Art. 6 lit. c Bundesgesetz betreffend das Schweizerbürgerrecht; Nachweis des Erwerbs des ausländischen Bürgerrechts als Voraussetzung der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht. Die Entlassung darf nur bei zweifelloser Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Eine blosse Bescheinigung, der Gesuchsteller besitze das ausländische Bürgerrecht, genügt nicht, wenn daraus weder die zuständige Ausstellungsbefugnis noch die tatsächlichen Grundlagen des Bürgerrechtserwerbs, namentlich Zeitpunkt, Ort und Art der Einbürgerung, hervorgehen. Frühere Präjudizien sind nur massgebend, soweit die Urkunde die für den Erwerb massgebenden Vorgänge in genügender Weise bezeugt (consid. 2). Die Kantonsregierung ist zur materiellen Entscheidung über Einsprachen gegen ein Ausbürgerungsgesuch nicht zuständig; ihre Vernehmlassung kann als gutachtliche Äusserung behandelt werden (consid. 1).
bürgerrecht und das Schweizerbürgerrecht verzichte. Diese Verzicht erklärung ist von H. I. Goethe, öffentlichem Notar des Bezirkes Sacramento, beglaubigt, mit dem Beifügen, der Aussteller sei ihm persönlich und als dispositionsfähig bekannt. Unterschrift und Sie gel Goethes sind durch das schweizerische Konsulat in San Fran eisco legalisiert; 2. einem ebenfalls am 15. August 1900 in Sacramento ausgestellten Attest des C. C. Hart, Superior Judge ir den Bezirk Sacramento, Staat Californien, dahin lautend, daß Wunderli in Sacramento domiziliert und nach den Gesetzen des Staates Californien handlungsfähig sei und daß er das ame rikanische Bürgerrecht besitze. Bezüglich der Unterschrift und des Siegels des C. C. Hart liegt ebenfalls eine Legalisation des ge nannten Konsulates vor. B. Unterm 14. November 1900 erhielt der Vertreter des Pe tenten seitens der Direktion des Innern des Kantons Zürich fol genden Bescheid in der Sache: Der Entlassungsbewerber habe einen rechtsgültigen amerikanischen Bürgerbrief beizubringen. Die Erklärung des Oberrichters Hart sei mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Sep tember 1878 (Amtl. Slg., IV, 377) nicht genügend, da sich dar aus nicht ersehen lasse, auf welche Vorlagen hin jener sie aus gestellt habe. Im weitern werde dem Petenten mitgeteilt, daß der Gemeinde und der Bezirksrat Meilen gegen die nachgesuchte Ent lassung Einsprache erhoben hätten, indem sie als Vormundschafts behörde ihre Einwilligung dazu von der Bedingung abhängig machen, daß das in Meilen unter waisenamtlicher Verwaltung und Verwahrung stehende Vermögen des Wunderli als Garantie für den Verarmungsfall seiner wegen Schwachsinnes teilweise er werbsunfähigen zwei Söhne in der Schirmlade Meilen zurück behalten werden dürfe. C. Daraufhin wandte sich der Vertreter des Petenten durch Eingabe vom 16. November 1900 an das Bundesgericht mit dem Antrage, den Regierungsrat des Kantons Zürich zu verhalten, ohne weiteres die Entlassung des Wunderli aus dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürgerrecht auszusprechen resp. ihm solche zu erteilen. Alle gesetzlichen Requisite für einen rechtsgültigen Verzicht, führte er aus, seien gegeben. Namentlich hätten nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes (Amtl. Slg., Band V, S. 325, VI, 220, VII, 42, VIII,740, XV, 127, XIX, 73) gleiche Atteste, wie derjenige des Superior Court des Staates Californien für den Nachweis des Erwerbes eines neuen Bürgerrechtes bisher ge nügt. Die Berufung auf das Urteil vom 27. September 1878 treffe nicht zu, indem es sich dort um einen andern Staat und um eine keinen positiven Ausweis enthaltende Urkunde gehandelt habe. Die Einsprache der Behörden von Meilen endlich erscheine nach dem Wortlaute des Gesetzes (Art. 6 desselben) sowohl, als nach der Rechtsprechung als unzulässig. D. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich vorerst, es sei auf die Beschwerde nicht einzu treten. Es handle sich, macht er geltend, um eine Verfügung der Direktion des Innern, ein Bescheid des Regierungsrates liege nicht vor, der Regierungsrat habe sich mit dem Gesuche Wun derlis materiell noch gar nicht befaßt. Wunderli hätte sich zu nächst beim Regierungsrat beschweren sollen, der dann den Streit dem Bundesgerichte zur Entscheidung überwiesen haben würde. Eventuell stellt der Regierungsrat in der Sache selbst das Be gehren, es sei die Beschwerde als materiell durchaus unbegründet abzuweisen. Er führt aus: Die Bedingungen des Art. 6 des Bundesgesetzes seien in zweifacher Beziehung erfüllt, nämlich die unter litt. a loco citato aufgestellte (Mangel eines Domizils des Bewerbers in der Schweiz) sowie die unter litt. b (Handlungs fähigkeit des Bewerbers nach den Gesetzen des Wohnsitzlandes), und es herrsche darüber unter den Beteiligten kein Streit. Da gegen sei die Voraussetzung sub litt. c des Art. 6 leg. cit. nicht gegeben und liege somit eine nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom Bundesgerichte zu entscheidende Streitigkeit vor. Den An forderungen der litt. c sei nämlich insofern nicht Genüge geleistet, als die Erklärung des C. C. Hart, Oberrichters für den Bezirk Sacramento, nicht als ausreichender Ausweis dafür betrachtet werden könne, daß der Entlassungsbewerber das nordamerikanische Bürgerrecht erworben habe. Diesbezüglich habe bereits die Direk tion des Innern in zutreffender Weise auf das bundesgerichtliche Urteil vom 27. September 1878 verwiesen. Wie bei jenem Ent scheide, so lasse sich in der That auch im vorwürfigen Falle nicht
ersehen, auf welche Vorlagen hin die Erklärung, daß der Petent das amerikanische Bürgerrecht erworben habe, ausgestellt worden sei, und ebensowenig erscheine als nachgewiesen, daß diese Erklä rung rechtsgenüglich sei, um dem Wunderli jederzeit die Anerken nung als nordamerikanischer Bürger zu verschaffen. In keinem der frühern Fälle habe eine solche einfache Erklärung eines Su perior Judge eines amerikanischen Staates vorgelegen. Zum mindesten sei jeweils bezeugt worden, daß der Betreffende den Bürgereid geleistet oder die gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe. Übrigens werde es für Wunderli, wenn er wirklich nordamerika nischer Bürger sei, ein leichtes sein, eine Naturalisationsurkunde (Bürgerbrief) beizubringen. Was die von der Gemeinde und Be zirksbehörde erhobene Einsprache anlange, so sei freilich nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes die Zulässigkeit des von denselben bezüglich des Vermögens des Ausgewanderten angebrach ten Vorbehaltes nicht anzunehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
scheinigen, und man sieht nicht, auf welche Urkunden der Aus steller der Bescheinigung die Kenntnis des Bürgerrechtserwerbs des Wunderli gründet, wann und wo die Einbürgerung des Wun derli stattgefunden hat. Ein Akt von so weitgehenden öffentlich rechtlichen Wirkungen wie die Entlassung aus dem Staatsver bande darf nur bei unzweifelhafter Erfüllung der gesetzlichen Vor aussetzungen vorgenommen werden; es soll die Gewißheit vor handen sein, daß der zu Entlassende von einem andern Staate mit Recht verlangen kann, jederzeit als dessen Bürger anerkannt zu werden. Wenn übrigens Wunderli wirklich Bürger der Ver einigten Staaten von Nordamerika ist, so wird es ihm ein leichtes sein, durch Beibringung eines Bürgerbriefes bezw. einer Natura lisationsurkunde den vollgültigen Nachweis seines Bürgerrechts zu leisten. 3. Angesichts des Mangels eines gesetzlichen Requisites zur Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob die von den untern kantonalen Behörden angebrachten Vorbehalte als solche zu hören seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Petenten betreffend Entlassung aus dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürgerrecht wird abgewiesen.