Art. 19 Ziff. 1, 2, 4 OR; Art. 21, 24 OR; Anfechtung eines Vergleichs wegen Irrtums oder Betrugs: Ein Irrtum ist nur wesentlich, wenn er den Inhalt des Rechtsgeschäfts, den Gegenstand der Leistung oder Gegenleistung oder deren erheblichen Umfang betrifft; der blosse Irrtum über die Beweggründe zum Vertragsschluss genügt nicht (consid. 4 f.). Ein Motivirrtum wird nur beachtlich, wenn er durch absichtliche Täuschung hervorgerufen wurde; dafür bedarf es des Nachweises einer objektiv falschen, kausal verwendeten und vorsätzlich täuschenden Erklärung oder Unterlassung des Vertragspartners. Die Beweislast für den Betrug trägt die anfechtende Partei; blosse Vermutungen, ein Verweis auf öffentliche Register oder die Verweigerung einer Garantie beweisen die Arglist nicht (consid. 5).
1895 erteilt und dem Beklagten die vereinbarte Summe hierauf ausbezahlt. Dieser Vertrag wurde abgeschlossen, ohne daß vorher über die vorgesehene Anderung des Viaduktes eine Planauflage erfolgt wäre. Erst als dann noch andere Abänderungen des ursprünglichen Bauprojektes vorgenommen werden sollten, wurde ein neuer Plan aufgelegt und am 20. November 1895 eine Aufforderung Sinne der Art. 11 und 12 des eidg. Expropriationsgesetzes er lassen. Auf diese Aufforderung hin meldeten die Korporationen Baar, und F. Dossenbach in der Sennweid auf dem durch die Dammanlage abgeschnittenen Wege Wegrechte an. Die Nordost bahn bestritt im Expropriationsverfahren diese Rechte; durch Ent scheidung vom 28. Mai 1897 behielt die eidg. Schätzungskom mission die Frage nach der Existenz derselben dem Urteile der kantonalen Gerichte vor und verpflichtete die N. O. B. eveniuell für den Fall, als das beanspruchte Wegrecht vom zuständigen Richter anerkannt würde, der Korporation Baar die Summe von 1500 Fr., dem Dossenbach die Summe von 600 Fr. nebst Zinsen zu bezahlen. Am 11. August 1898 gab die N. O. B. dem Be klagten hievon Kenntnis und fragte ihn an, wie es mit den von der Korporation Baar und von Dossenbach behaupteten Wegrechten stehe; die N. O. B. würde auf den Beklagten Regreß nehmen müssen, da er s. Z. unter Zeugen erklärt habe, daß er allein wegberechtigt sei. In seiner Antwort vom 20. August bestritt der Beklagte diese letztere Behauptung. Am 31. Oktober/4. November 1898 verglich sich die N. O. B. mit der Korporation Baar und Dossenbach wegen der von diesen geltend gemachten Wegrechts ansprüche, indem sie sich verpflichtete, der Korporation Baar eine Aversalentschädigung von 1300 Fr., an Dossenbach eine solche von 500 Fr. zu bezahlen. Am 23. November 1898 fand zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor Friedensrichteramt Baar ein Vermittlungsvorstand über die Rechtsfrage statt, ob nicht der zwischen den Parteien am 4. September 1895 abgeschlossene Ver trag wegen Täuschung oder Irrtums der Klägerin als unver bindlich zu erklären, und deshalb der Beklagte pflichtig sei, an die Klägerin 2100 Fr. samt Zins zu 5% von diesem Vorstande an zu bezahlen? Am 18. März 1899 wurde der Prozeß über diese Rechtsfrage beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht. Zur Begründung ihres Antrages auf Bejahung derselben berief sich die Klägerin auf die vorstehend angeführten Thatsachen und machte außerdem noch geltend: Bei den Verhandlungen, die wegen der Entschädigung für die Überdeckung des fraglichen Weges mit dem Beklagten geführt worden seien, habe dieser ausdrücklich er rt, daß außer ihm niemand Anspruch auf den Weg erheben dürfe, oder dann würde