- Urteil vom 30. März 1900 in Sachen
Gut Biedermann gegen Konzelmann und Konsorten.
Patentnichtigkeitsklage, Art. 10 Pat.-Ges. Auch der Mangel einer Er
findung ist Nichtigkeitsgrund. Begriff der Erfindung. Nichtig
erklärung wegen zu allgemeiner Formulierung des Patentanspruches.
A. Durch Urteil vom 6. Oktober 1899 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
Das den Beklagten zustehende schweizerische Patent Nr. 4663
vom 28. März 1892 für eine Neuerung an Korsetts ist als
nichtig erklärt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe sei aufzu
heben, und die Klage gänzlich abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Berufungsantrag. Die Anwälte der Kläger be
antragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten, Gut Biedermann in Zürich, haben
am 28. März 1892 vom eidg. Amt für geistiges Eigentum ein
Erfindungspatent Nr. 4663 für eine Neuerung an Korsetten
teilen lassen, als deren wesentliche Merkmale in der Patentschrift
angegeben werden: Eine ganz oder teilweise der Länge nach sich
erstreckende, elastische und mit Ausdünstungsöffnungen oder Poren
versehene Stoffeinlage bei Korsetts, zur Erzielung eines guten
Anpassens der letztern an den Körper und Gestattung der Haut
ausdünstung. Sie brachten diesem Patent entsprechende Korsetts
unter der Bezeichnung Sanitätskorsett in den Handel, bei wel
chen, was in der Patentbeschreibung nicht hervorgehoben ist, das
elastische Gewebe der Stoffeinlagen durch übersponnene Gummi
fäden gebildet wird, die unter sich durch Verbindungsfäden zusam
mengehalten werden, welche letzteren kleine, bei Ausdehnung der
Gummifäden sich vergrößernde Öffnungen (Poren) frei lassen.
Als die Kläger im Herbst 1897 ähnliche Fabrikate im Kanton
Zürich absetzten, erhoben die Beklagten Privatstrafklage wegen
Patentrechtsverletzung. Die Kläger wendeten ein, das Patent der
Beklagten sei nichtig, weil dem patentierten Gegenstand der Er
findungscharakter abgehe. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte
sie jedoch der Übertretung des Art. 24 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
betreffend die Erfindungspatente schuldig und verurteilte sie zu je
100 Fr. Geldbuße. Die Kläger appellierten an das Obergericht,
und dieses setzte ihnen Frist an, um die Nichtigkeitsklage anzu
stellen. Infolgedessen stellten sie gegenüber den Beklagten beim
zürcherischen Handelsgerichte das Rechtsbegehren: Das den Be
klagten für eine Neuerung an Korsetten erteilte schweizerische Pa
tent Nr. 4663 vom 28. März 1892 sei als nichtig zu erklären.
Zur Unterstützung ihrer Behauptung, daß eine patentfähige Er
findung nicht vorliege, machten sie im wesentlichen geltend: Die
Korsettfabrikanten haben schon längst mit Bezug auf die Kon
struktion der Korsette und das zu verwendende Material nach
Mitteln gesucht, um diesem Kleidungsstück neben genügender
Festigkeit im Interesse der Hygieine möglichst viel Geschmeidigkeit
und Dehnbarkeit zu geben, und deshalb auch für die Hautausdün
stung geeignet zu machen. Als Mittel dazu haben sie seit langem
Einlagen aus Seide, Tüll, Tricot angewendet, ferner solche aus
gewöhnlichem, undurchlässigem Gummi, dann aber auch aus porö
sem Gummi, sog. Elastique. Poröser Gummi sei schon vor 10
oder 15 Jahren in Frankreich produziert und auch in der Schweiz
in Handel gebracht worden. Angesichts des in der Korsettfabrika
tion seit langem herrschenden Bestrebens, einen dehnbaren und
doch durchlässigen Stoff für Korsetteinlagen zu verwenden, wo
bei auch längst der von dem Beklagten verwendete Gummi nach
seinen guten und schlechten Eigenschaften in Betracht gezogen
worden sei, habe es keiner geistigen Anstrengung mehr bedurft,
um diesen Stoff dem genannten Zwecke dienstbar zu machen;
dieser Gedanke sei daher kein erfinderischer, sondern ein bloß
handwerksmäßiger, er enthalte lediglich die Anwendung hand
werksmäßiger Kenntnisse. Im fernern werde dadurch auch kein
neues technisches Ergebnis geschaffen, sondern höchstens die schon
bisher in gewissem Maße erreichte Dehnbarkeit des Korsetts
noch etwas verbessert, d. h. graduell gesteigert. Die Beklagten
gaben zu, daß der für die patentierte Stoffeinlage zu verwen
dende Gummi nicht von ihnen erfunden und überhaupt nichts
neues, sondern schon längst fabriziert worden sei. Neu sei dage
gen das im Patent enthaltene Prinzip der Anwendung des po
rösen Gummi für Korsette, die spezielle Art, wie und wo diese
Gummieinlagen im Korsett angebracht seien und die Verbindung
derselben mit den anliegenden Teilen; diese Idee sei eine erfinde
rische, denn es werde hiebei ein bekannter Stoff neu als Mittel zu
einem gewissen Zweck angewendet und damit ein neuer Effekt erzielt.
