Art. 315 B. G.; Nachlaßvertrag und späterer Konkurs; Kollokationsstreitigkeiten und Streitwert: Der Nachlaßvertrag bewirkt bei bloßer Bestätigung noch keinen Untergang der ursprünglichen Forderung, sondern suspendiert deren exekutive Geltendmachung lediglich bis zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen; die Erlasswirkung tritt erst mit der Bedingungserfüllung ein. Bricht vor Erfüllung der Konkurs aus, so fallen die Wirkungen des Nachlaßvertrages für die betroffenen Gläubiger ohne weiteres dahin, und sie können im Konkurs ihre Forderungen in ursprünglicher Höhe abzüglich allfälliger Abschlagszahlungen anmelden, ohne daß es eines Aufhebungsdekrets nach Art. 315 B. G. bedarf. In Kollokationsstreitigkeiten bemißt sich der Streitwert für die Zuständigkeit nach dem nominativen Betrag der angefochtenen Forderung (consid. 1, 3–5).
3005 Fr. 85 Cts. betragenden, durch das Pfand nicht gedeckten Teil einer faustpfändlich versicherten Forderung auch Christian Jörg, Negotiant in Sumiswald, teilgenommen. Am 9. Januar 1899 stellte dieser ebenfalls bei der untern Nachlaßbehörde das Begehren um Aufhebung des Nachlaßvertrages mit Bezug auf seine Forderung, weil Mathys die ihm zukommenden Raten nicht geleistet habe. Dieses Begehren wurde am 18. Januar gutgeheißen, und gestützt hierauf wurde nun auch Jörg auf sein Begehren im Konkurse des A. Mathys für seine ganze ursprüngliche Forde rung in Klasse V des Kollokationsplanes aufgenommen. B. Diese Anweisung focht die Firma Burkhalter Cie. ge richtlich an, indem sie folgende Begehren stellte: 1. Es sei die von Christian Jörg im Konkurse des A. Mathys Jörg, gew. Regt. in Oberburg, eingegebene und anerkannte Forderung von 4507 Fr. 10 Cts. um 2104 Fr. 10 Cts. d. h. um 70 % der Summe von 3005 Fr. 85 Cts., welche als nicht pfandversi chert im Nachlaßverfahren des A. Mathys partizipiert haben, herabzusetzen und aus dem Kollokationsplan zu eliminieren. 2. Es sei der Betrag, um welchen der Anteil des Christian Jörg an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung von F. Burkhalter Cie. bis zur vollen Deckung ihrer For derung mit Einschluß der Prozeßkosten zu verwenden. Die Be gehren wurden damit begründet, daß im Zeitpunkt der Konkurs eröffnung der Nachlaßvertrag mit Bezug auf die Forderung des Beklagten nicht aufgehoben gewesen sei und daß diese deshalb im Konkurse nur in dem nach Maßgabe des Nachlaßvertrages redu zierten Betrage geltend gemacht werden könne. Die erste Instanz hieß die Klage grundsätzlich gut, dagegen erkannte der Appella tions und Kassationshof des Kantons Bern, an den der Beklagie appelliert hatte, unterm 10. November 1899: Die Klägerschaft, Firma Burkhalter Cie., ist mit ihren beiden Klagsbegehren abgewiesen. Im Urteil wird zunächst ausgeführt, daß wenn der Beklagte für die nachgelassenen 70% nicht als Konkursgläubiger anerkannt werden könne, auch der Klägerin diese Eigenschaft für 70% ihrer ursprünglichen Forderung fehle; auch zu ihren Gunsten sei nämlich der Nachlaßvertrag definitiv erst nach der Konkurseröffnung aufgehoben worden, indem der erstinstanzliche Entscheid vom 12. Dezember 1898 weitergezogen und erst 28. Januar 1899 oberinstanzlich bestätigt worden sei; der Klä gerin fehle danach für 70% ihrer Forderung die Aktivlegitima tion. Ihr Anspruch erweise sich aber überhaupt als unbegründet. Richtig sei zwar, wenigstens im allgemeinen, daß Konkursgläu biger nur derjenige sei, dem zur Zeit der Konkurseröffnung eine Forderung an den Gemeinschuldner zustehe; immerhin sei es nicht erforderlich, daß die Forderungen in jenem Zeitpunkte in ihrer vollen rechtlichen Wirksamkeit bestehen, sondern es genüge, wenn sie ihrem Rechtsgrunde nach vorhanden seien. Nun gehe infolge des Nachlaßvertrages und seiner Bestätigung der nachgelassene Teil der am Vertrage beteiligten Forderungen nicht unter, sondern es bestehe dieser Teil trotzdem noch fort und sei nur mit einer das Nachforderungsrecht ausschließenden Einrede behaftet. