Art. 868 OR; firm protection and scope of exclusivity; distinction between descriptive terms and individual designations. The prohibition right of the firm owner extends to the use of an inadmissible firm in its actual business form, not merely to registration. In assessing whether two firms are sufficiently distinguishable, the firm must be considered as a whole; no autonomous exclusive right exists in individual firm components. Descriptive or generic designations remain free for all and cannot be monopolized merely because they are used within a firm or business designation. By contrast, a term that functions as a distinctive origin designation and has not become a common appellation in trade may be exclusively reserved to the entitled user and protected against confusing use by third parties (consid. 2-4).
Etablissementsbezeichnungen als ein gegen illoyale Konkurrenz geschütztes Rechtsgut anerkannt werden. Die Verwendung einer ähnlichen auf Verwechslung und Täuschung abzielenden Bezeich nung durch einen Konkurrenten erscheine als Handlung des un erlaubten Wettbewerbes. Daß diese Absicht bei der Beklagten in der That vorliege, sei unzweifelhaft. Die Bezeichnung Schweizer. sei zunächst gewählt worden, um das Publikum irre zu führen, d. h. um den Glauben zu erwecken, es handle sich um ein der Schweiz. Gasglühlichtgesellschaft nach Kredit, Mittel und Ge schäftsbetrieb ebenbürtiges Etablissement. Die ganze Bezeichnung Gasglühlichtgeschäft sodann verwende die Beklagte, um in ihrer dem Publikum fälschlicherweise vorgespiegelten kaufmännischen Stellung des beklagtischen Geschäftes eine Verwechslung herbeizu führen und sich die Kundsame der Klägerin zuzuführen. Auch die Klage betreffend Verwendung des Wortes Auerlicht sei aus zwei Gesichtspunkten begründet. Durch die Eintragung des Na mens Auer als Marke habe die Klägerschaft das ausschließliche Recht auf den Gebrauch dieses Namens im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Schweiz erworben. Auf Grund des Markenschutz gesetzes sei daher der Beklagten die Verwendung dieses Namens zu untersagen. Es sei dabei völlig gleichgültig, ob sich die Be klagte diese Verwendung ebenfalls für eine Marke anmaße, oder bloß in anderer Form und zu andern Zwecken. Die Klägerin habe durch Vertrag für die Schweiz das ausschließliche Recht er worben, den Namen Auer für ihre Gasglühlichtartikel und für den daherigen Geschäftsverkehr zu verwenden. Dieses Recht habe ursprünglich einzig dem Erfinder des Gasglühlichtes Dr. Carl Auer von Welsbach zugestanden; er habe es indessen mit den von ihm erworbenen Patenten und dem Recht der Exploitation seiner Erfindungen an die österreichische Gasglühlichtgesellschaft in Wien abgetreten, von welcher es die Klägerin durch Vertrag erworben habe. Die Beklagte stehe zur Klägerschaft in gar keinen vertraglichen Beziehungen, insbesondere beziehe sie keine Glühlicht artikel von ihr. Sie betreibe vielmehr Handel mit bloßen Imita tionen, d. h. mit solchen Glühkörpern und Glühlampen, die von Fabrikanten angefertigt werden, die weder ein Patent noch eine Licenz von der österreichischen oder einer andern Auergesellschaft erworben haben. Der Unterschied bestehe darin, daß nur diejenigen Gesellschaften, welche von der österreichischen Gasglühlichtgesellschaft ein Patent oder das Ausbeutungsrecht erworben haben, von dieser das ächte, von Dr. Auer erfundene Fluidum geliefert erhalten. Durch die Bezeichnung Auerlicht bezwecke also die Beklagte, das Publikum zu täuschen, und den Glauben zu erwecken, als ob sie das ächte, mit dem ächten Fluidum der österreichischen Gesellschaft hergestellte Glühlicht führe. Darin liege eine concurrence dé loyale. Die Beklagte hat die Klage im ganzen Umfange be stritten. 