Art. 56 Org.-Ges.; Art. 896 OR; Art. a Org.-Ges.; insurance policy interpretation and scope of insured risk: cantonal law applies only where it contains specific insurance provisions capable of resolving the dispute; otherwise the general principles of the federal law of obligations govern. New evidence and evidentiary requests are inadmissible before the Federal Supreme Court. In interpreting an accident policy, the decisive factor is the wording of the policy and incorporated general conditions; a clause covering accidents caused by the declared business does not extend to accidents occurring in an independent third-party enterprise. Where the proposal expressly limits the equipment to hand operation and excludes machines, the insurer does not assume the machine-related risk, even if the activity is factually related to the insured trade.
Streitsache kompetent. Der gesetzliche Streitwert ist gegeben, und es ist unrichtig, wenn die Beklagte heute geltend gemacht hat, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag dem kantonalen Recht unterstellt sei. Nach Art. 896 O. R. wäre das kantonale Recht nur anwendbar, wenn und soweit dieses beson dere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag enthielte, aus denen sich direkte Anhaltspunkte für die Lösung der zu entschei denden Streitfrage ergeben würden. Dies trifft aber hier nicht zu, indem die Gesetzgebung des Kantons Luzern rücksichtlich der Versicherungsverträge lediglich die allgemeine, von der Beklagten angeführte Bestimmung des 528 des bürgerlichen Gesetzbuches enthält, wonach diese Verträge nach den Grundsätzen beurteilt werden sollen, die von den Verträgen überhaupt und von der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten kommen. Gemäß feststehender Praxis des Bundesgerichts (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XI, S. 83; Bd. XX, S. 114, Erw. 2; Bd. XXII, S. 857, Erw. 4 und dort citierte Entsch.) ist daher die Streitsache nach den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts zu entscheiden. 3. Auf das in der Berufungserklärung gestellte Begehren um Anordnung eines Augenscheins kann angesichts der Bestimmung des Art. a Org. Ges., daß neue Beweismittel in der bundesge richtlichen Instanz ausgeschlossen seien, nicht eingetreten werden. 4. In der Sache selbst ist der vorinstanzlichen Entscheidung beizutreten. Nach der unzweideutigen Fassung des Versicherungs vertrages setzt die Zahlungspflicht der Beklagten voraus, daß der Schaden, für den die Entschädigung beansprucht wird, die Folge eines durch den deklarierten Betrieb, d. h. durch den Betrieb des klägerischen Zimmereigeschäftes verursachten Unfalles sei. Der von den Klägern hervorgehobene Umstand, daß das Formular, auf welchem der Versicherungsvertrag geschrieben ist, die Über schrift: Antrag für Kollektivversicherung gegen Berufsunfälle trägt, vermag hieran nichts zu ändern; denn für den Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages sind, wie in der Police ausdrücklich gesagt wird, die der Police beigedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebend, und nach diesen Bedingungen umfaßt die Versicherung nicht Berufsunfälle schlechthin, sondern nur solche, die durch den deklarierten Betrieb verursacht werden. Diese Voraussetzung trifft aber in casu nicht zu. Die Bestim mung, daß der Unfall, um durch die Versicherung gedeckt zu sein, durch den deklarierten Betrieb verursacht sein müsse, läßt keine andere Auslegung zu, als die, daß der Versicherungsnehmer nur für die Betriebsunfälle seines Gewerbebetriebes entschädigungs berechtigt sei, nicht auch für solche, die sich bei Arbeiten ereignen, deren Ausführung überhaupt keinen Teil dieses Betriebes bildet, sondern dem Betriebskreise eines andern Unternehmens angehört. Der Versicherungsanspruch der Kläger ist, was den Umfang der versicherten Gefahr anbelangt, somit an die gleichen Veraussetzun gen geknüpft, welche das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 8. April 1891 in Sachen Zollinger gegen Baumwollspin nerei und Zwirnerei Niederuster (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 332, Erw. 2) für den dort erhobenen Haftpflichtanspruch als maßgebend bezeichnet hat. Es greifen daher rücksichtlich der Frage, ob der, unbestrittener maßen durch den Betrieb einer fremden Säge verursachte, Unfall des Sohnes Bucher durch die Versicherung gedeckt sei, diejenigen Grundsätze ebenfalls Platz, nach welchen jener Haftpflichtanspruch beurteilt worden ist. Nun hat auch hier der Kläger Vater Bucher nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste des Sägers Konrad Bucher zum Zwecke des eigenen Sägens des Holzes gemietet, sondern Konrad Bucher hat das Sägen kraft Werkver trages, als Unternehmer auf eigene Rechnung, übernommen; er hatte dieses Werk allein, ohne Mitwirkung der Leute des Klägers Vater Bucher, auszuführen. Die Aufgabe des Johann Bucher Sohn beschränkte sich darauf, das Holz zur Säge hin und wieder zurückzubringen, dasselbe auf und abzuladen, nicht dage gen bei der Sägearbeit mitzuwirken; diese Arbeit fällt also gänz lich außerhalb des Betriebskreises der klägerischen Zimmerei. Zur Sägearbeit gehört aber auch das Auflegen des Holzes auf den Sägetisch, wie das Wegnehmen desselben von diesem Tisch. Indem der Sohn Bucher bei dieser Arbeit Hand reichte, hat er somit nicht eine zum Betriebe des im Versicherungsvertrag bezeichneten Zimmereigeschäftes gehörige Dienstverrichtung erfüllt, sondern sich in den Betrieb der dem vorliegenden Versicherungsvertrag fremden
Sägerei des Konrad Bucher eingemischt. Der Unfall, der ihn hiebei getroffen hat, wurde demnach nicht durch den in der Police deklarierten Betrieb des klägerischen Geschäfts verursacht, er er eignete sich außerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Gefahrkreises, so daß die Beklagte dafür nicht einzustehen hat. 5. Die Klage müßte übrigens auch dann abgewiesen werden, wenn angenommen würde, die Bethätigung des verunglückten Johann Bucher bei dem Fräsen des Holzes in der Sägerei des Konrad Bucher falle unter den Betrieb des klägerischen Zimmer geschäfts. Denn der Vater Bucher hat in dem Versicherungsan trag erklärt, daß in seinem Geschäft außer einer Bandsäge mit Handbetrieb keine Maschinen, insbesondere keine Fräsen zur An wendung kommen. Auf Grund dieser Erklärung hat die Beklagte die Gefahr von Unfällen infolge Fräsenbetrieb nicht übernommen und wäre demnach auch von diesem Gesichtspunkte aus wegen des in Rede stehenden Unfalles nicht entschädigungspflichtig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen be stätigt.