Art. 510 OR, Art. 21 OR; suretyship; personal liability under a collective signature; effect of failure to notify the principal debtor’s bankruptcy. A complaint in suretyship is sufficiently substantiated when it alleges the surety undertaking for the debt claimed; appellate review does not extend to mere cantonal formal requirements (consid. 4). Failure by the creditor to notify the surety of the principal debtor’s bankruptcy does not of itself forfeit the claim; under Art. 510(3) OR the surety is released only to the extent of the damage actually caused by the omission, which must be alleged and proved (consid. 4). Where a person signs 'for the brothers' but the parties understand the designation as referring to the two natural persons, the signer may incur personal surety liability; the invalidity of a co-surety’s signature does not release him absent a proven condition that liability depended on the co-surety’s participation. A mistake as to the economic burden or recourse possibilities is merely a mistake in motive and does not affect the contract’s validity under Art. 21 OR (consid. 5).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der letztern könne daher nicht davon die Rede sein, daß nun die erstere gelte; denn für diese fehle ein entsprechender Wort laut. I. Georg Rast hafte eventuell auch nicht auf Schadenersatz. Er habe sich weder als falscher Stellvertreter geriert, noch über haupt der Klägerin einen Schaden verursacht; zudem wäre die Schadenersatzforderung verjährt, da sie nicht innerhalb Jahres frist geltend gemacht worden sei. Der Klage stehe endlich die Einrede der mangelnden Substanzierung entgegen. Aus der Natur der Bürgschaft als eines accessorischen Schuldver hältnisses folge prozessualisch, daß aus Bürgschaft nur in der Art wirksam geklagt werden könne, daß Thatsachen behauptet werden, welche eine Hauptschuld zu konstatieren geeignet sind. Die ganze Klageschrift enthalte aber keine Klagebehauptung, welche eine Hauptschuld des Wüest zu Gunsten der Klägerin zu begrün den geeignet wäre. Eventuell sei die Klage verwirkt wegen unter lassenen und verspäteten Regresses. Ersteres treffe zu gegenüber Ludwig Rast, der gar nie eine Konkursnachladung erhalten habe, letzteres gegen I. Georg Rast, der zwar eine Nachladung erhalten habe, aber so spät, daß es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an der ersten Gläubigerversammlung teilzunehmen. Den Beklagten sei dadurch an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte zur even tuellen Schadloshaltung Nachteil erwachsen, wofür auf die Kon kursakten verwiesen werde. 2. Die Vorinstanz stützt ihre eingangs angeführte Entscheidung auf folgende Erwägungen: Die Gebrüder Rast bilden eine sog. bäuerliche Gemeinderschaft; dieses Rechtsverhältnis sei im Kanton Luzern nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen über Familien und Erbrecht geregelt, und begründe nicht eine durchgreifende Güter gemeinschaft, zumal neben dem gemeinschaftlichen Vermögen noch Sondervermögen der einzelnen Gemeinschaftsglieder bestehe. Die Gemeinderschaft stelle sich daher nicht als juristische Person dar, sondern vielmehr als eine Verbindung mehrerer physischer Personen zur Wahrung ihrer Interessen. Umfang und Inhalt der Ver tretungsbefugnis bleiben beschränkt auf die zum ordentlichen Wirt schafts und Verwaltungsbetrieb der Gemeinderschaft gehörenden Geschäfte. Die Frage, ob J. Georg Rast durch die auf die Bürg schaftsurkunde vom 4. Dezember 1896 gesetzte Unterschrift sich und seinen Bruder verpflichtet habe, sei hienach zu verneinen, einmal weil die Eingehung von Bürgschaften außer dem Bereich der Befugnisse des Gemeinschaftsvertreters falle, und ferner, weil der Beweis nicht erbracht sei, daß Martin Ludwig Rast seinen Bruder Johann Georg zur Eingehung von Bürgschaften autori siert habe. Dagegen habe es zweifellos in der Absicht des Johann Georg Nast gelegen, sich persönlich zu verpflichten; hiefür sprechen in durchaus unzweideutiger Weise die Aussagen des Zeugen Brun eines glaubwürdigen Zeugen im Sinne von 192 des C. R. V., wonach der Beklagte J. Georg Rast auf dem Büreau der Volks bank erklärt habe, wenn der Bruder nicht wolle, so sei er der Bank noch gut genug für das Verbürgte. Auf Grund dieser Aussage, welche durch das Zeugnis des Verwalters Winiger unterstützt werde, sei die Unterschrift dahin zu interpretieren, daß sich J. Georg Rast auf alle Fälle individuell habe verpflichten wollen. 