Der Gedanke, die Dehnbarkeit und Durchlässigkeit des porösen Gum
mis für die Zwecke der Korsettfabrikation zu verwenden, sei eigen
artig. Derselbe habe, wie auch die richtige Anordnung der Gummi
streifen im Korsett, eine erhebliche geistige Thätigkeit erfordert;
die Korsette seien unter der medizinischen Kontrolle der Univer
sitätsprofessoren Eichhorst und Huguenin ausprobiert worden.
Der neue Nutzeffekt der streitigen Erfindung sei, wie eine Reihe
medizinischer Atteste darthue, in hygieinischer Beziehung ein sehr
bedeutender. Um eine bloß handwerksmäßige Neuerung handle es
sich nicht; eventuell müßte eine solche in der Schweiz beim
Mangel eines Gebrauchsmusterschutzes gleichwohl als genügende
Grundlage einer patentierten Erfindung angesehen werden, sofern,
was hier zum mindesten zutreffe, durch graduelle Steigerung des
bisher Erreichten ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt werde.
2. Unter den Gründen, welche das Bundesgesetz über die Er
findungspatente für die Nichtigerklärung eines erteilten Patentes
aufführt (Art. 10), ist der Fall, daß der Gegenstand des Pa
tentes überhaupt keine Erfindung im Sinne des Gesetzes darstellt,
nicht besonders erwähnt. Daß die Nichtigkeitsklage gleichwohl
hierauf gestützt werden kann, ergiebt sich indessen mit Notwendig
keit aus der Bestimmung, wonach ein erteiltes Patent nichtig zu
erklären ist, wenn die Erfindung der Neuheit oder gewerblichen
Verwertbarkeit entbehrt; denn wenn das Fehlen dieser Eigen
schaften einen Nichtigkeitsgrund bildet, so muß ein erteiltes Patent
um so mehr als nichtig betrachtet werden, wenn überhaupt keine
Erfindung vorliegt, und es damit von vornherein an einem vom
Gesetz anerkannten Substrat des Erfindungsschutzes mangelt (vgl.
bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 596, Erw. 3;
Bd. XX, S. 681, Erw. 4).
3. Den Begriff der Erfindung definiert das Bundesgesetz be
kanntlich nicht, sondern überläßt dessen Feststellung der Wissen
schaft und Praxis. Nach allgemein anerkannter Auffassung, der
sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, gehört dazu die
Erreichung eines wesentlichen Fortschrittes der Technik, eines tech
nischen Nutzeffektes, durch neue, originelle Kombination von Na
turkräften (s. z. B. Gierke, Deutsch. Privatrecht I, S. 849 u.
863; Kohler, Patentrecht, S. 32, Forschungen aus dem Pa
tentrecht, S. 3). Keine Erfindungen sind daher Konstruktionen,
die nicht auf einer eigenartigen, schöpferischen Idee ihres Urhebers
beruhen, sondern lediglich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit
bilden (Kohler, Forschungen, S. 29). Ebenso ist keine Erfin
dung die Entdeckung, die nicht neues hervorbringt, sondern bereits
vorhandenes enthüllt (Gierke, a. a. O., S. 863). Was nun
die Erreichung eines technischen Nutzeffektes anbelangt, so führt
die Vorinstanz aus, daß das von den Beklagten fabrizierte Kor
seit zwei an dieses Kleidungsstück nach der heutigen hygieinischen
Anschauung zu stellende Anforderungen in hohem Maße befriedige,
nämlich die freie Beweglichkeit des Körpers und die Hautaus
dünstung. Die freie Beweglichkeit des Körpers werde vermittelt
durch die Elastizität der Gummistoffeinlage; denn infolge der
selben falle die Pressung des Leibes weg, und werde eine daherige
mechanische Störung der Respiration und Verdauung beseitigt.
