Art. 23 Expropriationsgesetz; Art. 50 Ziff. 9 Organisationsgesetz; compensation for restriction of free disposal caused by publication of an expropriation plan. The action lies directly before the Federal Court as sole instance also where the expropriation procedure has not yet been initiated and the owner cannot be referred to the special valuation procedure (consid. 1). The undertaking that publishes the plan is the proper defendant and is liable for the damage caused by the interim expropriation ban, unless it proves that the owner would have been similarly restricted for other reasons (consid. 2). For the assessment of the loss, the decisive time is the publication of the plan, because the damage consists in the unrealized capital value of the land as building terrain; later value changes and advantages or disadvantages arising from them are to be liquidated only when the restriction ceases (consid. 4-5).
rechtlichen Verhältnisse desselben gar keine Veränderungen vorge nommen werden dürfen. Nach dem aufgelegten Plane wird von dem dem K. Emil Boßhardt in Herisau gehörenden Grundstück, Kat. Nr. 1608, das auf der einen Seite an die bestehende Schaffhauserstraße anstößt, zum Zwecke der mit der Unterführung. der letztern verbundenen Verlegung derselben, ein Streifen in Anspruch genommen, durch den das übrige Grundstück in zwei Teile zerschnitten wird. Das Projekt der Nordostbahn ist laut Zuschrift des schweiz. Eisenbahndepartementes an die Direktion der Nordostbahn vom 17. August 1896 vom Bundesrate geneh migt worden, immerhin unter verschiedenen Vorbehalten, darunter einem solchen des Inhalts, daß die Unterführung der Schaff hauserstraße im allgemeinen unter östlicher Verlegung derselben zu geschehen habe; über die genaue Lage dieser Unterführung und die Richtung der Zufahrten zu derselben, die Weite der Unterführung, 2c. wurde beigefügt, haben noch Verhandlungen zwischen der Bahnverwaltung und der Regierung, bezw. den Gemeinden, stattzufinden, zu welchem Zwecke der Regierung die neuen bezüglichen Studien und Berechnungen der Bahn über mittelt werden. Die Durchführung der Expropriation zögerte sich hinaus, wie es scheint hauptsächlich wegen jenes Vorbehaltes. Boßhart wandte sich im Jahre 1898 zwei Male an das schweiz. Eisenbahndepartement bezw. den Bundesrat mit dem Gesuche, es möchte die Nordostbahn verhalten werden, unverzüglich das Ex propriationsverfahren einzuleiten, wurde aber beide Male abge wiesen, weil die definitive Genehmigung des Projekts wegen der mit der Verschiebung der Unterführung der Schaffhauser Straße verbundenen Anderungen noch nicht habe erfolgen können. Im Jahre 1897 hatte Boßhart um die Bewilligung zur Erstellung mehrerer Häuser auf seinem Grundstück nachgesucht, war aber von der zuständigen Behörde, wesentlich wegen des von der Nord ostbahn auf das Grundstück gelegten Expropriationsbannes, ab schlägig beschieden worden. B. Mit Klage vom 26. September 1898 stellte Boßhart, gestützt auf Art 23 des eidg. Expropriationsgesetzes, beim Bundes gericht das Begehren, die schweiz. Nordostbahngesellschaft sei schul dig, dem Kläger vom 1. Mai 1896 an bis zur Aufhebung der auf das Grundstück des Klägers in Oerlikon gelegten Bau beschränkung jährlich je auf den 1. Mai 4800 Fr. zu bezahlen. Der Kläger behauptet, er hätte das Grundstück überbauen oder verkaufen können, sei aber hieran von der Nordostbahn rechtlich und thatsächlich gehindert. Der Wert des Grundstückes betrage 33 Fr. per Quadratmeter