- Urteil vom 29. November 1900 in Sachen
Kaiser gegen Bern.
Kompetenz des Bundesgerichtes bei Rekursen wegen wiltkürlicher Steuer
einschätzung. Willkürliche Auslegung des bernischen Einkommen
steuergesetzes ? Was ist Einkommen aus Handel ?
A. Wilhelm Kaiser, Inhaber eines Papeteriegeschäftes in Bern,
kaufte in den Jahren 1895 1897 eine größere Zahl Aktien des
Spar und Betriebsvereins Bern an, nämlich 118 Stück von
nominell 500 Fr., 127 Stück von nominell 100 Fr. und 177
Stück von nominell 20 Fr. Hiefür verauslagte er im ganzen,
inklusive eines Betrages von 350 Fr. 65 Cts. für Courtage und
Kommissionen, 70,542 Fr. 65 Cts. Durch Beschluß der General
verfammlung vom 27. Dezember 1897 löste sich der Spar und
Betriebsverein , welcher in den letzten Jahren keine Dividenden
bezahlt hatte, auf. Kaiser erhielt nach durchgeführter Liquidation
der Gesellschaft die Summe von 92,169 Fr. ausbezahlt, als auf
seinen Aktienbesitz entfallendes Betreffnis.
Derselbe reichte daraufhin für die Steuer pro 1899 eine
Schatzungserklärung ein, laut welcher er neben einem steuer
pflichtigen Einkommen 1. Klasse von 32,000 Fr. aus seinem
Handelsgeschäfte ein solches von 4000 Fr. deklarierte aus dem
beim genannten Aktienankaufe gemachten Kursgewinn und
solches von 1600 Fr. aus nachträglich bezogenen Dividenden
erworbenen Aktien. Die gesamte Einschätzung betrug also 37,600 Fr.
resp. nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums 37,000
Die Gemeindesteuerkommission erhöhte diese Taxation
52,000 Fr. mit dem Beifügen, daß der Zuschlag von 15,000 Fr.
den Gewinn aus Spekulation mit Spar und Betriebsvereins
aktien betreffe.
Auf Rekurs Kaiser reduzierte die Bezirkssteuerkommission die
vorgenommene Erhöhung von 15,000 Fr. auf 5000 Fr.
B. Kaiser zog diese Verfügung an den Regierungsrat des Kan
tons Bern weiter mit dem Antrage auf Aufrechterhaltung der
eingegebenen Selbsteinschätzung. Der Regierungsrat wies ihn aber
mit Entscheid vom 2. Juni 1900 unter nachfolgender Begrün
dung ab:
- Rekurrent habe auf den fraglichen Titeln einen Gewinn von
21,626 Fr. 35 Cts. erzielt, der sich als die Differenz zwischen
dem ihm ausbezahlten Liquidationsbetreffnisse von 92,169 Fr. und
dem Ankaufspreise von 70,542 Fr. 65 Cts. darstelle. Dieser Rein
gewinn bilde unzweifelhaft ein steuerpflichtiges Einkommen, indem
2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 18. März 1865 das Einkommen
aus jeder Art von Industrie, Handel und Gewerbe der
Steuerpflicht unterwerfe, nicht nur dasjenige aus Beruf, d. h. aus
derjenigen Thätigkeit, welcher ausschließlich oder doch hauptsächlich
Zeit und Kenntnisse des Steuerpflichtigen gewidmet seien. Zudem
habe der Ankauf der fraglichen Aktien während längerer Zeit und
in großem Maßstabe stattgefunden und zugestandenermaßen in der
Absicht, sich dadurch ökonomische Vorteile zu verschaffen.
- Das zu diesem Ankauf verwendete Kapital sei vom Rekur
renten sonst nirgends versteuert worden und ebensowenig habe die
Aktiengesellschaft Spar und Betriebsverein vom Jahre 1893
hinweg irgend eine Einkommensteuer bezahlt.