Die wünschbare Hautausdünstung werde durch die Durchlässig
keit des porösen Gummis erreicht. Zwar habe es schon zur Zeit
der Anmeldung des streitigen Patentes anderweitige Korsette ge
geben, die in gewissem Maße die genannten Forderungen der
Elastizität (Geschmeidigkeit, Dehnbarkeit) und Durchlässigkeit be
friedigten, wozu wohl namentlich solche mit Einlagen aus porösem
Tricot zu zählen seien; es dürfe aber ohne Bedenken davon aus
gegangen werden, daß die patentierten Korsette mit Bezüg auf
die Erreichung der genannten Ziele noch eine gewisse Verbes
serung des bis dahin erlangten Effektes darstellen. Dagegen hat
die Vorinstanz gefunden, die Hervorbringung dieses Nutzeffekts
beruhe nicht, wie es zur Annahme einer Erfindung erforderlich
sei, auf einer originellen Kombination, sondern sie sei ledig
lich ein Ergebnis technischer Geschicklichkeit. Wenn es sich nämlich
frage, ob die Verwendung des porösen Gummis für Korsettein
lagen als erfinderischer Gedanke angesehen werden könne, so wäre
dieser Gedanke in seinem Inhalte dahin zu präzisieren, daß zwei
Eigenschaften des genannten Stoffes, dessen Elastizität und Durch
lässigkeit, ins Auge gefaßt, und daß sodann die Eignung dieser
Qualitäten für die Herstellung von Korsetten erkannt, festgehalten
und verwirklicht worden sei. Die Wahrnehmung jener Eigen
schaften für sich allein begründe aber keinen Patentanspruch, indem
es sich dabei um eine bloße Entdeckung handle, die sich von der
Erfindung innerlich durchaus unterscheide (Kohler, Patentrecht,
Forschungen, S. 20), und was die Heranziehung und das Nutz
barmachen derselben zur Korsettfabrikation anbelange, so ver
möge das Gericht hierin keine erfinderische Idee, sondern nur einen
handwerkmäßigen Kunstgriff zu erblicken, also eine Operation, die
des Erfindungsschutzes nicht fähig sei.
- Es könnte sich nun allerdings fragen, ob die Verwendung
des porösen Gummis in der Art, wie sie nach der thatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz bei der Fabrikation der Korsette der
Beklagten geschieht, als bloßer technischer Kunstgriff zu betrachten
sei, oder ob sie nicht doch wohl auf einer schöpferischen Idee,
einer dem Erfindungsgeist entsprungenen Kombination beruhe.
Die Erkenntnis, daß ein bestimmter Stoff sich zur Herstellung
eines bestimmten Fabrikates eignet, wozu er bisher noch nicht
verwendet worden ist, kann allerdings für sich allein nicht als
Erfindung betrachtet werden. Es handelt sich hiebei um eine bloße
Entdeckung, nicht um ein Produkt schöpferischer Geistesthätigkeit.
Anders ist es dagegen, wenn der Heranziehung dieses Stoffes zu
dieser Fabrikation bisher gewisse Schwierigkeiten entgegengestanden
haben, die dessen Verwendung ausschlossen, und wenn nun ein
Mittel gefunden wird, um die Schwierigkeiten zu überwinden und
so zwar die bekannten, aber bisher für diese Fabrikation als nicht
verwertbar scheinenden Eigenschaften eines bestimmten Stoffes
nutzbar gemacht werden. Hier handelt es sich in der That um die
Lösung eines der Kombinationsthätigkeit des menschlichen Geistes
gestellten Problems, weder um bloßes Wahrnehmen von bereits
Vorhandenem, noch um bloße geschickte Anwendung und Ausfüh
rung von bereits Bekanntem, sondern um ein Resultat produk
tiver Geistesthätigkeit, als welches sich die Erfindung im Gegen
satz zur Entdeckung, oder der bloßen Handfertigkeit charakteristert.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist jedoch
nicht darüber zu entscheiden, ob die Verwendung porösen Gum
mis, wie sie bei den von den Beklagten fabrizierten Korsetten zu
Tage tritt, einen derartigen erfinderischen Gedanken verwirkliche.
