- Urteil vom 27./28. Juni 1900
in Sachen Betschart und Konsorten gegen Nidwalden.
Angebliche Herabsetzung der Ablösungssumme der nidwaldner Gülten
durch Gesetz; hierauf beruhende Schadenersatzklage von Gülten
inhaben. Unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Privatrechte?
Schadenersatzpflicht des Staates?
A. Die Verfassung des Kantons Nidwalden vom 2. April
1877 enthielt in Art. 15 die Bestimmung: Der Inhalt der ge
setzlich errichteten Gülten (bezüglich der Verzinsung im Sinne des
Gesetzes von 1751) und der kanzleiischen Versicherungen ist mit
Vorbehalt des Art. 50 Ziff. 17 (wo vom Landaustausch die
Rede ist) gewährleistet. Die außerordentliche Landsgemeinde vom
- Oktober 1895 hob diesen Artikel auf und ersetzte ihn durch
die Bestimmung: Das Hypothekarwesen des Kantons wird durch
die staatliche Gesetzgebung geregelt. Der Zinsfuß für alle be
stehenden und neu zu errichtenden Gülten und kanzleiischen Ver
sicherungen innert der jeweiligen amtlichen Würdigung des
Pfandobjektes darf 4% in keinerlei Form übersteigen. Alle
genannten Gülten und Versicherungen sind in ihrem Nennwerte
gegen bar (Pfunde im Werte von 7 Pfund zu 3 Fr.) vom
Schuldner ablösbar und vom Gläubiger aufkündbar.
Der Zinsfuß für die außer der jeweiligen amtlichen Schatzung
errichteten Gülten und Versicherungen beträgt, wie bisher, 5 %
diese Gülten können, wie bisher, vom Schuldner abgelöst, aber
vom Gläubiger nicht aufgekündet werden.
Der neue Artikel 15 erhielt trotz Einsprache die eidgenössische
Genehmigung. Auch zwei bei dem Bundesgerichte erhobene staats
rechtliche Rekurse, die sich darauf stützten, daß der Artikel gegen
die in den Art. 13 und 43 der Nidwaldner Kantonsverfassung
garantierten Rechte verstoße, führten nicht zum Ziele, indem das
Bundesgericht laut Entscheiden vom 5. November 1896 die Be
schwerden als unbegründet abwies.
B. Am 15. Oktober 1898 stellten Ingenieur Josef Betschart in
Schwyz, der während des Prozesses gestorben und an dessen
Stelle seine Witwe in denselben eingetreten ist, alt Regierungsrat
Wilhelm Käslin in Beckenried und Kaufmann Niklaus Fuchs in
Buochs beim Bundesgericht gegen den Kanton Nidwalden die
Begehren:
- Der Staat Ridwalden habe per 1000 Pfund der in Beilage
1, 2 und 3 verzeichneten Nidwaldner Pfundgülten eine Entschädi
gung von 121 Fr. 43 Cts. an die Kläger zu leisten, insgesamt
Fr. 13,353 65
an Hrn. Fuchs für 109,970 Pfd.
8,003 11
an Hrn. Betschart für 65,899 Pfd.
an Hrn. Käslin für 118,364 Pfd. 22 Schl. 14,371 65
- Der Staat Nidwalden habe den Zinsausfall im Betrage
von jährlich 4 Fr. 28 Cts. per 1000 Pfund Kapital, von Martini
1895 bis zur Auszahlung der Entschädigungssumme an die Klä
ger zu vergüten.