- Die von der genannten Gesellschaft bezahlte Grundsteuer
e übrigens mit Rücksicht auf ihren großen Schuldenabzug nur
von einem kleinen Teil des Immobiliarvermögens entrichtet wor
den sei stehe mit dem von den einzelnen Aktionären erzielten
Gewinn aus ihrem Aktienbesitz und der daherigen Steuerpflicht
in keinem Zusammenhang, da es sich weder um das nämliche
Steuersubjekt, noch um das gleiche Steuerobjekt handle.
- Der Rekurrent habe den Kursgewinn, d. h. die Differenz
zwischen Ankaufspreis und Nominalwert der Aktien, auch selbst
als steuerpflichtig deklariert und einzig die am Schlusse der Liqui
dation nachträglich ausbezahlten Dividenden als steuerfrei erachtet.
- Für die letztere Annahme sei aber kein gesetzlicher Grund
zu finden, indem diese von keiner andern Seite versteuerten Divi
denden als Zuwachs zum Nominalbetrag zu betrachten waren, da
sie um so viel den Kurswert der Aktien erhöhten und thatsächlich
mit diesen letztern zur Auszahlung gelangten.
- Ebenso unzulässig wäre es, für das zum Ankauf der Aktien
verwendete Kapital einen Zins zu berechnen und vom Gewinn
in Abzug zu bringen, da nirgends behauptet sei, daß hiezu frem
des Geld hätte in Anspruch genommen werden müssen und eine
Versteuerung des Aktienbesitzes in Klasse III niemals stattgefun
den habe.
- Auch der Einwand, es sei sonst von keinem Aktienbesitzer
eine Steuer auf den von ihm erworbenen Aktien verlangt und
mithin nicht alle Steuerpflichtigen gleich behandelt worden, sei
unstichhaltig, weil nach dem Ergebnis der geführten Untersuchung
von keiner andern Seite ein derartiger Handel mit Aktien des
Spar und Betriebsvereins betrieben worden sei, somit auch
niemand anders dafür habe taxiert werden können.
- Die Verhältnisse seien übrigens bereits von den erstinstanz
lichen Steuerbehörden dadurch berücksichtigt worden, daß von dem
fraglichen Reingewinn der 21,626 Fr. nur ein Teil mit 15,000 Fr.
zur Steuer herangezogen worden sei.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaiser innert nützlicher Frist
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage, er sei aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen I.
Klasse auf die Höhe der eingereichten Selbstschatzung, nämlich auf
37,000 Fr., zu reduzieren. Die vom Rekurrenten zur Begrün
dung seines Rekurses vorgebrachten Ausführungen sind aus den
nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern trägt in seiner Ver
nehmlassung auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrat des Kantons Bern hat zunächst geltend
gemacht, es könne dem Rekursbegehren zum vorneherein insofern
nicht entsprochen werden, als damit nicht nur die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, sondern darüber hinausgehend die Vor
nahme einer Reduktion der Steuereinschätzung auf 37,000 Fr.
verlangt werde. In der That ist ein Antrag in letzterm Sinne
als formell unstatthaft zu erachten. Denn das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof hat lediglich zu prüfen, ob der angefochtene Ent
scheid verfassungsmäßige Rechte des Rekurrenten verletze und wenn
dies der Fall ist, denselben aufzuheben. Dagegen ist es keineswegs
befugt, gestützt auf eine materielle Prüfung der Sache und in
Anwendung der einschlagenden Gesetzesbestimmungen an Stelle
des verfassungswidrigen einen neuen Entscheid zu treffen, bezw.
eine neue Steuereinschatzung vorzunehmen. Damit will freilich
anderseits nicht ausgeschlossen werden, daß auch nach erfolgter
Kassation des regierungsrätlichen Erkenntnisses die Steuerpflicht
des Rekurrenten bezüglich des fraglichen Aktienankaufes in dem
Umfange bestehen bleibt, als er sie bereits in seiner Selbstein
schätzung anerkannt hatte.