Denn die Nutzbarkeit speziell dieses Stoffes für Korsettfabri
kation bildet nach der Formulierung des Patentanspruches gar
nicht Gegenstand des von den Beklagten behaupteten Patentrechts.
Nach der Patentschrift ist das streitige Patent verlangt und er
teilt worden für eine ganz oder teilweise der Länge nach sich er
streckende, elastische und mit Ausdünstungsöffnungen oder Poren
versehene Stoffeinlage bei Korsetts; es soll also bei seinem
allgemein gehaltenen Wortlaute die Verwendung jeder Stoffein
lage umfassen, welche die genannten Eigenschaften besitzt. Die.
Schutzfähigkeit dieses Patentes würde hienach voraussetzen, daß
elastische und mit Ausdünstungsöffnungen versehene, der Länge
nach sich erstreckende Stoffeinlagen bisher bei Korsetten noch gar
nicht angebracht, sondern derartige Konstruktionen erst von den
Beklagten eingeführt worden seien. Diese Voraussetzung trifft je
doch nach den thatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Die Vorinstanz konstatiert,
daß es sich bei der bezeichneten Anordnung des bei der Korsett
fabrikation zur Verwendung gelangenden Stoffes, wonach die
festen Stützen des Korsetts auf einzelne vertikale und durch
Stoffeinlagen untereinander verbundene Streifen verteilt werden,
um Konstruktionsideen handle, die in der Korsettfabrikation längst
Gemeingut seien, und sich aus der allgemein gebräuchlichen Form
der Korsetten, die auf der Taille aufsitzen sollen, mit Notwendig
keit ohne weiteres ergeben. Es ist also von vornherein ausge
schlossen, daß etwa darin schon eine Erfindung der Beklagten
erblicken wäre, daß sie bei Korsetten überhaupt Stoffeinlagen
der in der Patentbeschreibung näher bezeichneten Form zur Ver
wendung bringen. Der beanspruchte Erfindungsschutz könnte
daher jedenfalls nur darauf gründen, daß Stoffeinlagen von be
sonderen Eigenschaften (Elastizität und Durchlässigkeit zur Er
zielung eines guten Anpassens und Gestattung der Hautausdün
stung) verwendet werden. Allein auch in diesem Punkte handelt
es sich um bereits bekannte Dinge, da es, wie die Vorinstanz
feststellt, schon zur Zeit der Patentanmeldung anderweitige Kor
sette gab, insbesondere solche aus porösem Tricot, die in gewissem
Maße die genannten Forderungen der Elastizität und der Durch
lässigkeit befriedigten. Wenn aber die Beklagten darauf abstellen,
daß die von ihnen fabrizierten Korsetts die in Rede stehenden
Vorteile in erhöhtem Maße gewähren, weil die Dehnbarkeit und
Porosität der Stoffeinlage durch eigenartige Verwendung des von
ihnen hiezu verwendeten besonderen Stoffes (Gummi) bewirkt
werde, so hätte der Patentanspruch speziell hierauf gerichtet werden
müssen. So allgemein, wie das streitige Patent gefaßt ist, würde
dasselbe den Beklagten nicht bloß das ausschließliche Recht zur
Herstellung von Korsetten mit elastischen und porösen Stoffein
lagen mittelst der von den Beklagten bewerkstelligten Verwendung
von Gummi, sondern zur Herstellung von Korsetten mit elasti
schen und porösen Stoffeinlagen überhaupt gewähren, und somit
nach dem, was die Vorinstanz über die bisherige Fabrikation von
Korsetten festgestellt hat, Fabrikationsarten zu Gunsten der Be
klagten monopolisieren, die jedenfalls bei der Erteilung des Pa
tentes bereits Gemeingut waren. Der von den Beklagten geltend
gemachte Patentanspruch kann daher so, wie er formuliert ist,
nicht geschützt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
in allen Teilen bestätigt.