- Urteil vom 28. Februar 1900 in Sachen Kathriner.
Tendenzen des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit.
Stellung des Bundesgerichtes, als Staatsgerichtshof, gegenüber den
kantonaten Obervormundschaftsbehörden.
A. Alois Kathriner in Alpnach, 75 Jahre alt, verehelicht mit
der 56 Jahre alten Franziska Sigrist, hat sich seiner Zeit frei
willig unter Vormundschaft gestellt. Als Vormundschaftsbehörde
funktioniert der Gemeinderat (Bürgerrat) seines Heimatortes
Sarnen, als Vogt Franz Sigrist, Agent, in Wylen.
Gemäß einem Beschluß der Vormundschaftsbehörde vom
- Februar 1898 werden dem Bevogteten nicht sämtliche Zinsen
seines Vermögens (das nach seiner Angabe zur Zeit rund
65,000 Fr. beträgt) verabfolgt, sondern wird ein Theil dieser
Zinsen zur Auffnung des Kapitals verwendet.
Hiegegen beschwerte sich Kathriner am 30. März 1898 beim
Regierungsrate des Kantons Obwalden als Obervormundschafts
behörde mit dem Begehren, es sei ihm der Reinertrag der jähr
lichen Zinseinnahmen zu verabfolgen, sofern er nicht, freiwillig
einen gewissen Betrag zum Kapitale schlagen lasse. Der Regie
rungsrat wies den Rekurs am 20. April 1898 als unbegründet
ab. Ein erneutes Gesuch Kathriners wurde mit Beschluß vom
- September 1898 ebenfalls im abschlägigen Sinne beschieden,
jedoch mit der Weisung an den Gemeinderat von Sarnen, für
allseitig entsprechenden Unterhalt des Gesuchstellers zu sorgen.
Dieser gelangte mit Eingabe vom 3. November 1898 neuerdings
mit dem nämlichen Begehren an den Regierungsrat, wobei er
noch folgende Anträge stellte: Ein Beschluß der Vormundschafts
behörde vom 17. Oktober 1898, wonach er von seinem gegen
wärtigen Wohnorte in Alpnach wieder nach Sarnen auf das
Gut Moosacker seines Schwiegersohnes Benedikt Burch zurückzu
kehren habe, sei aufzuheben. Sodann sei eine Untersuchung einzu
leiten über nachstehende die Vermögensverwaltung betreffenden
Klagepunkte: Im Kaufakte, laut dem der genannte Burch den
Moosacker vom Rekurrenten erworben habe, solle unrichtiger
Weise ein Betrag von 5000 Fr. als bezahlt angegeben sein. In
einem Teilungsakte über den Nachlaß einer Schwester des Rekur
renten komme eine ähnliche unrichtige Bescheinigung vor. Endlich
sollen bei Benedikt Burch Zinse von zusammen 6000 Fr. aus
stehen, während Burch sonst an Kathriner noch bedeutende Sum
men schulde, für die keine Sicherheit vorhanden sei. (Nach einer
nachträglichen Berichtigung des Beschwerdeführers vom 21. Januar
1900 betrifft der Zinsausstand von 6000 Fr. nicht nur den
Burch, sondern auch andere Schuldner.)
B. Kathriner suchte sodann am 21. Januar und 30. Mär
1899 beim Regierungsrate um einen Entscheid über seine Ein
gabe vom 3. November 1898 nach. Dieser Entscheid erfolgte,
nachdem Kathriner inzwischen noch beim Bundesgerichte einen
staatsrechtlichen Rekurs wegen Rechtsverweigerung eingereicht
hatte, am 22. November 1899. Er beschlägt aber bloß die Fra
gen der Verabfolgung der Zinserträgnisse und der Verlegung des
Wohnsitzes, worüber wie folgt erkannt wurde:
I. Der Rekurs wird mit Bezug auf die erste Frage im Sinne
der Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Immerhin wird die
Vormundschaftsbehörde von Sarnen neuerdings bei ihrem Ver
sprechen behaftet, im nachgewiesenen Bedürfnisfall eventuell unter
Verwendung des vollen Vermögenszinses für allseitig gehörigen
Unterhalt der Eheleute Kathriner Sigrist zu sorgen.
II. Alois Kathriner und dessen Ehefrau sind bis auf weiteres
in Alpnach zu belassen.