- In der Sache selbst hat der Rekurrent zunächst darauf ab
gestellt, daß die aus der Liquidationsmasse des Spar und Be
triebsvereins ihm ausbezahlte Summe
wenigstens zu ihrem
weitaus größeren Teile als nachträglich entrichtete Dividenden
zu betrachten sei und daß er sie deshalb gemäß 3 des Gesetzes
vom 18. März 1865 bezw. dem Beschlusse des Regierungsrates
vom 22. März 1878 nicht als Einkommen zu versteuern habe.
Indessen ist der Beschwerdeführer den Beweis für die Richtigkeit
dieser Auffassung schuldig geblieben. Er hat nicht dargethan, daß
in den vorhergehenden Rechnungsjahren von der Gesellschaft aus
ihrer statutengemäßen Geschäftsthätigkeit thatsächlich Gewinne er
zielt worden seien. Im Gegenteil sind nach der Lage der Akten
die in Frage stehenden Betriebsjahre finanziell ungünstig ver
laufen und ist offenbar der zur Verteilung gelangte Liquidations
überschuß lediglich das Resultat der vorteilhaften Verwertung des
der Gesellschaft gehörenden Hauses. Es handelt sich somit nicht
um den Bezug von Dividenden, d. h. von Reingewinn aus dem
Geschäftsbetriebe im Sinne von Art. 629 des Obligationenrechtes,
sondern um Verteilung von Vermögen der aufgelösten Gesellschaft
unter ihre Mitglieder im Sinne von Art. 667 dieses Gesetzes.
Wenn also der Regierungsrat den 3, Ziffer 1 des bernischen
Einkommensteuergesetzes vorliegend nicht als zutreffend erachtet hat,
so erscheint diese Auffassung keineswegs als rechtsirrtümlich, ge
schweige denn als willkürlich.
- Im weitern frägt es sich, ob eine Verfassungswidrigkeit dar
in zu erblicken sei, daß der Regierungsrat den 2, Ziffer 1 des
genannten Steuergesetzes als auf den vorliegenden Fall anwend
bar erklärte und gestützt auf diese Bestimmung die Steuerpflicht
des Rekurrenten als gegeben ansah. Die fragliche Vorschrift be
zeichnet als der Einkommensteuer unterworfen: jede Art von In
dustrie, Handel und Gewerbe , und der Regierungsrat hält dafür,
der vom Rekurrenten vorgenommene Aktienankauf sei als eine
Art des Handels in diesem Sinne aufzufassen. Hierüber ist zu
bemerken:
a) Unter dem Ausdrucke Handel will jedenfalls das Gesetz nur
den gewerbsmäßig betriebenen Handel verstanden wissen, d. h. nicht
schon die Vornahme eines einzelnen Handelsgeschäftes, sondern die
anhaltende Vornahme solcher Geschäfte zu dem Zwecke, sich damit
eine dauernde Einkommensquelle zu verschaffen. Diese Auslegung
entspricht einerseits einzig nur dem gewöhnlichen Sprachgebrauche
des Wortes; anderseits ergibt sich ihre Richtigkeit aus dem Um
stande, daß der Gesetzgeber neben dem Handel koordiniert noch In
dustrie und Gewerbe anführt, worunter nach allgemeiner Auf
fassung ebenfalls Erwerbsthätigkeiten ständiger Art zu verstehen
sind. Dabei ist aber zu betonen, daß die Ausübung des Handels,
damit sie sich als eine gewerbsmäßige im angegebenen Sinne dar
stelle, nicht die alleinige oder auch nur die hauptsächlichste Be
schäftigung der betreffenden Person zu sein braucht. Sie kann
vielmehr auch bloß eine Thätigkeit sein, die jene neben ihrem
eigentlichen Berufe betreibt oder die überhaupt nur einen Teil
ihrer Zeit und ihrer Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Nichts
anderes wollen denn auch die angerufenen Entscheide des Bundes
gerichts in Sachen Baur und von Bergen vom 5. Juli 1894
und 3. Oktober 1900 besagen. Übrigens weicht der Regierungs
rat selbst nicht von dieser Auslegung des Gesetzes ab, indem er
unter Berufung auf die genannten bundesgerichtlichen Urteile ge
rade des längern darzuthun sucht, daß es sich vorliegenden Falles
um eine gewerbsmäßige Spekulation handle. Das Moment der
Gewerbsmäßigkeit scheint also auch für ihn ein notwendiges Requisit
des Handels im Sinne des 2, Ziffer 1 des Einkommensteuer
gesetzes zu sein.
