Art. 70 SchKG; Ziff. 8 Gebührentarif: Bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer Solidarschuldner liegt gegenüber jedem Schuldner ein selbständiges Betreibungsverfahren vor. Die Betreibung ist über jeden Mitschuldner gesondert zu protokollieren und der Zahlungsbefehl je besonders auszufertigen und zuzustellen. Daraus folgt, daß die tarifmäßige Gebühr für die Ausfertigung des Zahlungsbefehls für jeden einzelnen Mitschuldner anfällt; die kollektiv gestellte Rechtsöffnungsgesuch- oder Betreibungsanmeldung ändert daran nichts. Auch die allfällige Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters vermag den Grundsatz der selbständigen Gebührenbelastung nicht zu durchbrechen (consid. 1-2).
der Fristen, innerhalb welcher die einzelnen Betreibungshandlungen z. B. je nachdem ein Rechtsvorschlag erfolgt ist oder nicht anbegehrt werden können. Aus dieser Möglichkeit eines ganz verschiedenartigen Verlaufes der einzelnen Betreibungen ergibt sich aber als praktisch notwendige Folge, daß über jede derselben ge sondert im Sinne von Art. 8 Betr. Ges. Protokoll geführt bezw. für sie eine eigene Rubrik im Betreibungsbuche eröffnet werden muß. Denn nur auf diese Weise läßt sich offenbar eine richtige und übersichtliche Feststellung der einzelnen Vorgänge und eine klare Auseinanderhaltung derselben nach der Person der einzelnen Schuldner gewinnen. Wird aber so jede Betreibung als eine selb ständige betrachtet und als solche protokolliert, so muß auch der Zahlungsbefehl, welcher auf Grund des sie betreffenden Protokoll eintrages (in einem Gläubiger und Schuldnerdoppel) abgefaßt wurde, unabhängig für sich bestehen und lassen sich die gegen verschiedene Mitschuldner gerichteten Befehle nicht als verschiedene Ausfertigungen des gleichen Befehles im Sinne von Ziff. 8 Schlußsatz des Gebührentarifs bezeichnen. Dafür spricht denn auch der Wortlaut des Art. 70 Betr. Ges., in dessen Absatz 1 bei der Betreibung eines einzelnen Schuldners von den Ausfertigungen für ihn und den Gläubiger die Rede ist, während nach Abs. 2 den einzelnen Mitschuldnern ein besonderer Zahlungsbefehl zu zustellen ist. Daß der Gesetzgeber in Anschluß an letztere Be stimmung eine Ausnahme für den Fall eines gemeinsamen Ver treters der Mitschuldner aufstellt, ändert an seinem grundsätzlichen Standpunkte nichts, sondern beweist nur, daß er denselben nicht klar in seinen Konsequenzen durchgeführt hat. Übrigens ist nach dem Gesagten auch in diesem Ausnahmefalle im spätern Stadium der Betreibung eine Sonderung der Betreibungsurkunden bezüglich der Person der Schuldner je nach der Gestaltung der Verhältnisse nicht zu umgehen. Im weitern wird als Folgerung aus den gemachten Ausführungen zu sagen sein, daß auch dem Gläubiger ein selbständiges Doppel eines jeden dem einzelnen Mitschuldner zugestellten Zahlungsbefehles auszuhändigen ist. Hiefür läßt sich zudem auf die geschichtliche Entwickelung des Art. 70 verweisen, welcher in seiner frühern Fassung (Art. 83 der 2. Beratung vom 29. Juni 1888) die gegenteilige Bestimmung enthielt, daß für den Gläubiger nur ein Doppel auszustellen sei, welche Bestimmung nachträglich gestrichen wurde. Eine solche gesonderte Ausfertigung der für ihn bestimmten Betreibungsurkunden liegt denn auch im berechtigten Interesse des Gläubigers. Derselbe kann z. B. in den Fall kommen, die auf den einen Schuldner bezügliche Verur kundung beim Betreibungsamte zur Stellung des Fortsetzungsbe gehrens, die auf den andern bezügliche in einer gerichtlichen An gelegenheit produzieren zu müssen. Zu Unrecht endlich hat Rekurrentin die Fassung des Be treibungsbegehrens als erheblich erachtet: Ziff. 8 des Gebühren tarifs setzt die Taxe für die Eintragung des Zahlungsbefehles fest, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, in welcher Form das Betreibungsbegehren gestellt wurde, ob kollektiv gegen mehrere Schuldner oder besonders gegen jeden einzelnen. 2. Zufolge den obstehenden Ausführungen erweist sich der Rekurs grundsätzlich als unbegründet und muß also die Berech nungsart des Betreibungsamtes zu Recht geschützt werden, der zufolge die volle Taxe für die Besorgung zweier Zahlungsbefehle in Anschlag gebracht wurde. Freilich ist, wie die Rekurrentin mit Recht bemerkt, die gegenteilige, von ihr verteidigte Gebühren berechnung in einer auf Formular Nr. 1 für Betreibungsbegehren enthaltenen Angabe amtlich gutgeheißen worden. Darauf läßt sich aber erwidern, daß das Kreisschreiben vom 30. Dezember 1893 ir Zeit der Aufstellung des genannten Formulars noch nicht be stand und daß auch abgesehen hievon die auf letzterm befindliche Bemerkung angesichts obiger Interpretation der einschlagenden Gesetzes und Tarifsbestimmungen keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen kann. Nach Maßgabe des Gesagten und der Ziffern 8 10 des Tarifs hatte somit das Betreibungsamt für seine Verrichtungen 1 Fr. 50 Cts. per Zahlungsbefehl, für die beiden Befehle also 3 Fr., zu fordern. Bis zur Höhe dieses letztern Betrages ist der Anspruch der Rekurrentin auf Rückzahlung ungerechtfertigt, und es kann sich nur fragen, ob er für die 10 Ets. besteht, die sie darüber hinaus dem Amte entrichtet hat. Es scheinen nun aber diese 10 Cts. für Portoauslagen (Rücksendung der Gläubi gerdoppel) verausgabt worden zu sein. Immerhin ist dies nicht
unzweifelhaft erwiesen, und es sollen deshalb für den Fall, daß eine tarifmäßige Verwendung diesbezüglich nicht stattgefunden hat, die Rechte der Rekurrentin gewahrt bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.