Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 21. Dezember 1900
in Sachen Waldmeier.
Beginn der Rekursfrist; Mitteilung des angefochtenen Entscheides.
Art. 19 Betr.-Ges
I. Am 4. Dezember 1899 erwarb Friedrich Waldmeier
Möhlin an einer betreibungsamtlichen Steigerung in Basel eine
Forderung von 330 Fr. Mit Schreiben vom 14. Mai 1900 teilte
ihm das Betreibungs und Konkursamt Baselstadt mit, daß die
Aufsichtsbehörde dieses Kantons infolge Beschwerde die fragliche
Steigerung am 10. Mai 1900 aufgehoben habe, und fügte bei,
Waldmeier könne den Kaufpreis gegen Rückgabe der Cession bei
der Gerichtskasse Basel zurückziehen. Am 18. Mai 1900 sodann
forderte ihn das Amt unter erneuter Berufung auf den Entscheid
er Aufsichtsbehörde zur Rückgabe des inzwischen einkassierten
Forderungsbetrages abzüglich Spesen auf. Mit Brief vom 22. Mai
1900 weigerte sich Waldmeier, diesem Begehren Folge zu leisten.
Daraufhin strengte das Betreibungs und Konkursamt im Juni
1900 Betreibung und im November nach erfolgtem Rechtsvor
schlage gerichtliche Klage auf Bezahlung der streitigen Summe an.
II. Mit Eingabe vom 29. November 1900 ergriff nunmehr
Waldmeier den Weiterzug an das Bundesgericht gegen den Ent
scheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Mai 1900. Dabei brachte
er zur Begründung der Rechtzeitigkeit seines Rekurses an, der
genannte Entscheid sei ihm erst am 19. November 1900 auf
Ansuchen hin zugekommen. Bei seiner Ausfällung sei er ihm
nicht mitgeteilt worden, ebensowenig, als er sich gelegentlich in
Basel persönlich nach der Sachlage erkundigt habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat
In Erwägung:
Unbestreitbar hat der Rekurrent durch die brieflichen Eröff
nungen des Betreibungs und Konkursamtes Baselstadt vom
- und 18. Mai 1900 über Inhalt und Tragweite des ange
fochtenen Beschwerdeentscheides volle Kenntnis erhalten. Im wei
tern ist anzunehmen, daß diese Kenntnisgabe als eine rechtswirk
same Mitteilung des Entscheides im Sinne des Art. 19 Betr. Ges.
sich darstelle und deshalb die Rekursfrist von derselben an zu
laufen begonnen habe. Für den Begriff einer solchen Mitteilung
läßt sich nämlich nicht als wesentlich fordern, daß sie direkt
seitens der urteilenden Behörde gegenüber der betreffenden Partei
erfolge. Vielmehr liegt eine solche auch dann vor, wenn, wie
vorliegenden Falles, die Amtsstelle, deren Verfügung den Gegen
stand des Beschwerdeentscheides bildet, nach Ausfällung dieses
letztern der Partei von demselben anläßlich seiner Vollziehung
in deutlicher Weise Kenntnis gibt. Für die gegenteilige Auf
fassung könnte man sich auch nicht mit Grund auf die bun
desrätliche Verordnung vom 24. Dezember 1892 (Archiv II,
S. 13) berufen, laut deren Art. 4 das Dispositiv des Ent
scheides den Parteien schriftlich mitzuteilen und für den Beginn
des Fristenlaufes das Datum der Zustellung dieser schriftlichen
Mitteilung maßgebend ist. Genannte Bestimmung hat wesent
lich nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift, welche die Auf
sichtsbehörden verhalten will, ihre Entscheide in unbestreitbarer
und klarer Weise zur Kenntnis der Parteien zu bringen und
diese so in Stand zu setzen, sich über die Frage des Weiterzuges
rechtzeitig schlüssig zu machen. Dagegen bezweckt sie keineswegs,
die Art der Mitteilung der Beschwerdeerkenntnisse zwingend für
alle Fälle zu regeln. Dies hätte auch angesichts der allgemeinen
Fassung des Gesetzestextes, der schlechthin von Mitteilung
spricht, auf dem Verordnungswege gültig und verbindlich nicht
geschehen können. Es wäre zudem in praktischer Hinsicht durchaus
unsachgemäß gewesen. In der That läßt sich z. B. nicht einsehen,
warum eine Kenntnisgabe durch das betreffende Betreibungs
bezw. Konkursamt in Fällen vorliegender Art, oder eine münd
liche Eröffnung des Entscheides, die seitens der urteilenden Be
hörde den anwesenden Parteien gegenüber erfolgt, nicht als
rechtsgenügliche Mitteilung im Sinne der Art. 18 und 19
Betr. Ges. betrachtet werden sollte.
Da der Rekurrent den Weiterzug an das Bundesgericht erst
am 29. November 1900 erklärt hat, so erscheint sein Rekurs
nach dem Gesagten als verspätet;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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