oder rund 120,000 Fr. Im Sommer 1897 seien ihm 28 Fr. per Quadratmeter, im Juli 1896 25 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter geboten worden, unter der Bedingung, daß das Grundstück überbaut werden könne. Der Schaden belaufe sich auf den Ausfall an Zinsen auf dem Erlös, d. h. auf 4800 Fr. jährlich. Noch höher gelange man unter der Annahme, daß Kläger selbst das Grundstück überbaut und die Häuser verkauft oder vermietet hätte. C. Die Beklagte beantragte in der Antwort Abweisung der Klage. Es wird zunächst geltend gemacht, die Schadenersatzforde rung sei im Expropriationsprozesse geltend zu machen, die Klage sei daher zur Zeit und angebrachtermaßen abzuweisen. Ferner mangle der Nordostbahn die Passivlegitimation. Sie sei an der Verzögerung der Expropriation nicht schuld. Der Expropriations plan von 1895 sei unter Vorbehalt des Details der Straßen unterführung genehmigt worden. Von diesem Vorbehalt werde das Grundstück des Klägers nicht betroffen. Es stehe seitens der Nordostbahn nichts entgegen, daß der Kläger auf dem von der Expropriation nicht ergriffenen Teil desselben baue. Auch bilde die Expropriation kein Hindernis für den Verkauf des ganzen Grundstücks. Die Schadensaufstellung des Klägers wird bestritten und eingewendet, daß gegen einen allfälligen Schaden der Vorteil aufzurechnen sei, den die Aufschiebung der Liquidation zur Folge gehabt habe. D.... E. Über die Fragen, ob infolge des Projekts der Nordostbahn dem Kläger die Überbauung seines Grundstückes und dessen Ver äußerung zu Bauzwecken verunmöglicht worden und welcher Schaden ihm daraus entstanden sei, wurde ein Beweis durch Urkunden, Zeugen, Augenschein und Expertise aufgenommen. Mit Rücksicht auf das Resultat der Expertise reduziert der Anwalt des Klägers im heutigen Vorstande das Klagsbegehren
auf 4000 Fr. per annum; er behält dem Kläger weitere Scha densersatzansprüche für die inzwischen eingetretene Wertverminde rung des Grundstückes vor. Der Vertreter der Beklagten hält an dem Abweifungsschluß und an allen zu seiner Begründung vorgebrachten Einwendungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
indem sie das Mittel ziehen zwischen dem Wert auf den Zeit punkt der Planauflage, der auf 25 Fr. festzusetzen sei, und dem Wert, den das Land zur Zeit der Einreichung des Bauprojekts des Klägers gehabt habe, und den sie auf 30 Fr. schätzen. Da von berechnen sie den Zins zu 4 % und bringen für landwirt schaftlichen Ertrag in Abzug 100 Fr., womit sie auf einen jährlichen Nettoverlust von 3900 Fr. gelangen. In zweiter Linie sagen die Experten, dem Kläger erwachse im Falle, daß das an der Schaffhauserstraße liegende Vorderland hätte überbaut werden können, ein Schaden aus dem Verlust des Zinses des allfällig durch Überbauung erwachsenden Gewinnes; das Hinterland falle dabei nicht in Betracht, da dasselbe infolge des Quartierplan verfahrens doch nicht sofort hätte überbaut werden können. Bei der Annahme, daß das Vorderland mit sechs Häusern hätte überbaut werden können, stelle sich die Berechnung des Verlustes folgendermaßen: Verkauf von 6 Häusern zu 60,000 Fr. mit einem Gewinn per Haus von 5000 Fr. Fr. 30,000 Erlös aus dem Vorderlande circa 1800 Quadrat meter à 38 Fr. per Quadratmeter 68,400 zusammen Fr. 98,400 zu 4% circa 4000 Fr. Zinsverlust, wobei bemerkt wird, daß der Wert des Hinterlandes bei dieser Berechnungsweise auf 17 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter anzusetzen sei. Was nun aber