3. Nachdem die Vorinstanz das erste Klagebegehren der Klägerin abgewiesen hat, und gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht ergriffen worden ist, ist die Frage, ob Martin Ludwig Rast durch den Bürgschaftsakt vom 4. Dezember 1896 der Klägerin gegen über als Bürge und Selbstzahler verpflichtet worden sei, rechts kräftig in verneinendem Sinne erledigt, und es erweist sich somit die Berufung des Vertreters der Gebrüder Rast, soweit sie im Namen des Martin Ludwig Rast erklärt worden ist, als gegen standslos. Der Beurteilung des Bundesgerichtes unterliegt demnach nur die Klage gegen I. Georg Rast. 4. Was nun zunächst die Einreden der mangelnden Substan zierung und der Verwirkung dieser Klage anbelangt, so erscheinen dieselben als offenbar unbegründet. Die Einrede der mangelhaften Substanzierung der Klage ist insoweit civilrechtlicher Natur und daher geeignet, mittelst der Berufung der Beurteilung des Bundes gerichtes unterstellt zu werden, als es sich dabei um die Frage handelt, was für Thatsachen behauptet sein müssen, damit die sämtlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen des erhobenen An spruches in der Klage geltend gemacht seien. Sie gehört dagegen ausschließlich dem Prozeßrecht an, und entzieht sich gemäß Art. 57 O. G. der Kognition des Bundesgerichtes, soweit sie sich darauf
stützt, daß die zum Klagefundament gehörigen Thatsachen nicht in der prozessualisch vorgeschriebenen Form vorgebracht worden seien. Nun sind aber sämtliche, zum Klagefundament der vor liegenden Bürgschaftsklage erforderlichen Thatsachen behauptet, wenn geltend gemacht worden ist, daß der Beklagte sich für die Schuld, deren Bezahlung die Klägerin von ihm verlangt, als Bürge und Selbstzahler verbürgt habe. Dies ist in der Klage geschehen, so daß dieselbe daher genügend substanziert ist. Ob die Klägerin jene, das Klagefundament bildende Behauptung in der, nach dem kantonalen Prozeßrecht vorgeschriebenen Form aufge stellt habe, ist nach dem Gesagten in der Berufungsinstanz nicht zu erörtern. Die Einrede der mangelnden Substanzierung der Klage erweist sich demnach als unbegründet. Dasselbe gilt von der Einwendung, die Klage sei verwirkt, weil die Klägerin dem Beklagten erst so spät eine Nachladung zugestellt habe, daß es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an der ersten Gläubiger versammlung teilzunehmen. Allerdings ist der Gläubiger gemäß Art. 510 O. R. verpflichtet, sobald er von dem Konkurse des Hauptschuldners Kenninis erhält, die Bürgen davon zu benach richtigen. Allein gesetzt, die Klägerin hätte diese Pflicht verletzt, so wäre nach Abs. 3 desselben Artikels die Bürgschaftsforderung keineswegs ohne weiteres verwirkt; die Klägerin würde ihre An sprüche gegen den Beklagten nur soweit verloren haben, als diesem aus der behaupteten Unterlassung ein Schaden entstanden wäre. Daß dem Beklagten ein Schaden entstanden sei, hat jedoch der Beklagte in keiner Weise zu begründen versucht. 5. Die Frage nun, ob der Beklagte I. Georg Rast der Klä gerin durch die Unterschrift, welche er auf die Bürgschaftsurkunde vom 4. Dezember 1896 gesetzt hat, persönlich als Bürge und Selbstzahler für die mit der Klage geltend gemachte Forderung verpflichtet worden sei, ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Beide Parteien gehen darin einig, daß unter dem Ausdruck Gebrüder Rast nicht die Bezeichnung eines durch die beiden Brüder Rast gebildeten besondern Rechtssubjektes zu verstehen sei, sondern daß damit zwei Rechtssubjekte, die physischen Personen J. Georg Rast und Martin Ludwig Rast genannt seien. Diesen Standpunkt hat namentlich auch stets der Beklagte I. Georg Rast eingenommen, und nicht nur die Behauptung der Klägerin, daß zwischen ihm und Martin Ludwig Rast eine Geschwistergemeinschaft bestehe, bestritten, sondern ausdrücklich erklärt, er habe durch die Beisetzung der fraglichen Unterschrift in seinem eigenen Namen und im Namen seines Bruders gehandelt. Die Unterschrift per Ge brüder Rast I. G. Rast will also nichts anderes sagen, als was mit einer Unterschrift ausgedrückt wäre, die lautete: I. Georg Rast für mich und meinen Bruder. Hatte aber die Unterschrift diese Bedeutung, so hat der Beklagte I. G. Rast durch dieselbe auch erklärt, sich persönlich verpflichten zu wollen, wenn gleich nicht allein, so doch zusammen mit seinem Bruder, und es fragt sich daher bloß, in welchem Umfange er sich persön lich verpflichtet habe, und inwieweit seine Verpflichtung durch den Umstand beeinflußt werde, daß laut rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz der Bruder Martin Ludwig Rast durch die Unter schrift nicht