- Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen
Konkursmasse von Smirnoff La Roche.
Legitimation zur Beschwerde wegen ungesetzlicher Zustellung eines
Zahlungsbefehls. Kompetenzen der Vollstreckungsbehörden und
der Gerichte bei Vindikation der Konkursmasse des Ehemannes der
betriebenen Schuldnerin gegenüber einem betreibenden Gläubiger.
I. Auf Begehren des Leopold Pisk in Berlin erließ
Betreibungsamt Baselstadt am 17. Januar 1900 an Frau Julie
von Smirnoff La Roche in Belp solidarisch mit ihrem Ehe
mann einen Zahlungsbefehl auf Faustpfandverwertung für
6451 Fr. 20 Cts. Als Pfandgegenstände wurden verschiedene,
bei der schweizerischen Volksbank, Filiale Basel, faustpfändlich
hinterlegte, angeblich im Eigentum von Dr. Brüstlein in Bern
stehende Obligationen angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde in
Abwesenheit der Frau von Smirnoff dem Kutscher Thomas
Galewitz zugestellt. Derselbe blieb unwidersprochen.
II. Am 3. Februar 1900 wurde über den Ehemann von
Smirnoff der Konkurs eröffnet. Als Konkursverwalter wurde
Fürsprecher Spreng in Bern bestellt. Derselbe verlangte mit
Zuschrift an das Betreibungsamt Baselstadt, vom 28. Mai 1900,
daß sämtliche Betreibungen gegen den Ehegatten von Smirnoff
aufzuheben und daß die fraglichen Wertpapiere, die von der
Volksbank der Civilgerichtsschreiberei Basel übergeben worden
waren, als Eigentum des Ehemannes von Smirnoff in die
Konkursmasse abzuliefern seien. Daraufhin erließ das Betrei
bungsamt Baselstadt, nachdem es zuvor dem betreibenden Gläu
biger von den Ansprüchen der Konkursmasse Kenntnis gegeben
hatte und nachdem von diesem eine Bestreitung derselben ein
gelangt war, am 6. Juni 1900 an die Konkursverwaltung
gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes die Aufforderung, innert
zehn Tagen gerichtliche Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche
zu erheben.
III. Gegen diese Verfügung erhob der Konkursverwalter im
Konkurse von Smirnoff Beschwerde bei der baselstädtischen Auf
sichtsbehörde mit den Anträgen, es seien die Pfandbetreibung
Leopold Pisk und die hierauf basierende Klagefristansetzung des
Betreibungsamtes Baselstadt vom 6. Juni 1900 aufzuheben und
das Betreibungsamt Basel pflichtig zu erklären, die fraglichen
Werttitel an die Konkursmasse des Ehemannes von Smirnoff
abzuliefern. Der Beschwerdeführer führte aus: Nach dem maß
gebenden bernischen ehelichen Güterrechte seien die fraglichen Titel
Eigentum des Ehemannes von Smirnoff. Eine auf deren Reali
sierung gerichtete Betreibung sei mit der Konkurscröffnung dahin
gefallen, auch soweit dieselbe persönlich gegen die Ehefrau von
Smirnoff gerichtet gewesen sein sollte (Art. 206 des Betreibungs
gesetzes). Nach Art. 232, Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes seien
deshalb die Titel in die Masse abzuliefern und im Konkurse zu
liquidieren. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
in allen Punkten ab unter folgender Begründung: Zunächst
ist hervorzuheben, daß nach den Akten des Betreibungsamtes,
wie schon erwähnt, zwei Zahlungsbefehle gegen den Ehemann
und gegen die Ehefrau von Smirnoff erlassen und am Domizil
des Ehemannes zugestellt worden sind. Der Rekurrent behauptet
keinen Mangel in der Zustellung der Betreibungsurkunden. Die
gehörige Zustellung wird auch durch die bei den Akten des
Betreibungsamtes liegenden Zahlungsbefehlsdoppel bescheinigt,
nach welchen die an die Adresse des Ehemanues wie der Ehe
frau gerichtete Betreibung an eine zur Haushaltung des Ehe
mannes gehörende Person, also auch diejenige gegen die Ehefrau
an deren gesetzlichen Vertreter, ihren Ehemann, zugestellt worden
sind. Die Betreibung gegen die Ehefrau von Smirnoff ist daher
dem Gesetz entsprechend eingeleitet und fortgeführt. Ob die Ehe
frau eigenes Vermögen besitzt, oder nicht, hat das Betreibungs
amt nicht zu prüfen, und ebensowenig steht es der Kognition
der Aufsichtsbehörde zu, auf die Vermögensfähigkeit der Ehefrau
abzustellen und deswegen eine sonst den Vorschriften des Be
treibungsgesetzes entsprechend angehobene Betreibung aufzuheben.