Die Erwägungen führen aus: Entsprechend dem in den frü
hern Rekursentscheiden vom 20. April und 28. September 1898
eingenommenen Standpunkte sei die Ansicht zurückzuweisen, es
könne oder dürfe eine bevormundete Person, abgesehen von der
Größe des in Rede stehenden Vermögens, ohne weiters den vollen
Vermögenszins herausverlangen. Dagegen sei eine Vormundschafts
behörde grundsätzlich pflichtig, für den allseitigen, standesgemäßen
und den Vermögensverhältnissen entsprechenden Unterhalt eines
Vögtlings zu sorgen, selbst wenn hiezu der bloße Vermögenszins
nicht hinreichen sollte, sondern eventuell sogar das Kapitalvermö
gen angegriffen werden müßte. Hinsichtlich der Frage der Ver
legung des Wohnsitzes ergebe sich aus verschiedenen zuverlässigen
Zeugnissen, daß die Eheleute Kathriner Sigrist sich in Alpnach
klaglos aufhalten und daß auch die Pflege des Ehemanns Kath
riner durch seine Ehefrau in vollständig zureichender Weise besorgt
werde. Ein zwangsweises Verlassen des selbstgewählten Wohnsitzes
müsse wenigstens dermalen als eine nicht gerechtfertigte Härte
angesehen werden.
C. Gegen diesen Entscheid erhob Kathriner rechtzeitig staats
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren: der
Regierungsrat von Obwalden habe die Vormundschaftsbehörde
Sarnen anzuhalten, ihm die jährlichen Zinse und Gefälle seines
Vermögens auszufolgen, soweit sie nicht zu Steuern und andern
Gefällen zu verwenden seien, und er sei ferner zu veranlassen,
die drei unterm 3. November 1898 eingereichten Klagen, die dritte
im Sinne der Berichtigung vom 21. Januar 1899, zu behandeln
und vom Schlußergebnisse der Klägerschaft Mitteilung zu machen.
Zur Begründung des Rekurses wird geltend gemacht:
Rekurrent habe sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt und
sei auch einverstanden, daß eine Vermögensverminderung nicht
stattfinden solle. Um so eher stehe ihm das Recht zu, über den
jährlichen Einnahmenüberschuß zu verfügen. Hiezu ermächtige ihn
schon die Elternpflicht; denn er habe zwei Söhne, deren Familien
unterstützungsbedürftig seien. Vom Gesamterträgnisse des Ver
mögens, welches sich auf 2800 Fr. belaufe, wolle die Vor
mundschaftsbehörde nur 1200 Fr. jährlich verabfolgen. Indem
dies der Regierungsrat billige, gestatte er eine Ausnahme gegen
über andern Bevogteten, bei denen man nur auf Erhaltung
Vermögens sehe. Es liege eine Verletzung des Art. 4 der Bun
des und des Art. 10 der kantonalen Verfassung vor, welch letz
terer das Eigentum der Privaten als unverletzlich erkläre und
ihnen die rechtmäßige Verfügung über dessen Ertrag gewährleiste.
Die Bevogtung sei nach Art. 5 Ziffer 2 des Bundesgesetzes
über die persönliche Handlungsfähigkeit verhängt worden; selbst
wenn aber diese Bestimmung zuträfe, so sei doch aus ihr gewiß
nicht zu entnehmen, daß volljährige und eigentlich hinreichend be
fähigte Bevogtete gezwungen werden können, ihr Vermögen in
der Weise zu vermehren, daß nur ein Teil des Erträgnisses zur
Fristung eines armseligen Lebens verabfolgt, der größere Teil
aber gegen ihren ausgesprochenen Willen zum Kapital geschlagen
werde. Die Vogteiverwaltung sei zudem eine schlechte. Die Vor
mundschaftsbehörde dulde zu viel Zinsrestanzen und auch unver
sicherte Kapitalausstände zu Gunsten des Benedikt Burch, dem sie
ferner in ungerechtfertigter Weise eine Zinsreduktion gewährt
habe. Die diesbezüglichen wiederholten Begehren auf Einleitung
einer Untersuchung habe der Regierungsrat unbeantwortet ge
lassen und sich dadurch einer Rechtsverweigerung schuldig ge
macht.