verpflichtet wurde. Aus der Bestimmung des Bürg schaftsaktes, wonach derselbe in Kraft treten sollte, sobald 10 Bürgen unterzeichnet haben, ergibt sich, daß im Verhältnis der Bürgen zu einander ein jeder derselben nur mit einem Zehntel belastet sein wollte, und da der Bürgschaftsakt außer der Unter schrift per Gebrüder Rast noch 9 weitere Unterschriften trägt, besteht kein Zweifel, daß die Bürgschaft der Gebrüder Rast als einheitliche Verpflichtung gemeint war, in dem Sinne, daß die selben (im Verhältnis der Bürgen unter einander) zusammen mit zu partizipieren und nicht etwa jeder von ihnen mit ¼ hatten. Gegenüber dem Gläubiger begründete aber jede Unterschrift für die ganze die solidarische Haftbarkeit des Unterzeichneten zusammen als Bürgschaftsschuld. Wenn daher die Brüder Rast Bürgen und Selbstzahler ihre Unterschrift, als eine der erforder lichen 10 Unterschriften gaben, so berechtigten sie dadurch den Gläubiger, von ihnen zusammen den ganzen Betrag der ver bürgten Schuld zu fordern. Die Unterschrift Gebrüder Rast hatte somit gegenüber dem Gläubiger nicht etwa die Bedeutung zweier Bürgschaftsverpflichtungen, lautend auf je 10,000 Fr., sondern einer einheitlichen Bürgschaftsverpflichtung, lautend auf 20,000 Fr., wofür jeder der beiden Bürgen solidarisch haftete, wogegen allerdings, im Verhältnis der beiden Bürgen unter
einander, jeder nur mit der Hälfte an der zu zahlenden Summe partizipieren sollte. I. Georg Nast ist danach durch die Unter schrift Gebrüder Rast der Klägerin gegenüber als Bürge und Selbstzahler für den ganzen Betrag der Hauptschuld verpflichtet worden, es wäre denn, daß das Nichtzustandekommen einer Bürg schaftsverpflichtung seines Bruders bewirkt hätte, daß auch e selbst nicht verpflichtet wurde, oder wenigstens nicht in dem vollen Umfange. Der Umstand, daß die Unterschrift für Martin Ludwig Rast nicht verbindlich war, konnte jedoch für I. Georg Rast nur dann befreiend wirken, wenn dieser die Bürgschaft unter der Be dingung eingegangen war, daß neben ihm auch Martin Ludwig Rast bürge. An eine solche Bedingung ist nun aber die Bürg schaftsverpflichtung des J. Georg Rast nicht geknüpft worden. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Lötscher gegen Ganz (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., d. XXI, S. 802) ausgesprochen hat, reicht die Thatsache allein, daß eine Bürgschaft gemeinsam mit andern Bürgen eingegangen worden ist, nicht gin, um die Annahme zu begründen, die Bürg schaft sei an die Bedingung geknüpft, daß sämtliche übrigen Bürg schaftsverpflichtungen gültig seien. Um sich zu seiner Befreiung darauf berufen zu können, daß Martin Ludwig Rast nicht Bürge geworden sei, müßte der Beklagte J. Georg Rast daher darthun können, daß er erklärt habe, sich nur für den Fall verpflichten zu wollen, als auch Martin Ludwig Rast als Bürge verpflichtet sei; eine solche Erklärung ist jedoch weder in dem Bürgschaftsakt enthalten, noch sonst in den Akten nachgewiesen. Im Gegenteil stellt die Vorinstanz fest, der Beklagte I. G. Rast habe auf dem Bureau der Volksbank erklärt, wenn der Bruder nicht wolle, so sei er der Bank noch gut genug für das Verbürgte. Aus dieser Erklärung, die der Beklagte abgab, als er bereits wußte, daß Martin Ludwig Rast eine Bürgschaftsverpflichtung nicht aner kenne, geht deutlich hervor, daß der Beklagte selbst nicht der An sicht war, daß seine Bürgschaft mit derjenigen seines Bruders stehe und falle, sondern daß er sich auch für den Fall als-Bürge verpflichtet betrachtete, als der Bruder nicht haftbar war. Der Beklagte kann sich endlich auch nicht etwa darauf berufen, daß er sich bei Eingehung seiner Bürgschaftsverpflichtung in einem Irrtum über den Umfang der versprochenen Bezahlung befunden habe; denn in Beziehung auf den Umfang seiner Bürgschafts verpflichtung machte es keinen Unterschied, ob neben ihm sein Bruder als Mitbürge verpflichtet war oder nicht; dagegen kam es hierauf allerdings an rücksichtlich der ökonomischen Folgen der eingegangenen Verpflichtung, indem, wenn der Bruder neben ihm Bürgschaft leistete, der Beklagte sich für die Hälfte der zu zahlen den Bürgschaftssumme an diesen halten konnte. Wenn aber der Beklagte die Bürgschaft in dieser Voraussetzung eingieng, und dieselbe sich als irrig erwies, so handelte es sich hiebei lediglich um einen Irrtum im Beweggrunde, der nach Art. 21 O. R. die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hinderte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das an gefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.