er sich mit solchen Ansprechern abfinden er habe auf das Hypothekenbuch hingewiesen, in welchem in der That kein Wegrecht Dritter eingetragen gewesen sei. Gestützt auf diese Zusicherungen des Beklagten habe die Klägerin den Vertrag vom 4. September 1895 mit ihm abgeschlossen. Wenn der Be klagte erklärt hätte, daß noch andere ein Wegrecht beanspruchen, so würde die N. O. B. die Entschädigung von 5000 Fr. auf die verschiedenen Berechtigungen repartiert, jedenfalls aber keine so hohe Summe, wie 5000 Fr., an ihn bezahlt haben. Der Anwalt der Korporation Baar habe dann durch deren Protokoll nachgewiesen, daß für dieselbe ein Wegrecht bestehe, und eine Erklärung des Be klagten Haab vorgelegt, laut welcher dieser ihr Wegrecht nicht bestritten habe. Ferner hätten Erkundigungen ergeben, daß seit unvordenklicher Zeit beide Parteien (Korporation Baar und Dossenbach) vor den Fenstern des Beklagten das Wegrecht aus geübt haben, und daß die Eintragung im Hypothekarbuch laut zugerischem Sachenrecht immer noch stattfinden könne. Die Klä gerin habe sich diesbezüglich im Irrtum befunden, da die zürche rischen Gesetze strikte Eintragung von Wegrechten im Grundpro tokoll verlangen, und der Beklagte ausdrücklich erklärt habe, es besitze niemand außer ihm ein Wegrecht. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt, bei den Unterhandlungen mit der Klägerin garantiert zu haben, daß auf dem fraglichen Weg keine Rechte zu Gunsten Dritter bestehen, oder daß er sich mit allfälligen Ansprechern abfinden werde; er habe nur erklärt, aus seinem Kaufvertrage sei nicht ersichtlich, daß Dritte Wegrechte daran besitzen; wenn jemand wegberechtigt sei, so sei es Dossen bach. Der Vertreter der N. O. B. sei dann, als Dossenbach zu viel verlangt habe, auf die Hypothekarkanzlei gegangen und habe, da ein Wegrecht zu seinen Gunsten nicht eingetragen gewesen sei, ihm gegenüber jede Forderung abgelehnt. In dem Entwurf des
Vertrages vom 4. September 1895 habe die N. O. B. vom Be klagten Garantie dafür gefordert, daß auf dem Wege keine Rechte zu Gunsten Dritter haften; der Beklagte habe aber diese Garantie abgelehnt. Bald nach Abschluß des Vertrages hätten die Korpo ration Baar und Dossenbach das Wegrecht reklamiert; von diesem Zeitpunkt an wäre die Klägerin pflichtig gewesen, dem Beklagten innert Jahresfrist gemäß Art. 28 O. R. Anzeige zu machen, wenn sie glaubte, durch Irrtum oder Betrug zum Vertragsab schlusse verleitet worden zu sein. Da dies nicht geschehen sei, sei die Klage verspätet. Dem gegenüber machte die Klägerin geltend, sie sei erst durch den von ihr mit der Korporation Baar und Dossenbach abgeschlossenen Vertrag zur Überzeugung gelangt, daß sie getäuscht worden, und habe dann innert Jahresfrist die Klage erhoben. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist vorhanden, sowohl in Hinsicht auf den gesetzlichen Streitwert, als auf das zur Anwendung kommende Recht. Das Schicksal der Klage hängt von der Entscheidung der Frage ab, ob der zwischen den Parteien am 4. September 1895 abgeschlossene Vertrag wegen der von der Klägerin behaupteten Willensmängel für diese unverbindlich sei. Diese Frage beurteilt sich nach demjenigen Rechte, von welchem der genannte Vertrag beherrscht wird. Da nun Gegenstand des Vertrages die Verpflich tung der N. O. B. zur Herstellung einer in dem Grundstück des Beklagten projektierten Durchfahrt bildet, von welcher die N. O. B. gegen Geldentschädigung entbunden werden sollte, und diese Ver pflichtung sich auf die nach Maßgabe des eidg. Expropriations gesetzes gegen den Beklagten durchgeführte Zwangsenteignung gründet, handelt es sich somit um die vertragliche Regelung eines dem eidg. Recht unterworfenen Rechtsverhältnisses. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag untersteht infolgedessen dem eidg. Recht, und nach diesem Recht ist also auch die hier streitige Frage der Anfechtbarkeit desselben zu beurteilen. 3. Was nun zunächst die vom Beklagten erhobene Einwendung anbetrifft, daß die Anfechtung wegen Versäumung der in Art. 28 O. R. vorgeschriebenen Frist verwirkt sei, so ergiebt sich aus den Akten und den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht mit Sicherheit, in welchem Zeitpunkt die Klägerin habe wissen müssen, daß außer dem Beklagten die Korporation Baar und Dossenbach an dem in Rede stehenden Weg Rechte besitzen, und daher ihre Annahme, der Beklagte sei einzig wegberechtigt, auf Irrtum beruhe. Indessen braucht die Frage, ob der Vertrag auf Grund von Art. 28 cit. als genehmigt zu gelten habe, nicht entschieden zu werden, da die Anfechtung dieses Vertrages jeden falls materiell als unbegründet erscheint. 4. Die Klägerin stützt ihre Anfechtung des Vertrages in erster Linie darauf, daß sie sich beim Vertragsabschluß in einem wesent lichen Irrtum befunden habe. Sie habe geglaubt, mit der Entschädi gung von 5000 Fr. den ganzen Umweg vergütet zu haben, während in That und Wahrheit dadurch nur der Eigentümer des Weges (der Kläger), nicht auch die Wegberechtigten, Korporation Baar und Dossenbach, abgefunden worden seien. Es liege also ein Irrtum im Sinne des Art. 19 Ziff. 4 O. R. vor. Man könne aber auch den Standpunkt einnehmen, daß die Klägerin zufolge des bezeich neten Irrtums einen andern Vertrag abgeschlossen habe, als es ihr Wille war (Art. 19 Ziff. 1) oder daß ihr Wille auf eine andere Sache gerichtet gewesen sei (Art. 19 Ziff. 2 O. R.). Nun ist von vorneherein klar, daß weder Ziff. 1 noch Ziff. 2 von Art. 19 cit. hier zutrifft. Die Klägerin wollte wirklich, wie sie es gethan hat, mit dem Beklagten ein Rechtsgeschäft des Inhaltes abschließen, daß dieser auf die Erstellung der projektierten Durch fahrt verzichten und dafür von der Klägerin eine Geldentschädi gung erhalten sollte; sie wollte also nicht einen andern Vertrag eingehen, als denjenigen, für welchen sie ihre Zustimmung erteilt hat. Auch ist keine Rede davon, daß es sich nach der Meinung der Klägerin etwa um einen andern Vertragsgegenstand gehandelt habe, als nach der Meinung des Beklagten. Es kann sich somit nur fragen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Irrtum unter Ziff. 4 von Art. 19 falle, und um deswillen als ein wesentlicher im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Art. 19 Ziff. 4 ist der Irrtum ein wesent licher, wenn der eine Teil irrtümlich eine Leistung von erheblich größerem Umfang versprochen hat, oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfang sich hat versprechen lassen, als es