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 315 B. G., wo gesagt sei, daß der Gläubiger mit Bezug auf seine Forderung die Auf hebung des Nachlasses verlangen könne, und werde unterstützt durch Art. 303 B. G. Dazu komme, daß der Gläubiger durch seine Zustimmung zum Nachlaßvertrag nur erkäre, daß er bereit sei, vom Nachlaßschuldner eine gewisse Teilleistung als volle Be friedigung anzunehmen, während von einem wirklichen oder prä sumtiven Verzichtwillen mit Bezug auf den nachgelassenen Teil der Forderung nicht die Rede sein könne; es handle sich lediglich um eine Zahlungsmodalität, welche den rechtlichen Bestand der Forderung unberührt lasse. Demnach sei im vorliegenden Falle der Beklagte auch für den nachgelassenen Teil seiner Forderung als Konkursgläubiger zu betrachten, trotzdem der Nachlaß mit Bezug auf seine Forderung erst nach der Konkurseröffnung auf gehoben worden sei, dies um so mehr, als bereits vor der Kon kurseröffnung objektiv festgestanden sei, daß der Nachlaßschuldner ihm gegenüber die Bedingungen des Nachlaßvertrages nicht erfüllt habe. Damit sei der Rechtsgrund für die Aufhebung des Nach lasses bezw. für die Beseitigung der der Nachforderung der nach gelassenen Quote entgegenstehenden Einrede geschaffen gewesen. C. Gegen dieses Urteil hat die Firma F. Burkhalter Cie. die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, um vor diesem ihr Klagebegehren aufzunehmen.
D. Christian Jörg schließt in erster Linie dahin, es sei der Berufungsklägerin das Forum des Bundesgerichts zu verschließen, In der Sache selbst wird auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
70% seiner Ansprache in V. Klasse eine exequierbare Forderung an den Gemeinschuldner zustand oder nicht. 4. Diesbezüglich ist zunächst der Vorinstanz darin beizupflich ten, daß durch den Abschluß bezw. die Bestätigung des Nachlaß vertrages die dadurch betroffenen Forderungen keineswegs unter gegangen sind. Der Nachlaßvertrag ist eine behördlich bestätigte, mit gewissen Zwangswirkungen ausgestattete Vereinbarung zwi schen dem Schuldner und seinen Gläubigern, bezw. der Majorität derselben, über die Art, wie sich der erstere von seinen Verpflich tungen gegenüber letztern, die er in normaler Weise zu erfüllen nicht im Stande ist, soll lösen können. Der Vertrag bezieht sich somit allerdings nicht bloß auf die exekutiven Rechte der Gläubi ger, sondern er berührt auch den materiellen Bestand ihrer For derungen, indem der Schuldner, wenigstens civiliter, davon befreit werden soll. Diese Wirkung knüpft sich aber nicht unmittelbar an den Abschluß oder die Bestätigung des Vertrages, sondern erst an die Erfüllung der Vertragsbedingungen. Daß die Ansprüche aus dem Nachlaßvertrag mit novierender Wirkung an Stelle der ur sprünglichen Forderungen träten oder daß sofort mit dem Perfekt werden des Nachlaßvertrages diese gänzlich oder für den durch die zugesicherte Leistung nicht gedeckten Teil als erloschen zu gelten hätten, könnte höchstens angenommen werden, wenn etwas der artiges ausdrücklich vereinbart worden wäre. Wo dies, wie im vorliegenden Falle, nicht zutrifft, kann dagegen unter keinen Um ständen davon gesprochen werden, daß der Schuldner ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen befreit sei, bevor der Nach laßvertrag erfüllt ist; m. a. W. es ist der darin enthaltene teil weise Verzicht oder Erlaß der Forderungen unter die Bedingung gestellt, daß dem Gläubiger das im Vertrag Zugesicherte geleistet werde. Diese Auffassung war im bundesrätlichen Entwurfe zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Februar 1886 zu positivem Ausdruck gelangt, indem darin folgende Be stimmung unter den Vorschriften über den Nachlaßvertrag er scheint: Art. 39: Der Schuldner wird durch Erfüllung des Konkordates von jeder weitern Verpflichtung gegenüber seinen Gläubigern befreit; vorbehalten bleiben anderweitige Bestimmun gen des Konkordates, u. s. w. Die Bestimmung wurde in etwas veränderter Fassung bis zur letzten sog. redaktionellen Be reinigung beibehalten. Näher als der Schluß, daß man mit dem schließlichen Fallenlassen eine materielle Anderung vornehmen wollte, liegt die Annahme, daß man dieselbe als selbstverständlich und somit als überflüssig betrachtete. Allerdings enthielt die Vor schrift nach ihrer Fassung nicht zwingendes Recht. Allein, was man der Disposition der Parteien vorbehalten wollte, und was wohl auch nach Wegfall