Das Klagefundament ist folgendes: Die Nidwaldnerschen Pfund
gülten seien nach ihrem Inhalt und nach der bisherigen Gesetz
gebung zu 15 Schillingen das Pfund, oder nach neuer Währung zu
5 Franken auf 7 Pfund ablösbar gewesen. Durch die Bestimmung
des neuen Artikels 15 der Verfassung, daß die Ablösung zu 3
Franken auf 7 Pfund vor sich gehen könne, liege ein Eingriff in
erworbene Rechte, für den der Kanion Nidwalden nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und nach Art. 13 und 43 der Nidwaldner Ver
fassung im besonderen aufzukommen habe. Die Kläger seien
Eigentümer von Pfundgülten in den im Klagsbegehren 1 angege
benen Beträgen. Statt der vollen Differenz der beiden Ablösungs
beträge von 714 Fr. 28 Cts. und 428 Fr. 57 Cts, auf 1000
Pfund werde immerhin bloß die Differenz zwischen dem neuen
Ablösungsbetrage und dem durchschnittlichen Verkehrswert, der sich
auf 550 Fr. die 1000 Pfund belaufe, verlangt, womit man auf
die eingeklagten Summen komme. Weiterhin habe der Kanton den
Klägern auch die daherigen Zinsdifferenzen zu ersetzen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden überwies die
Klage und später auch die Replik dem Verfassungsrate, dem durch
die Landsgemeinde die Vertretung des Staates gegenüber allen An
griffen auf den neuen Art. 15 übertragen worden war. Der Ver
fassungsrat seinerseits bevollmächtigte mit der Prozeßführung drei
seiner Mitglieder, welche die Behörde, soweit nicht Präsident und
Sekretär für dieselbe verhandelten, im Proezsse vertraten. Die
Antwort schließt auf Abweisung der Klage. Die Beklagtschaft
stellt sich auf den Standpunkt, daß der für die Ablösung maß
gebende Wert der Pfundgülten ein schwankender gewesen sei, im
merhin aber durchschnittlich schon längst nicht mehr betragen habe
als 3 Franken für 7 Pfund (1 Pfund 9 Schilling), welches
Verhältnis durch die Nachgemeinde vom 9. Mai 1751 definitiv
festgelegt worden sei. Dies sei der Münzwert des Pfundes, der
diesem im Verkehr, bei Käufen, Teilungen u. s. w. seither stets
beigelegt, der auch bei der amtlichen Umwandlung der alten in
die neue Währung im Jahre 1851 angenommen und welcher
der vom Jahre 1884 an vorgenommenen Gültenbereinigung zu
Grunde gelegt worden sei. Die Ablösungsklausel des neuen Art. 15
bedeute daher nur die Sanktion eines bestehenden Zustandes und
keineswegs eine Schädigung der Gülteigentümer. Zudem würde
es sich nicht um wohlerworbene Privatrechte handeln, da der
Inhalt der Gülten hinsichtlich des Wertes des Pfundes von jeher
durch das objektive Recht bestimmt worden sei. Von den Klägern
wird Ausweis über den Besitz der Gülten verlangt, wegen deren
Entwertung sie klagen. Ferner wird gestützt auf Art. 69 O. R.
die Einrede der Verjährung erhoben.
D. Letztere wird von den Klägern als unbegründet bezeichnet.
Im übrigen machen sie den Einwendungen der Beklagtschaft ge
genüber im wesentlichen geltend: Es werde bestritten, daß vor
1751 der Wert des Pfundes weniger betragen habe, als 15 Schil
ling. Dieser Satz habe auch in Obwalden stetsfort gegolten. Im
Jahre 1751 sei nur der Zinsfuß im Verhältnis von 5 zu 3
herabgesetzt worden, nicht aber auch das Kapital. Wie im Ver
kehr die Gülten gewertet worden seien, sei für die Bestimmung
des Wertes des Pfundes und für das Verhältnis von Gläubiger
und Schuldner gleichgültig. Daß bei der Ablösung je der reduzierte
Ansatz von 7 Pfund 3 Franken zur Anwendung gekommen
Im Münzdekret von 1851, das übri
wäre, sei nicht dargethan
gens von unzuständiger Stelle erlassen worden, und in der
Gültbereinigungsverordnung von 1884 sei das alte Recht des
Gültgläubigers vorbehalten. Art. 15 der Verfassung von 1877
habe das Gesetz von 1751 nur auf die Verzinsung bezogen
und noch in einem Beschlusse von 1888 habe sich der Landrat,