D. In seiner Vernehmlassung beantragt dieser letztere zunächst
Abweisung der ersten Rekursfrage betreffend Nichtaushingabe der
Vermögenszinsen. Wie bereits anläßlich seiner frühern Entscheide,
führt er aus, so erkläre er sich auch jetzt mit aller Entschieden
heit gegen die Auffassung, daß einem Bevogteten die sämtlichen
Vermögenszinse zu gutfindender Verwendung aushinzugeben seien,
gleichwohl welchen Betrag sie erreichen. Vielmehr habe er nur
Anspruch auf das Erträgnis seines Vermögens, sofern und sobald
ein nachweisbares Bedürfnis hiefür vorhanden sei, in welchem
Falle dann freilich sogar das Vermögen angegriffen werden dürfe.
Nun könnten aber die Eheleute Kathriner Sigrist nach den ört
lichen Verhältnissen mit 1200 Fr. jährlich sehr wohl auskommen,
und es werde für sie übrigens thatsächlich 1500 1700 Fr. per
Jahr verausgabt, wovon man ihnen 1200 1300 Fr. in bar
verabfolge. Zudem sei die Frage, ob die 1200 Fr. zu ihrem Un
terhalte hinreichen, dem Regierungsrate nie zum Entscheide vor
gelegen, sondern immer nur die Frage, ob ihnen der volle Ver
mögenszins aushinzugeben sei. Im weitern falle in Betracht, daß
Kathriner, der zeitweilig die Disposttion über sein Vermögen be
sessen habe, damals in demselben zurückgekommen sei, so daß nun
der Bürgerrat von Sarnen mit Recht darauf halte, diesen Rück
gang aus den Zinserträgnissen wieder einzubringen. Darüber
aber, ob Kathriner die Familien seiner beiden Söhne denen
übrigens bereits ansehnliche Beträge zugewandt worden seien
unterstützen solle oder nicht, habe die Vormundschaftsbehörde eben
falls mitzusprechen. Übrigens seien nur die kantonalen Vormund
schaftsbehörden, nicht aber das Bundesgericht kompetent, zu be
stimmen, ob einem Bevogteten der gesamte Vermögenszins aus
zuhändigen sei oder nicht. Denn das Bundesgericht sei gewiß
nicht Oberinstanz in Vormundschaftssachen.
Bezüglich der in seinem Entscheide nicht erledigten Beschwerde
punkte giebt der Regierungsrat an, daß, nachdem er ihre Unbe
gründetheit aus einer Vernehmlassung des Gemeinderates von
Sarnen ersehen habe, eine Veranlassung zu speziellen Beschlüssen
hierüber bis anhin nicht vorgelegen sei. Immerhin gebe er nun
mehr die verbindliche Erklärung ab, die anhängig gemachten Be
schwerden nochmals zu prüfen und dem Rekurrenten einen bezüg
lichen Entscheid zuzustellen. Damit sei dieser Rekursgegenstand als
erledigt zu betrachten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem Wortlaute des Art. 5 des Bundesgesetzes über
die persönliche Handlungsfähigkeit erscheinen die Kantone aller
dings befugt, unter den in diesem Artikel aufgestellten Voraus
setzungen den gänzlichen Entzug der Handlungsfähigkeit anzuord
nen. Aber bei der Tendenz des Gesetzes, die Handlungsfähigkeit
von Bundes wegen zu schützen, entspricht es jedenfalls seinem
Sinne und Geiste, daß eine Beschränkung oder ein Entzug der
selben nur nach Maßgabe des Bedürfnisses stattfinden darf. Das
Bundesgericht hat dies in Bezug auf die Bevogtigung bereits
anerkannt, indem es aussprach, daß dieselbe die Erhaltung des
Vermögens, nicht dessen Vermehrung bezwecke (vergl. Amtl.
Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 39 Erw. 2, in Sachen Bättig).
Bei der Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen, die für den damit Behafteten
eine Unfähigkeit zur Wahrung seiner ökonomischen Interessen zur
Folge haben, sollte konsequenter Weise die staatliche Vormund
schaft auch nicht weiter gehen, als nach den Umftänden geboten
erscheint, um den durch diese Unfähigkeit bedingten Mangel zu
heben. Die Vormundschaftsbehörde sollte also für den Vögtling
lediglich da handeln, wo dieser zu handeln unfähig ist, ihn aber
gewähren lassen, soweit seine Fähigkeit reicht und eine Schädi
gung berechtigter Interessen als unzweifelhaft ausgeschlossen er
scheint.