Das Betreibungsamt ist nicht in der Lage, zu untersuchen,
unter welchem ehelichen Güterrecht die betriebenen Eheleute
stehen und es steht ihm auch nicht zu, zu entscheiden, welchem
der Ehegatten das Eigentum an den fraglichen Gegenständen
zuzuschreiben sei, um darauf gestützt, über die Gültigkeit oder
Ungültigkeit einer Betreibung zu urteilen (vergl. die Entscheide
im Archiv V, Nr. 65 und 127, und Bundesger. Entscheid,
Amtl. Samml., Bd. XXIV, S. 751). Die Bestimmungen des
kantonalen Rechtes können überhaupt gegenüber dem Bundes
rechte keine neuen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des
Betreibungsverfahrens schaffen (B. G. E. XXII, S. 336).
Jedenfalls aber sind die materiell rechtlichen Einwendungen des
Schuldners gegenüber der Betreibung, die sich auf seine Ver
mögensunfähigkeit stützen, nicht von Amteswegen und durch
die Betreibungsbehörden, sondern auf den Rechtsvorschlag des
Schuldners hin durch den Civilrichter zu entscheiden. Art. 206
Betr. Ges., auf den sich der Rekurrent beruft, findet keine An
wendung, da ja nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann in
Konkurs geraten ist. Da die Konkursmasse des Ehemannes
ein Vindikationsrecht beansprucht, dieses Recht aber vom be
treibenden Gläubiger bestritten wird, so hat nach Art. 155
Betr. Ges. in Verbindung mit Art. 106 ff. das Einspruchs
verfahren stattzufinden. Die Klagefristansetzung ist daher zu
schützen, und demzufolge auch der dritte Beschwerdepunkt abzu
weisen."
IV. Gegen diesen Entscheid hat Fürsprecher Spreng in feiner
mehrerwähnten Eigenschaft den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. Er wiederholt die in der Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde gestellten Anträge und die dieser vorgetragenen
Gründe, denen er beifügt: Es sei unzutreffend, daß die Be
treibung gegen Frau von Smirnoff dem Gesetze entsprechend
eingeleitet und fortgesetzt worden sei. Die Eheleute von Smirnoff
seien nämlich schon am 17. November 1899 provisorisch in der
Vermögensverwaltung eingestellt worden. Der Zahlungsbefehl
vom 17. Januar 1900 hätte deshalb dem Kurator, Fürsprecher
Lindt in Bern, zugestellt werden sollen, und die an die Ehe
frau selbst, bezw. an den Ehemann erfolgte Zustellung sei un
gesetzlich, was das ganze weitere Verfahren hinfällig mache.
Über die Art der Zustellung sei Rekurrent erst durch den an
gefochtenen Entscheid der Basler Aufsichtsbehörde aufgeklärt wor
den, weshalb dieser Punkt uicht früher releviert worden sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Umstand, daß der Zahlungsbefehl für Frau von
Smirnoff nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden zu sein
scheint, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer
den. Einzig die Betriebene selbst oder ihr gesetzlicher Vertreter
wären befugt, aus diesem Grunde die Ungültigkeit der Be
treibung geltend zu machen, während Dritte, so auch die Kon
kursmasse des Ehemannes von Smirnoff, nicht legitimiert sind,
einen solchen Mangel der formell zu Recht bestehenden Betrei
bung zu rügen.
- Den Hauptbeschwerdepunkt betreffend ist zunächst festzu
halten, daß die Ehefrau von Smirnoff selbständig (wie es
scheint neben ihrem Ehemanne) als Schuldnerin triebrechtlich
belangt worden ist. Diese Betreibung ist durch die Eröffnung
des Konkurses über den Ehemann von Smirnoff nicht dahin
gefallen. Dagegen werden allerdings die Pfandobjekte, deren
Realisierung die Betreibung bezweckt, von der Konkursmasse
des Ehemannes von Smirnoff heraus verlangt. Dieser Anspruch
ist vom betreibenden Gläubiger bestritten worden, weil die Titel
der betriebenen Schuldnerin oder gar einem Dritten (Dr. Brüst
lein) gehören. Es ist nun nicht Sache der Vollstreckungsbehörden,
die Begründetheit des Anspruches der Konkursmasse zu prüfen,
sondern hiefür sind einzig die Gerichte zuständig. Die Voll
streckungsbehörden haben bloß gemäß Art. 155 bezw. 106 109
des eidgenössischen Betreibungsgesetzes das sogenannte Bereini
gungsverfahren durchzuführen. Der Umstand, daß die Vindi
kantin eine Konkursmasse ist, vermag hieran so wenig etwas
zu ändern, wie die Thatsache, daß es die Konkursmasse des
Ehemannes der betriebenen Schuldnerin ist, die die Titel aus
Pfandverwertungsverfahren herausverlangt. Fraglich
dem
bloß, ob Art. 106 und 107 oder 109 zur Anwendung
kommen hatten. Die Masse ist nun nicht im Besitze der frag
lichen Objekte, und daß der gegenwärtige Detentor für sie be
sitze, wird nicht einmal behauptet, wie denn auch nach der Lage
der Dinge anzunehmen ist, daß die Civilgerichtsschreiberei Basel
die Titel für den Faustpfandgläubiger inne habe. Demnach ist
der Betreibungsbeamle von Baselstadt richtig vorgegangen, wenn
er der Konkursmasse eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche
auf die fraglichen Titel nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes
ansetzte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.