der Bestimmung ihrer Disposition vorbehalten bleibt, ist nicht sowohl die Stipulation, daß die ursprünglichen Forderungen schon vor der Erfüllung des Nachlaßvertrages erlöschen sollen, als vielmehr die Vereinbarung, daß trotz der Erfüllung der Schuldner von den ursprünglichen Verbindlichkeiten noch nicht befreit sein solle. Diese Lösung ist auch die der Natur der Sache entsprechende. Die Nachlaßgläubiger sind gewiß nicht gewillt, auf die bloße Zusicherung gewisser Leistungen hin ihre Forderungen aufzugeben, und wenn sie sich zu einem teilweisen Verzicht bereit erklären, so geschieht dies nur, weil sie ein sicheres weniger einem unsichern mehr vorziehen. Sicher aber ist eine Leistung nicht schon dann, wenn sie versprochen, sondern erst dann, wenn sie erfüllt ist. Danach wurden denn auch im vorliegenden Falle die Forde rungen an den Schuldner Mathys durch den Abschluß bezw. die Bestätigung des Nachlaßvertrages fürs erste in ihrem Bestande nicht berührt, und der damit verknüpfte Erlaß oder Verzicht konnte erst eintreten oder wirksam werden mit dem Eintritt der Bedingung, unter der er zugestanden war, d. h. mit der Zahlung der Nachlaßdividende. Da nun diese Bedingung sich nicht erfüllt hat, ist auch die Wirkung eines teilweisen Erlasses oder Verzichts nicht eingetreten, und stand vom Boden des materiellen Rechts aus nichts entgegen, daß die Forderung des Beklagten im Kon kurse des A. Mathys in ihrem ursprünglichen Betrage angemeldet und zugelassen wurde. 5. Nun wird aber aus Art. 315 B. G. der Einwand herge leitet, daß im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen des Nachlaßvertrages die behördliche Aufhebung des Nachlaßvertrages verlangt und ausgewirkt sein müsse, bevor die Forderung in ihrem frühern Bestande geltend gemacht werden könne, und daß deshalb vorliegend der Beklagte, da die Aufhebung des Nachlasses zu
seinen Gunsten erst nach der Konkurseröffnung über A. Mathys erfolgt sei, im Konkurse nicht den ungedeckten Teil seiner ur sprünglichen Forderung, sondern nur die nichtbezahlte Nachlaß quote habe liquidieren dürfen. Diesbezüglich fällt in Betracht: Es ist richtig, daß ein gültig zu Stande gekommener Nachlaßvertrag der exekutiven Geltendmachung der dadurch betroffenen Forderun gen gegenüber dem Nachlaßschuldner im Wege steht und daß des halb, sofern der Vertrag noch wirksam sein sollte, solche Forde rungen auch in einem später über denselben ausgebrochenen Konkurse nicht geltend gemacht werden könnten. Nach Art. 315 B. G. fallen ferner in der That die Wirkungen des Nachlaßver trages, wenn dessen Bedingungen nicht erfüllt werden, nicht von selbst dahin, sondern es bedarf, um den Vertrag aus dem Wege zu räumen, eines Ausspruches der Nachlaßbehörde, der zudem, im Gegensatz zum Widerruf des Nachlaßvertrages wegen Unred lichkeit gemäß Art. 316, nur individuell, für den die Aufhebung verlangenden Gläubiger, und nicht generell, für alle Gläubiger, wirkt. Eines solchen, die Aufhebung des Nachlasses aussprechen den Dekretes der Nachlaßbehörde bedarf es jedoch dann nicht, wenn über den Schuldner der Konkurs ausbricht, bevor er die ihm nach dem Nachlaßvertrage obliegenden vermögensrechtlichen Leistungen erfüllt hat; vielmehr sind die Gläubiger, denen gegen über diese Bedingungen beim Ausbruch des Konkurses nicht er füllt sind, sei es, daß der Schuldner nicht leisten konnte oder wollte, oder daß er noch nicht zu leisten brauchte, ohne weiteres Verfahren berechtigt, ihre Forderungen in ihrem ursprünglichen Betrage unter Abrechnung allfällig erhaltener Abschlagszah lungen anzumelden und dafür konkursmäßige Befriedigung zu verlangen. M. a. W. die Wirkungen des Nachlaßvertrages mit Bezug auf die exekutive Geltendmachung der ursprünglichen For derungen fallen in solchen Fällen, wenigstens für die Dauer des Konkurses, mit dessen Eröffnung dahin. Der Nachlaßvertrag ist eine besondere, gegenüber der eigentlichen Zwangsvollstreckung mil dere Form der Auseinandersetzung des bedrängten Schuldners mit seinen Gläubigern, die an die Stelle der erstern tritt und nicht neben derselben bestehen kann. Allerdings können ordentlicher Weise während der Abwicklung des Nachlaßvertrages nach dessen Bestätigung