b) Ist damit der Wille des Gesetzes klar gelegt, so kann es
sich für das Bundesgericht nur noch fragen, ob die Vorinstanz
jenes in willkürlicher Weise auf einen Thatbestand angewandt
habe, der bei einer ernsthaften Würdigung der maßgebenden Ver
umständungen des Falles offenbar nicht unter dasselbe sich bringen
läßt. Diese Frage muß in der That bejaht und somit von diesem
Gesichtspunkte aus der Rekurs gutgeheißen werden. Zunächst ist
nämlich nicht einmal behauptet und noch viel weniger dargethan
worden, daß der Rekurrent auch sonst sich mit Geschäften vor
liegender Art regelmäßig abgebe und daß sich also aus diesem
Grunde von einer gewerbsmäßigen Thätigkeit sprechen lasse. Eine
solche müßte also lediglich in der in Frage stehenden Finanzopera
tion für sich betrachtet gefunden werden können. Wirklich spricht
auch der Regierungsrat stets nur von dieser einen gewerbsmäßi
gen Spekulation und hat nur den aus ihr erzielten Gewinn,
nicht darüber hinaus einen aus fernern derartigen Spekulationen
herrührenden, zur Steuer herangezogen. Nun geht aber offensicht
lich diesem vereinzelten Geschäfte das Merkmal der Gewerbsmäßig
keit ab. Zum vorneherein läßt sich im Ernste dieses Merkmal
nicht etwa schon deshalb als vorhanden ansehen, weil beim Re
kurrenten eine Gewinnabsicht obgewaltet habe; denn eine solche
Absicht liegt ja überhaupt jeder auf Erwerb gerichteten Bethäti
gung, nicht nur der gewerbsmäßig ausgeübten, zu Grunde. Im
weitern ist unerfindlich, wieso die Höhe des vom Rekurrenten in
der fraglichen Spekulation engagierten Kapitals von maßgebender
Bedeutung sein könne. Eher freilich ließe sich für den Nachweis
der Gewerbsmäßigkeit der Umstand namhaft machen, daß die Ak
tien nicht auf einmal, sondern während einem längern Zeitraume
in verschiedenen Posten erworben worden sind. Nun handelte es
sich aber nicht etwa um verschiedene Sorten von Aktien, sondern
ausschließlich um solche der nämlichen Gesellschaft. Ferner lag nicht
jedem dieser Erwerbsakte eine besondere, von den andern unab
hängige Spekulationsabsicht zu Grunde; sondern alle diese An
käufe erfolgten in gleicher Erwartung, aus einer eintretenden
Wertvermehrung des der Gesellschaft gehörenden Hauses einen
Gewinn erzielen zu können, sei es, daß dasselbe in Form einer
vorteilhaften Ersteigerung der Liegenschaft oder in Form einer für
die Aktionäre günstigen Liquidation der Gesellschaft dem Rekur
renten zu Gute kommen würde. Die genannten Ankäufe bilden
also bloße Teilhandlungen einer vereinzelt stehenden und in sich
einheitlichen Finanzoperation, nicht aber für sich selbständige Ge
schäfte, die wegen ihrer Kontinuität sich als Ausübung gewerbs
mäßigen Betriebs, einer Art von Handel, darstellen würden. Von
einem solchen läßt sich übrigens auch deshalb nicht sprechen, weil
ein Wiederverkauf der Titel nicht stattgefunden hat und wohl auch
nie beabsichtigt war, während gerade zum Wesen des Handels
eine Wiederveräußerung der gekauften Güter gehört.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und damit der Ent
scheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 2. Juni 1900
als verfassungswidrig aufgehoben.