Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 7. November 1900 in Sachen
Bohensky Cie, gegen Lennig Jatzky.
Art. 59 B.-V. kann auch gegenüber ausländischen (speziell deutschen)
Urteilen, deren Vollstreckung gefordert wird, angerufen werden.
In der Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Auslande liegt noch
nicht ein Verzicht auf den verfassungsmässigen Gerichtsstand.
A. Durch Versäumnisurteil der 6. Kammer für Handelssachen
des kgl. Landgerichtes I in Berlin vom 3. April 1900 wurde
die in Zürich wohnhafte Rekurrentin M. Bohensky Cie. ver
urteilt, an die Klägerin 1018 M. nebst 4% Zinsen seit 1. Ja
nuar 1900 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu tra
gen; letztere wurden am 4. Mai gleichen Jahres auf 82 M. 79 Pf.
festgesetzt. Gestützt auf dieses rechtskräftig gewordene, mit Voll
streckungsvermerk versehene Urteil hat der Audienzrichter des Be
zirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. August 1900 der
Rekursbeklagten definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
1376 Fr. 85 Cts. (oder 1101 M. 49 Pf.) nebst Zins zu 5%
seit 3. April 1900 und Accessorien erteilt. In dieser Verfügung
wird ausgeführt, die Zuständigkeit des Berliner Richters ergebe sich
aus dem Vermerke auf der Faktur: Zahlungs und Erfüllungs
ort Berlin ; Berlin sei somit vereinbarter Gerichtsstand, so daß
Art. 59 B. V. von der Rekurrentin nicht angerufen werden könne.
Die Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat
zwar die von der Rekurrentin gegen diese Verfügung ergriffene
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, da keiner der im Gesetze gegen
über den Rechtsöffnungsentscheiden vorgesehenen Nichtigkeitsgründe
vorliege; sie führt aber zugleich aus, daß bei Anwendbarkeit der
Ziff. 7 und 9 von 704 zürch. Rechtspflegegesetz (offenbar akten
widrige thatsächliche Annahmen und offenbarer Widerspruch mit
einer klaren gesetzlichen Bestimmung) der Entscheid anders hätte
ausfallen müssen: Die Annahme des Audienzrichters, die Rekur
rentin habe sich mit dem Gerichtsstande Berlin einverstanden er
klärt, sei rein willkürlich; und der Gerichtsstand des vertraglichen
Erfüllungsortes sei ausgeschlossen durch Art. 59 B. V. Die Re
kurskammer verweist daher die Rekurrentin auf den Weg des
staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht wegen Verletzung
dieser letztern Verfassungsbestimmung.
B. Nunmehr hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 22. Sep
tember 1900 diesen Weg des staatsrechtlichen Rekurses; an das
Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 59 B. V. ergriffen, mit
dem Antrage: Die vom Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich
verfügte Rechtsöffnung sei aufzuheben und die pendente Betreibung
zu sistieren. Sie bemerkt dabei speziell, der einseitige Vermerk auf
der Faktur, daß der Gerichtsstand in Berlin sei, vermöge diesen
Gerichtsstand nicht zu begründen.
C...
D. Die Nekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Sie macht unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil vom
3. Juni 1878 in Sachen Kobelt geltend, Art. 59 B. V. könne
gegenüber den Urteilen ausländischer Gerichte nicht zur Anwen
dung gebracht werden, und führt im fernern aus, eine Anerken
nung des Gerichtsstandes Berlin liege in der Annahme der Be
stellscheine, die den Vermerk tragen: Zahlungs und Erfüllungs
ort Berlin , eventuell in der Unterlassung eines Protestes gegen
den Vermerk auf der Faktur, daß in Berlin der Gerichtsstand sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Unrecht beruft sich die Rekursbeklagte zur Begründung
ihres Antrages auf Abweisung des Rekurses auf das bundesge
richtliche Urteil in Sachen Kobelt (A. S., IV, S. 227), wo aus
gesprochen war, daß Art. 59 B. V. nur eine Schranke für die
Gesetzgebung der Kantone bilde und nur interkantonale Bedeutung
habe, in internationalen Beziehungen dagegen keine Anwendung
finde. Diese frühere Praxis des Bundesgerichts ist mit Urteil vom
- Februar 1899 in Sachen Espanet c. Sève (A. S., XXV,
- Tl., S. 93, Erw. 2) verlassen worden, unter eingehender Be
gründung, und es genügt hier, zur Widerlegung der Rekursbe
klagten, auf jenes Urteil zu verweisen.
- Im weitern ist allerdings richtig, daß Berlin von den Par
teien als Erfüllungsort vereinbart wurde (vgl. den Vermerk auf
den Bestellscheinen). Allein aus der Vereinbarung eines Erfül
lungsortes folgt keineswegs auch ohne weiteres die Vereinbarung
eines Gerichtsstandes an diesem Ort, wie das Bundesgericht eben
falls schon mehrfach auszusprechen Gelegenheit hatte (vgl. A. S.,
XVI, 1. Tl., S. 185). Art. 59 B. V., der, wie in Erw. 1
bemerkt, auch gegenüber ausländischen Urteilen dann, wenn es
um deren Vollstreckung in der Schweiz handelt, angerufen wer
den kann, steht dem allgemeinen Gerichtsstande des Erfüllungs
ortes, wie er allerdings der deutschen C. P. O. für Klagen aus
vertraglichen Ansprüchen bekannt ist ( 29 eod.) entgegen, und
gerade aus diesem Grunde ist nicht zu vermuten, daß die Verein
barung eines Erfüllungsortes auch den Verzicht auf den verfas
sungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnsitzes bedeute; dieser Verzicht
müßte vielmehr ausdrücklich ausgesprochen sein oder aus den be
gleitenden Unständen mit Notwendigkeit erhellen. In concreto kann
umsoweniger auf Vereinbarung des Gerichtsstandes Berlin geschlos
sen werden, als nach 39 der deutschen C. P. O. stillschweigende
Vereinbarung dann anzunehmen ist, wenn der Beklagte, ohne die
Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich ver
handelt hat, und nun die Rekurrentin festgestelltermaßen gegen
die Verhandlung der Sache in Berlin protestiert und in schrift
licher Eingabe (die allerdings nach deutschem Civilprozeß nicht zu
berücksichtigen war) die Unzuständigkeit der Berliner Gerichte be
hauptet hat.
- Wieso aus dem Vermerk auf der Faktur, wo allerdings
Berlin als Gerichtsstand bezeichnet ist, etwas gegen die Rekur
rentin hergeleitet werden könnte, ist unerfindlich. Die Faktur bil
det nicht einen Bestandteil des Vertrages, sie ist der Rekurrentin
erst nach Abschluß desselben zugesandt worden. Die durchaus ein
seitige Vermerkung Gerichtsstand Berlin konnte die Rekurrentin
in keiner Weise verpflichten, nicht einmal zu einem Protest, so
daß aus einer Unterlassung des letztern keineswegs auf eine nach
trägliche Anerkennung bezw. Vereinbarung des Gerichtsstandes
Berlin und damit auf einen Verzicht auf den natürlichen Richter
geschlossen werden darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Rechtsöffnungs
entscheid des Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Au
gust 1900 aufgehoben.
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