neue Spezialexekutionen gegen den Schuldner ein geleitet und es kann gegen ihn auch der Konkurs eröffnet wer den; denn der Schuldner ist von der Bestätigung des Nachlaß vertrages an in der Regel in seiner Verpflichtungsfähigkeit nicht mehr beschränkt, und auch davon, daß sein Vermögen den Nach laßgläubigern dinglich verhaftet wäre, wird höchstens ausnahms weise die Rede sein können. Allein wenn auch so unter Umstän den eine Zwangsvollstreckung für eine neue Verpflichtung neben der Abwicklung des Nachlaßvertrages einhergehen kann, so ist doch ein Ineinandergreifen der verschiedenen Liquidationsverfahren, ein Einwirken derselben aufeinander gänzlich ausgeschlossen, und bei Kollisionen muß das eine vor dem andern zurücktreten. Eine solche Kollision ist nun vorhanden, wenn ein Schuldner, der gemäß Nachlaßvertrag seinen Gläubigern zu bestimmten Leistungen aus seinem Vermögen verpflichtet ist, diese Bedingungen allen oder einzelnen gegenüber nicht erfüllt hat und nunmehr über ihn der Konkurs ausbricht. Denn da die Konkurseröffnung dem Schuld ner die Disposition über sein Vermögen entzieht, so ist ihm da durch die Erfüllung des Nachlaßvertrages verunmöglicht. Da ferner für die Konkursgläubiger kein rechtlicher Zwang besteht, die Erfüllung auf sich zu nehmen, so ist die zutreffende Lösung der vorhandenen Kollision die, daß der Nachlaßvertrag für die Gläubiger, denen gegenüber er nicht erfüllt ist, mit der Konkurs eröffnung aufhört, wirksam zu sein, bezw. daß dieselben ohne Rücksicht auf den Vertrag berechtigt sind, statt der akkordmäßigen konkursmäßige Befriedigung zu verlangen. Wenn durch den Aus bruch des Konkurses es offenbar geworden ist, daß die Ausein andersetzung mittelst Nachlaßvertrages, die zur Abwendung oder zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung versucht wurde, nicht zum Ziele geführt hat und nicht mehr dazu führen kann, so muß von selbst den Gläubigern wiederum das Recht erstehen, gemäß ihren materiellen Rechten an der bevorstehenden allgemeinen Zwangsliquidation teilzunehmen; und es erscheint als völlig überflüssig, daß in diesen Fällen auch noch das Verfahren nach Art. 315 durchgeführt werde. Die Einwendungen, die der Schuld ner im Falle des Art. 315 vor der Nachlaßbehörde erheben könnte, kann er auch im Konkursverfahren vorbringen (vergl.
t. 244 B. G.); und soweit mit Art. 315 ein Schutz der Gläubiger gegen unlautere Abmachungen bezweckt sein sollte, ent fällt das Bedürfnis nachlaßbehördlicher Prüfung der Frage, ob die Bedingungen des Nachlaßvertrages erfüllt seien, im Konkurse deshalb, weil die Organe der Gläubigergemeinschaft diese Prü fung vornehmen und den einzelnen Gläubigern erst noch das Recht der Anfechtung von Ansprachen zusteht, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht anerkannt worden sind. Daß der Nachlaßvertrag, wenn er dem Schuldner vermögensrechtliche Leistungen auferlegt, nicht zur Folge haben kann, daß in einem vor Erfüllung des Vertrags über ihn ausgebrochenen Konkurs nur die unbezahlte Nachlaßdividende liquidiert werden könnte, ergiebt sich auch daraus, daß der Anspruch auf letztere ein stringenter und absoluter ist, und eine weitere Schmälerung oder Anderung nicht duldet. Auch diese Betrachtung bestätigt, daß, wenn vor der Erfüllung des Nach laßvertrages der Konkurs ausbricht, in demselben nicht die nicht erfüllten Nachlaßleistungen zu liquidieren sind, daß vielmehr die nicht ausgewiesenen Nachlaßgläubiger von vornherein und ohne daß es eines Verfahrens nach Art. 315 B. G. bedarf, mit dem ursprünglichen Betrag ihrer Forderungen als Konkursgläubiger zugelassen werden müssen. Daß der diligente Nachlaßgläubiger, der den Konkurs herbeigeführt hat, auf diese Weise um die Früchte seiner Diligenz kommt, mag teilweise richtig sein, ent spricht aber durchaus dem den Konkurs beherrschenden Prinzip der Parität der Gläubiger. 6. Die Frage, ob die Klägerin aktiv zur Klage legitimiert sei, bezw. ob ihrer Klage nicht der Einwand entgegenstehe, daß ihre Kollokation mit dem nämlichen Mangel behaftet sei, wie die an gefochtene des Beklagten, braucht unter den obwaltenden Umstän den nicht nachgeprüft zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.