Gesamter Gesetzestext
- Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1900
in Sachen Keller Steffen gegen Thurgau.
Zweck des Patentlaxengesetzes; Anwendbarkeit desselben auf Prinzi
pale, falts sie reisen, um Bestellungen aufzuehmen. Unerheblich
keit der grösseren oder geringeren Anzahl der Bestellungen. Auf
nahme von Bestellungen auf Handelsartikel, oder Entgegennahme
von Arbeitsaufträgen? Letztere fällt nicht unter das Patenttaxen
gesetz.
Vorbemerkung. Wegen des in Erw. 2 zusammenfassend
dargestellten Thatbestandes ist Keller Steffen, Buchdrucker in
Steckborn, letztinstanzlich von der Rekurskommission des Ober
gerichtes des Kantons Thurgau zu einer Buße von 40 Fr.,
zur Nachzahlung der Patentgebühr von 100 Fr. für das II. Se
mester 1899 und zu sämmtlichen Kosten verurteilt worden. Hie
gegen hat er Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichtes ergriffen, mit dem Antrage auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Freisprechung von Schuld und Strafe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- In formeller Beziehung ist zu bemerken, daß der Antrag
des Kassationsklägers jedenfalls so, wie er lautet, nicht gutge
heißen werden kann: Der Kassationshof kann im Falle der Gut
heißung der Kassationsbeschwerde nicht in der Sache selbst ein
Urteil fällen, sondern er muß alsdann die Sache zu neuer Be
urteilung an die Amtsstelle, die das Urteil gefällt hat (so nach
Art. 172 Org. Ges., der hier zur Anwendung kommt), oder an
ein beliebiges Gericht von gleichem Range (so nach Art. 18
Abs. 2 B. G. betreffend Fiskalstrafverfahren, dem indessen das
Patenttaxengesetz nicht untersteht) zurückweisen. Der formell un
richtige Antrag hindert indessen nicht, auf die Beschwerde einzu
treten, zumal der Antrag auch in richtiger Weise auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheides geht.
- Zu entscheiden ist, ob auf den vom kantonalen Gerichte
festgestellten Thatbestand der Begriff einer Übertretung des Patent
taxengesetzes zutreffe, und hiefür ist präjudizierend die weitere
Frage, ob die Thätigkeit, die der Kassationskläger ausgeübt hat,
unter das genannte Gesetz falle. Jener Thatbestand nun kann
dahin formuliert werden: Der Kassationskläger, der als Ge
schäftsinhaber ohne Angestellte eine kleine Druckerei betreibt, hat
außerhalb seines Geschäftsdomizils von Geschäftsleuten und von
Privaten Druckaufträge entgegengenommen; er liefert seinen Be
stellern nicht nur den Druck (das bedruckte Papier) sondern auch
das Papier. Bei diesem Thatbestande nun schließt vorerst der
Umstand, daß der Kassationskläger Geschäftsinhaber ist, nicht
aus, ihn dem Patenttaxengesetz zu unterstellen; denn auch
Prinzipale (Geschäftsinhaber, Direktoren, Geschäftsführer ec.)
unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie Handels
reisende sind, d. h. reisen, um Bestellungen aufzunehmen (siehe
Rahm, Sammlung der Vorschriften für Handelsreisende, S. 2
sub b). Es ergiebt sich das schon aus dem Zwecke des Gesetzes.
Dieser Zweck gieng neben den andern, hier nicht in Betracht
kommenden Hauptzwecken der Gleichstellung der inländischen Han
delsreisenden mit den ausländischen, speziell französischen, sowie
der Vereinheitlichung der Patentgebühren auf dem Gebiete der
ganzen Schweiz auch dahin (wenn auch nur kompromißweise)
den seßhaften Handelsleuten und Gewerbetreibenden, wie auch dem
Publikum einen gewissen Schutz zu bieten (s. Botschaft des
Bundesrates zu diesem Gesetz, B. B. 1891, III, S. 1 ff., und
peziell den Bericht von Ständerat Cornaz dazu, eod. S. 11 ff.).
Hieraus erklären sich die Unterscheidungen, die das Gesetz trifft:
zunächst diejenige zwischen Handelsreisenden und Hausierern (vgl.
Art. 9), sodann diejenige zwischen Engros Reisenden (Art. 1)
und Detail Reisenden (Art. 2). Sofern daher ein Geschäftsin
haber als Detail Reisender auftritt, d. h. mit Privaten, mit
dem Publikum, im Gegensatze zu Wiederverkäufern und
Gewerbetreibenden, in der Weise in Verkehr tritt, daß er von
auswärts zu ihnen kommt und bei ihnen Bestellungen aufnimmt,
wird er taxpflichtig.
Die zweite Einwendung des Kassationsklägers: es handle sich
nur um eine ganz geringe Zahl von Bestellungen, ist unerheb
lich; das Gesetz kennt und gewiß mit Recht keinen Unter
schied in der Taxpflichtigkeit je nach der größern oder geringern
Zahl der Bestellungen.
Daß sodann der Kassationskläger nicht etwa nur am Orte
seiner Niederlassung Bestellungen aufgenommen hat in welchem
Falle er, als sogenannter Platzreisender , allerdings nicht tax
pflichtig wäre (Rahm a. a. O. S. 1 sub 1 a) ist unbe
tritten.
Zu prüfen ist daher nur noch der weitere Standpunkt des
Kassationsklägers, es habe sich nicht um Entgegennahme von
Bestellungen auf Handelsartikel, sondern um Arbeitsauf
träge gehandelt. Richtig ist nun, daß das Aufsuchen von Arbeits
aufträgen an sich nicht unter das Patenttaxengesetz fällt, und wenn
sich daher der Kassationskläger darauf beschränkt hätte, lediglich
Aufträge zu Druckarbeiten aufzusuchen, so wäre die Kassations
beschwerde begründet. Allein der Kassationskläger hat nun nicht
nur Aufträge zu Druckarbeiten aufgesucht und aufgenommen,
sondern er hat Bestellungen auf die mit der Firma des Bestellers
bedruckten Briefbogen und Enveloppen, Fakturaformulare u. dgl.
übernommen; er hat also nicht nur die Ausführung des Druckes
sondern auch die Lieferung des Papieres übernommen. Bei diesen
Bestellungen kann nun aber nicht die Arbeit als das Wesentliche,
der Stoff des Papieres lediglich als ein untergeordnetes Neben
ding betrachtet werden (wie etwa bei einem bestellten Gemälde
die Leinwand oder der Nahmen im Verhältnis zum Bilde); viel
mehr handelt es sich in der That um die Lieferung eines Handels
artikels, nicht um einen Arbeitsauftrag. Alsdann aber war die
Buße gerechtfertigt, wenn schon nicht zu verkennen ist, daß der
artigen kleinen Gewerbetreibenden gegenüber die Patenttaxe als
große Erschwerung des Berufes erscheint; und es muß die Kassa
tionsbeschwerde, da folgerichtig eine Verletzung einer eidgenössischen
Rechtsvorschrift im angefochtenen Urteile nicht enthalten ist, abge
wiesen werden.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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