- Nun muß der Regierungsrat als Obervormundschaftsbehörde
zugeben, daß der Rekurrent in Verbindung mit seiner Ehefrau
mit den ihm zugewiesenen 1200 1500 Fr. ganz gut haushalte
und es wird auch nicht behauptet, daß, wenn ihm der ganze, sich
auf etwa 2500 2700 Fr. belaufende Vermögensertrag verab
folgt würde, eine unzweckmäßige Verwendung desselben zu be
fürchten wäre. Die Beschränkung seines Verfügungsrechtes auf
bloß einen Teil der Zinseinnahmen stellt sich daher als eine Be
schränkung seiner Handlungsfähigkeit in einem über die Tendenz
des Gesetzes hinausreichenden Grade dar.
- Es frägt sich nun aber, ob das Bundesgericht hiegegen an
gerufen werden könne. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden
bestreitet dies, indem er geltend macht, es könne zwar darüber
erkennen, ob die Bevormundung einer Person auf bundesgesetzlich
zulässige Gründe verfügt worden sei, nicht aber darüber, ob die
zu Recht bestehende Vormundschaft richtig geführt werde oder
nicht.
Dieser Auffassung ist zwar im allgemeinen beizustimmen; sie
trifft aber jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die vormundschaft
liche Gewalt in Willkür und offenbares Unrecht gegen den Mündel
ausartet. Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn der Bevor
mundete sich im Genusse des ihm gehörigen Vermögens eine Be
schränkung gefallen lassen muß, die den Zwecken der Vormund
schaft völlig fremd ist, die also weder dem persönlichen Wohle des
Mündels noch der Erhaltung seines Vermögens dienen kann.
In dieser Lage befindet sich der Rekurrent. Obschon der Ertrag
seines Vermögens die auch für eine bescheidene Existenz erforder
lichen Mittel nicht übersteigt, obschon er zugestandenermaßen mit
Hülfe seiner Ehefrau die ihm überlassene Quote seiner Einnahmen
in ganz vernünftiger Weise verwendet und obschon auch nicht be
hauptet wird, daß er mit der andern Quote schlechter haushalten
würde, wird ihm dieser letztere, etwa die Hälfte des Gesamterträg
nisses ausmachende Teil von der Vormundschaftsbehörde vorent
halten. Dieselbe stützt sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens
lediglich darauf, daß die zurückbehaltenen Summen zur Vermeh
rung des Kapitals dienen sollen, und bemerkt nebenbei, daß es
nicht angehe, wenn Rekurrent von sich aus, d. h. mit Umgehung
der Vormundschaftsorgane, seinen, wie es scheint, in Dürftigkeit
lebenden Kindern Zuwendungen mache. Der erstere Grund ist
aber dem Zwecke, den die Beschränkung der Handlungsfähigkeit
nach dem Bundesgesetze zu verfolgen hat, durchaus fremd und
daher willkürlich. Denn, wie bereits ausgeführt, könnte Kathriner
lediglich aus dem Grunde, weil er den Ertrag des Vermögens
ganz verbrauche, nicht unter Vormundschaft gestellt werden, und
es läßt sich so bei Berücksichtigung der Umstände des Falles, na
mentlich auch des hohen Alters des Rekurrenten, gar nicht ein
sehen, warum dieser in weitergehendem Maße im Genusse seines
Vermögens eingeschränkt und von Amtes wegen auf Auffnung
desselben gedrungen werden sollte. Der zweite von der Vormund
schaftsbehörde geltend gemachte Grund sodann stellt sich als ein
nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Stellung des Rekurrenten
als Vater gegenüber seinen Kindern dar.
Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung des regierungsrät
lichen Beschlusses vom 22. November 1899 führen, soweit der
selbe die Frage der Aushingabe der Vermögenszinsen betrifft
(Dispositiv I desselben).
4. Das zweite Rekursbegehren, welches die drei vom Rekur
renten am 3. November 1898 beim Regierungsrate eingereichten
Klagen und die darauf bezügliche Eingabe vom 21. Januar 1899
beschlägt, erscheint als erledigt durch die nunmehr vom Regierungs
rate abgegebene Erklärung, diese Punkte zu prüfen und dem Re
kurrenten einen Entscheid darüber zuzustellen. Es genügt also,
den Regierungsrat bei dieser Erklärung zu behaften, in der be
stimmten Erwartung, daß eine weitere Verzögerung in dieser An
gelegenheit nicht mehr eintrete.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das erste Rekursbegehren wird dem Rekurrenten zugespro
chen und damit der Beschluß des Regierungsrates des Kantons
Unterwalden ob dem Wald vom 22. November 1899 im Sinne
der Erwägungen aufgehoben.
- Das zweite Rekursbegehren wird im Sinne der Erwägungen
als erledigt erklärt.