sein Wille war. Die Klägerin nimmt an, dieser Thatbestand sei hier gegeben, weil sie, bei Kenntnis der Servitutsrechte Dritter dem Beklagten für seinen Verzicht nicht so viel würde versprochen haben, als sie wirklich versprach. Allein hieraus folgt keineswegs, daß ein Irrtum über den Umfang von Leistung oder Gegenleistung vorliege. Über den Umfang ihrer eigenen Leistung irrte die Klä gerin nicht; ihr Wille war, den Beklagten, wie sie versprochen hat, für seinen Verzicht mit 5000 Fr. zu entschädigen; ebenso wenig irrte sie über den Umfang der Gegenleistung des Beklag ten; denn die Gegenleistung des Beklagten sollte nach ihrer Mei nung in dem Verzicht seines Anspruches auf ungehinderte Durch führung seines Weges bestehen, und auf diesen Anspruch hat der Beklagte in dem Vertrag im vollen Umfange verzichtet. Es läßt sich nicht einmal mit Grund behaupten, daß die Klägerin über den Wert der Gegenleistung des Beklagten geirrt habe; denn aus dem Umstand, daß an dem betreffenden Wege noch Wegrechte Dritter bestanden, folgt keineswegs ohne weiteres, daß das In teresse des Beklagten an dem Fortbestand desselben geringer ge wesen sei, als wenn er alleinberechtigt gewesen wäre, und daß ihm deshalb bei gerichtlicher Festsetzung der Entschädigung weniger hätte bezahlen müssen. Der von der Klägerin behauptete Irrtum hatte vielmehr für den Abschluß des streitigen Rechtsgeschäftes nur die Bedeutung, daß er bei der Klägerin die Annahme be gründete, durch Bezahlung von 5000 Fr. jeglichen Anspruch wegen der Expropriation des Weges befriedigt zu haben, und sie deshalb veranlassen mochte, mit Rücksicht auf ihr Interesse an der beabsichtigten Verfügung über den Weg und auf die Vorteile einer sofortigen außergerichtlichen Erledigung der Sache, dem Beklagten im Vergleichswege mehr zu bieten, als sie sonst gethan hätte. 5. Es handelt sich demnach lediglich um einen Irrtum im Beweggrunde zum Vertragsabschluß, welcher nach Art. 21 und 24 O. R. die Verbindlichkeit der Klägerin, den Vertrag zu halten, nur dann hindern würde, wenn er durch betrügerische Handlungen des Beklagten wäre hervorgerufen worden. Nach dem Ergebnis der hierüber erhobenen Beweise trifft jedoch diese Voraussetzung nicht zu. Das Beweisergebnis ist im Urteil der Vorinstanz frei lich nicht festgestellt. Aus den Akten und den von der Vorinstanz nicht widersprochenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ergiebt sich indessen, daß die Behauptung der Klägerin, der Be klagte habe vor Abschluß des Vertrages vom 4. September 1895 positiv erklärt, es besitze außer ihm niemand ein Wegrecht, be weislos geblieben ist. Der Beklagte hat stets bestritten, eine solche Außerung gethan zu haben; er giebt nur zu, erklärt zu haben, er glaube nicht, daß Wegrechte Dritter bestehen, wenn jemand wegberechtigt sei, so wäre das Franz Dossenbach in der Sennweid. Diese Darstellung wird bestätigt durch das Zeugnis eines Angestellten der Klägerin selbst, des Ingenieurs Ritter, welcher aussagte, der Beklagte habe erklärt, es sei allerdings ein anderer, in der Nähe wohnender Eigentümer wegberechtigt, man möge sich auf der Hypothekarkanzlei erkundigen. Die Behauptung des Beklagten, daß er der Klägerin fragliche Zusicherung nicht gegeben habe, wird auch durch die vom Beklagten geltend ge machte und von der Klägerin nicht widersprochene Thatsache wahrscheinlich gemacht, daß sich der Beklagte ausdrücklich gewei rt hat, eine bezügliche, von der Klägerin verlangte Garantie zu übernehmen. Der Inhalt des Hypothekenbuches war nun aller dings für die Frage, ob solche Wegrechte bestehen, nach dem zu gerischen Sachenrecht nicht entscheidend; allein es ist nicht dar gethan, daß der Beklagte dies gewußt habe; und es erweist sich demnach auch die Behauptung, er habe arglistig gehandelt, weil er die Klägerin auf dieses öffentliche Buch verwiesen habe, nicht als stichhaltig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird für begründet erklärt, und die Klage abgewiesen.