2. Gegenüber der Klage aus dem Firmenrecht hat die Beklagte zunächst geltend gemacht, daß ihre Firma mit A. M. Hauser Gasser ohne weiteren Zusatz im Handelsregister eingetragen, und auch stets in der eingetragenen Form von ihr geführt worden sei, wonach von einer Verwechslung mit derjenigen der Klägerin von vornherein nicht gesprochen werden könne. Es steht jedoch aktengemäß fest, daß die Beklagte ihr Geschäft im Verkehr keines wegs überall übereinstimmend mit dem Eintrag im Handelsre gister bezeichnet, sondern thatsächlich bald die Firma Gasglüh licht A. M. Hauser Gasser und bald die Firma A. M. Hauser Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlichtgeschäft gebraucht hat. Nun richtet sich aber das in Art. 868 ff. O. R. statuierte Ver bietungsrecht des Firmainhabers allgemein gegen den Gebrauch einer, nach diesen Gesetzesbestimmungen unzulässigen Firma, nicht etwa bloß gegen die Eintragung einer solchen im Handelsregister. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Firma der Beklagten im Handelsregister eingetragen sei, sondern wie dieselbe im that sächlichen Gebrauche laute, und muß sich demnach in der That fragen, ob die Bezeichnung Gasglühlicht A. M. Hauser Gasser oder A. M. Hauser Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlicht geschäft eine Verletzung des klägerischen Firmenrechtes bedeute. Dies ist indessen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu verneinen. Für die Frage, ob eine Firma sich von einer andern genügend unterscheide, und deshalb nach Art. 868 ff. O. R. zulässig sei oder nicht, ist maßgebend, wie die ganze Firma lautet; ein selbständiger Schutz einzelner Firmenbestand teile besteht auf Grund des speziellen Firmenrechtes nicht. Es
stehen sich also bei Beurteilung der Klage aus dem Firmenrecht die Bezeichnungen: Schweizerische Gasglühlichtaktiengesellschaft (System Dr. Carl Auer von Welsbach) einerseits, und Gas glühlicht A. M. Hauser Gasser oder A. M. Hauser Gasser, Zürich I, Schweizer Gasglühlichtgeschäft anderseits gegenüber. Diese Bezeichnungen unterscheiden sich derart deutlich von einan der, daß von einer Verletzung des klägerischen Firmenrechtes mit Grund nicht gesprochen werden kann. 3. Es steht aber weiterhin in Frage, ob der Klägerin nicht noch aus einem andern Rechtsgrund, als den speziell firmenrecht lichen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes, ein Verbietungsrecht mit Bezug auf die Bezeichnung Schweizer Gas glühlichtgeschäft zustehe. Dies wäre zu bejahen, wenn die von der Klägerin zur Bezeichnung ihres Geschäftes verwendeten Worte Schweizerisch und Gasglühlicht den Charakter einer Indivi dualbezeichnung besäßen, so daß sie, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin dieselben als Bestandteile ihrer Firma hat eintragen lassen, schon aus dem Grunde einzig auf die Klägerin hinweisen würden, weil sie thatsächlich von der Klägerin zur Individuali sierung ihrer Waren, oder zur Benennung ihres Geschäftes ver wendet worden sind. Wenn es sich um eine solche Individualbe zeichnung handelte, würden hier allerdings außer den besonderen Bestimmungen über Firmenrecht die allgemeinen Grundsätze über concurrence déloyale Platz greifen, wonach die Klägerin gegen eine Verwendung jener Worte durch Dritte geschützt werden müßte, die geeignet wäre, zum Nachteil der Klägerin Verwechs lungen herbeizuführen. Den Charakter einer Individualbezeichnung besitzen aber Namen nicht, welche lediglich die Art des fraglichen Geschäftes oder der fraglichen Waren bezeichnen, oder welche sonst, ihrer Natur nach, dem Gemeingebrauch freistehen. Daß nun die Klägerin nicht berechtigt ist, das Adjektiv Schweizerisch aus schließlich für sich, als Geschäftsbezeichnung zu beanspruchen, gibt sie selbst zu. Und was das Wort Gasglühlicht anbetrifft, so handelt es sich hiebei um eine Benennung, die ihrer Natur nach nicht Phantasie Namen, sondern Sachbezeichnung ist. Die Funktion einer den Gegenstand eines Individualrechtes bildenden Herkunfts bezeichnung könnte das Wort Gasglühlicht im Verkehr nur dann ausüben, wenn die Fabrikate, mit denen Gasglühlicht hergestellt wird, nur von ganz bestimmten