Art. 113 Abs. 3 BV; Art. 175 Abs. 3 Org. Ges.; Art. 11 der internationalen Übereinkunft über Civilprozeßrecht; Tragweite der gerichtlichen Prüfung bei genehmigten Staatsverträgen und Auslegung der Prozesskautionsbefreiung. Das Bundesgericht ist an von der Bundesversammlung genehmigte Staatsverträge gebunden und darf deren Verfassungsmässigkeit nicht nachprüfen. Art. 11 bezweckt die Abschaffung der Ausländerkaution im gesamten Vertragsgebiet; er erfasst daher auch in der Schweiz wohnhafte Angehörige eines Vertragsstaates, selbst wenn der Prozess im Verhältnis zu einem anderen Kanton geführt wird. Die gegenteilige Beschränkung auf rein internationale Fälle würde dem Wortlaut, namentlich aber Sinn und Tendenz der Übereinkunft widersprechen.
einzulassen. Dieses Urteil stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger und Rekursbeklagte befugt sei, Art. 11 der internatio nalen Übereinkunft über Civilprozeßrecht anzurufen und daß er hienach von der Leistung einer Ausländer Prozeßkaution befreit sei. B. Der Beklagte stellt nunmehr im vorliegenden staatsrecht lichen Rekurse, den er rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt hat, den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 30. Juni 1900 sei aufzuheben und der Rekursbeklagte pflichtig zu erklären, die verlangte Kostenversicherung zu leisten. Die Begrün dung des Rekurses geht dahin: Art. 11 der internationalen Civil prozeß Konvention könne nur auf solche Ausländer Anwendung finden, die nicht in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; die in der Schweiz wohnhaften seien vollständig der kantonalen Gesetzgebung unterworfen. Der Bundesrat habe gemäß Art. 64 B. V. nicht die Befugnis gehabt, einen so tiefen Eingriff in die Rechtsspre chung der Kantone vorzunehmen, wie das nach dem angefochtenen Urteile geschehe. Auch werde dadurch ein nach Art. 4 B. V. un zulässiges Vorrecht der Fremden geschaffen. C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er daran festhält, daß Art. 11 internat. Civilprozeß Kon vention auch auf in der Schweiz wohnhafte Ausländer, die einem der Vertragsstaaten angehören, Anwendung finde. D. Das Bezirksgericht Aarau hat auf Einreichung von Gegen bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
venienten auftreten; denn es fragt sich eben, was unter einem andern der Vertragsstaaten, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, zu verstehen ist: ob darunter auch der Staat der Prozeß führung inbegriffen ist, und speziell ob, wenn es sich um einen Bundesstaat wie die Schweiz handelt, wo die Kantone im Pro zeßrechte sonverän sind, unter dem Inlande nur der Kanton der Prozeßführung, oder aber die ganze Schweiz zu verstehen sei. Allein schon die Außerungen der Kommission (vgl. Actes de la Conférence de la Haye du 25 juin au 13 juillet 1894, p. 90, 105 ss.), dann aber ganz besonders die Botschaft des Bundes rates an die Bundesversammlung über Genehmigung der Über einkunft erweisen auf das unzweideutigste, daß die Tendenz der Übereinkunft und damit auch ihr Sinn und Geist dahingeht, die sog. Ausländerkaution im gesamten Vertragsgebiete abzu schaffen; damit wird aber für die Schweiz auch die Abschaffung der auf dem sog. Domizilprinzip beruhenden Kaution für die Angehörigen anderer Vertragsstaaten statuiert, und zwar ganz allgemein, also auch in interkantonalen Beziehungen. Es darf denn auch wohl darauf hingewiesen werden, daß die Abschaffung der Ausländerkaution gegenüber nicht in der Schweiz wohnenden Klägern und deren gleichzeitige Beibehaltung gegenüber in der Schweiz, aber nicht im Kanton der Prozeßführung wohnenden, eine Ungereimtheit wäre, obschon anderseits die Bevorzugung der Ausländer gegenüber den Schweizerbürgern in diesen interkanto nalen Beziehungen noch mehr hervortritt, als in den internatio nalen. Allein jene Bevorzugung war eine bewußte und gewollte, wie die bundesrätliche Botschaft zur Übereinkunft deutlich erkennen läßt. Der dadurch hervorgerufene Zustand der Ungleichheit der Behandlung der Ausländer und der Schweizerbürger, bezw. der Besserstellung jener, kann nur durch Abschaffung der Kautions pflicht der nicht im Kanton der Prozeßführung domizilierten Klä ger beseitigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.