als auch der Mißbrauch von Kin dern zu Beischlafsversuchen darunter falle (Entsch. d. Bundesge richtes vom 5. März 1886 in Sachen Straßburger, Amtl. Samml., Bd. XII, S. 136 ff., und vom 30. April 1891 i. S. Wittig, Amtl Samml., Bd. XVIII, S. 181 ff.). Allein es gehe nicht an, diese Ausdehnung, die aus bestimmten Gründen erfolgt
sei, ohne besondere Veranlassung durch bloße Vertragsauslegung auch auf den Beischlaf mit geisteskranken Frauenspersonen zu erstrecken; denn diese Handlung bilde fast überall, und so gerade auch im deutschen Reichsstrafgesetzbuch, wie auch im luzernischen Kriminalgesetzbuche, 189 Ziff. 6, den Thatbestand eines beson dern Verbrechens, der sogenannten Schändung. Gemäß Art. 3 Ziff. 12 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 sei übrigens die Möglichkeit gegeben, Ausländer, die sich in ihrem Heimatstaate der Schändung geistesgestörter Personen schuldig gemacht haben, auszuliefern. Wenn nun aber vorliegend die kaiserlich deutsche Gesandtschaft ihr Auslieferungsbegehren nicht auf dieses Gesetz, sondern nur auf den schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrag stütze, so könne demselben nicht entsprochen werden. Die Bundesanwaltschaft beantragt daher, das Auslie ferungsbegehren sei abzulehnen. Der Angeschuldigte wiederholt in einer Eingabe vom 6. Juli 1900 sein Begehren um Abweisung des Auslieferungs gesuches, und ersucht zudem um Anordnung seiner sofortigen provisorischen Freilassung. Die Ausführungen des Angeschuldigten gehen im wesentlichen dahin, darzulegen, daß er die ihm zur Last gelegte Handlung nicht begangen habe und daß insbesondere die Emilie L., mit der er seit 2½ Jahren verlobt sei, nicht geistes gestört sei; er stellt eine ganze Reihe von Beweisanerbieten hiefür. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nach dem Auslieferungsgesetze vom 22. Januar 1892 die Aus lieferung wegen Schändung vom Bundesrate auch ohne staats vertragliche Verpflichtung, nach Prüfung der Sachlage, mit und sogar ohne Vorbehalt des Gegenrechtes gewährt werden kann. Dennach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des Karl Adolf Werner wird nicht bewilligt.