Gewerbe oder Handelstreibenden erhältlich wären, so daß deshalb mit der Bezeichnung der Sache selbst auch deren Herkunft bezeichnet würde. Allein dies trifft in casu nicht zu. Die Sachlage ist nicht etwa die, daß Gasglühlicht schlechterdings nur mittelst der Erfindung Dr. Auers, oder durch Fabrikate, für welche die Klägerin ein Alleinverkaufsrecht besitzt hergestellt werden könnte, so daß unter Gasglühlicht eben nichts anderes als das Auer'sche Licht zu verstehen wäre. Die Bezeich nung Gasglühlicht ist vielmehr eine allgemeinere, und kann von der Klägerin nicht aus dem Grunde für ihren Geschäftsbetrieb monopolisiert werden, weil ihr für eine besondere Art der Her stellung des Gasglühlichtes vom Erfinder das alleinige Aus beutungsrecht in der Schweiz eingeräumt worden ist. 4. Anders verhält es sich dagegen mit dem Wort Auerlicht. Dieses Wort enthält, seinem Ursprung nach, zunächst keine An deutung über eine besondere Beschaffenheit des damit bezeichneten Gegenstandes, sondern es deutet die Beziehung desselben zu einer bestimmten Person, Namens Auer, an. Es ist also seiner Natur nach zunächst in der That Herkunftsbezeichnung, und geeignet, so wohl als Herkunftsbezeichnung für Waren, mit denen dieses spezielle Licht erzeugt wird, verwendet zu werden, als auch zur Bezeichnung eines Geschäftes, welches diese Waren fabriziert, oder hält. Nun steht unbestritten fest, daß das Auerlicht seinen Namen von seinem Erfinder einer besondern Herstellungsart von Glühlicht, Dr. Carl Auer von Welsbach, trägt, und daß die Klägerin von diesem ndung in der Schweiz ermächtigt ist, die Fabrikate seiner Er allein in Handel zu bringen und zur Bezeichnung derselben den Namen Auerlicht zu verwenden. Die Klägerin muß hiernach als berechtigt angesehen werden, den Namen Auerlicht für sich als Individualbezeichnung in Anspruch zu nehmen, und Dritten, denen die gleiche Ermächtigung von Seiten des Dr. Carl Auer nicht erteilt worden ist, den Gebrauch des Wortes Auerlicht für ihre Fabrikate zu verbieten, sofern dasselbe nicht feinen ursprüng lichen Charakter als Herkunftsbezeichnung verloren hat und in eine bloße Sachbezeichnung übergegangen ist. Daß eine solche Um wandlung in der Bedeutung des Wortes Auerlicht stattgefunden
habe, ist jedoch nicht dargethan. Es ist nicht erwiesen, daß im Sprachgebrauch des Verkehrs der Name Auerlicht etwas anderes bedeute, als eben gerade dasjenige Glühlicht, welches nur durch die Erfindung Dr. Auers hergestellt werden kann, und diese Er findung ist auch in der Schweiz, trotzdem hier ein Patentschutz für dieselbe nicht besteht, nicht zum Gemeingut geworden. Auer licht bedeutet hiernach nicht schlechthin eine bestimmte Sorte Licht, die im Verkehr allgemein zu haben wäre, sondern ein Licht, dessen Herstellungsmittel nur von Dr. Auer selbst, bezw. von den von diesem zum Verkauf ermächtigten Gesellschaften bezogen wer den kann. Davon, daß im Sprachgebrauch das Wort Auerlicht etwa für Glühlicht überhaupt, ganz abgesehen von der Herstel lungsweise dieses letztern, verwendet zu werden pflege, ist keine Rede. Die Benennung Auerlicht hat somit ihren ursprünglichen Charakter als Individualbezeichnung bewahrt. Daraus folgt, daß die Klägerin, welche unbestrittenermaßen berechtigt ist, diese Be zeichnung zu führen, auch als berechtigt angesehen werden muß, sie ausschließlich zu führen, und demnach der Beklagten deren Ge brauch für Fabrikate, welche nicht von der Klägerin selbst stam men, zu untersagen. Auf die von der Klägerin weiter erörterte Frage, ob die Be klagte berechtigt sei, sich der Bezeichnung Glühlicht System Auer zu bedienen, ist nicht einzutreten, da ein hierauf bezügliches Rechtsbegehren nicht gestellt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß der Beklagten untersagt wird, den Ausdrück Auer licht zu verwenden, wie es in den von ihr erlassenen Inseraten geschehen ist. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in der Haupt sache bestätigt.