zunächst diese letztere Berechnungsart betrifft, so ist dieselbe zu sehr auf bloße Möglichkeiten aufgebaut, als daß darauf abgestellt werden könnte; es müßten doch posilive Anhaltspunkte dafür in den Akten liegen oder von den Experten angeführt werden, daß wirk lich die Aussicht bestanden hätte, in jener Lage sechs Wohnhäuser mit Gewinn abzusetzen; auch ist nicht ersichtlich, ob und wie die Experten dem Umstand Rechnung getragen haben, daß die Erstel lung dieser sechs Häuser eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte. Dagegen ist grundsätzlich, unter dem später zu erwähnenden Vorbehalt, die erste Berechnungsart der Experten zu acceptieren. In der That kann zutreffender Weise gesagt werden, die Schädigung, soweit sie zur Zeit überhaupt bestimmt werden kann, bestehe darin, daß das in dem Grundstück steckende Kapital, das nach den Zeugen aussagen ohne das Interdikt zweifellos hätte flüssig gemacht werden können, und das auch flüssig geworden wäre, wenn die Beklagte die Expropriation ungesäumt durchgeführt hätte, seit der Planauflage brach gelegen sei, bezw. nur einen minimen Ertrag abgeworfen habe. Von diesem Gesichtspunkte aus handelt es sich einfach darum, den Wert zu bestimmen, den das Grundstück als Bauterrain re präsentierte, der aber wegen der Baubeschränkung der Nordostbahn nicht realisiert wurde. Als Zeitpunkt der Wertung kann jedoch und dies haben die Experten übersehen - nur der Zeitpunkt der Planauflage in Betracht fallen, da diese Art der Schadens liquidierung auf der Annahme beruht, daß damals das Terrain in zinstragendes Kapital hätte umgewandelt werden können. Die ser Wert betrug nach den Experten 25 Fr. per Quadratmeter oder für das ganze Grundstück rund 90,000 Fr. Zu dem bis in die letzte Zeit üblichen, auch vom Kläger angenommenen Zinsfuß von 4 % berechnet, beläuft sich der Zinsausfall, den der Kläger jährlich erlitten hat, auf 3600 Fr., wovon der von den Experten auf 100 Fr. geschätzte landwirtschaftliche Ertrag des Grundstücks in Abzug kommt. 5. Die Beklagte verlangt, daß bei der Festsetzung des Scha dens die Vorteile, die dem Kläger aus der Verfügungsbeschrän kung erwachsen seien, berücksichtigt und von den Nachteilen in Abzug gebracht werden. Sie hat dabei die Wertsteigerung im Auge, die das Grundstück des Klägers in der Zwischenzeit erfah ren habe und die ihm wegen des Interdikts bei der spätern Ex propriation oder freiwilligen Veräußerung zu gute kommen werde. Erstlich aber ist nach den Experten eine solche Wertsteigerung gar nicht eingetreten. Und sodann erscheint es prinzipiell richtiger, daß die Vor und Nachteile, die sich daraus ergeben, daß der Wert des mit dem Expropriationsbanne belegten Grundstücks in der Zwischenzeit gestiegen oder gefallen ist, erst dann liquidiert wer den, wenn die Beschränkung dahinfällt, sei es durch die Anhand nahme der Expropriation, oder durch den Verzicht auf dieselbe. In dieser Richtung sollen also nicht nur dem Kläger, sondern auch der Beklagten ihre Rechte gewahrt bleiben. Dieser Vorbehalt rechtfertigt sich um so mehr, als der Zinsausfall, der dem Klä
ger nach dem vorliegenden Entscheide zu ersetzen ist, nach dem Wert des Grundstückes zur Zeit der Planauflage berechnet wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird insofern gutgeheißen, als die Beklagte verur teilt wird, dem Kläger vom 1. Mai 1896 an bis zur Anhand nahme der Expropriation, bezw. bis zum Fallenlassen des Pro jektes jährlich die Summe von 3500 Fr. zu bezahlen.