der nach Art. 48 der Kantonsverfassung einzig kompetent sei,
Verfassung und Gesetze zu erläutern, im Sinne der Kläger aus
gesprochen. Die gleiche Auffassung gelange zum Ausdruck in den
Botschaften des Regierungsrates vom 6. März 1893 und des
Landrates vom 25. September 1895. Sie sei überhaupt, wie der
Verfassungsrat in seiner Botschaft bezeuge, bis vor kurzem die
allgemeine gewesen. Jedenfalls würden die Gülten, in denen das
Pfund zu 15 Schillingen oder 12 Plappart angegeben sei, und
deren die Kläger ebenfalls einzelne besäßen, durch den neuen
Art. 15 nicht berührt. Aber überhaupt beruhten alle Titel auf
der nämlichen pekuntären Grundlage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Eingeklagt ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der
Pfundgülten, die sich im Eigentum der Kläger befinden, und dem
Betrag, um den nach dem neuen Art. 15 der Nidwaldner Ver
fassung die Gülten vom Schuldner abgelöst werden können, nebst
den auf diese Differenz entfallenden Zinsen. Es muß von vorn
herein auffallen, daß dabei zwei ungleichartige Größen zu einander
in Beziehung gesetzt und miteinander verglichen werden. In der
That sind der Verkehrswert der Gülten und der Betrag, um den
sie abgelöst werden können, nicht adäquate Begriffe, vielmehr ist
letzterer nur einer der Faktoren, welche den erstern bestimmen, und
es hängt dieser nebstdem von den allgemeinen Wirtschafts , speziell
den Geld und Kreditverhältnissen einerseits, von der Größe,
Lage und Qualität des Unterpfandes, dem Range der einzelnen
Gült, der Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Gültschuldners u. s. w.
anderseits ab. Man hätte daher erwartet, daß entweder auf die
Differenz zwischen dem frühern und dem jetzigen Ablösungsbetrag
oder auf diejenige zwischen dem frühern und dem jetzigen Ver
kehrswert abgestellt würde. Erstere Berechnungsweise wäre frei
lich dem Einwand begegnet, daß es nicht in der Macht der
Kläger gelegen sei, die Ablösung zu den frühern Bedingungen zu
erzwingen, und daß sie auch nicht die neuen Ablösungsbedingungen
zur Grundlage ihrer Klage machen dürfen, bevor die Ablösung
wirklich stattgefunden habe. Es läßt sich begreifen, daß die Kläger,
diese Einrede voraussehend, nicht die Differenz der beiden Ablö
sungsbeträge, wie sie nach ihrer Ansicht besteht, als Schaden ein
klagten, wovon sie übrigens auch der Umstand abgehalten haben
mag, daß ihnen ihre Gülten, deren Verkehrswert nach ihren
eigenen Angaben schon vor 1895 weit unter dem behaupteten
Ablösungswert stand, offenbar zu einem erheblich geringeren Be
trag anliegen. Wollten aber die Kläger den Verkehrswert zum
Ausgangspunkt für die Schadensberechnung nehmen, so mußte
für jede einzelne Gült der frühere Wert nachgewiesen und gezeigt
werden, welchen Einfluß die neue Vorschrift darauf ausgeübt habe.
Daß die Kläger auch diesen Standpunkt nicht einnahmen, ist
nicht nur ein Zeichen für die Unsicherheit ihres Angriffs, son
dern hat auch zur Folge, daß die Klage von vornherein als
mangelhaft substanziert, bezw. daß sie, wie sie substanziert ist, als
nicht schlüssig erscheint. Dazu kommt mit Bezug auf einen Teil
des Gültenbesitzes, der die Voraussetzung der Aktivlegitimation
der Kläger ist, ein anderer prozessualischer Mangel: Wenn durch
die Verfassungsänderung vom 13. Oktober 1895 die Pfundgülten
entwertet worden und wenn daraus Schadensansprüche an den
Kanton Nidwalden entstanden sind, so erscheinen als geschädigt
und ersatzberechtigt die Personen, die im Zeitpunkte der Anderung
Eigentümer solcher Gülten waren. Nun hat sich allerdings der
Kläger Josef Betschart darüber ausgewiesen, das er schon vor
dem 13. Oktober 1895 Eigentümer der Gülten im Betrage von
65,899 Pfund war, für die er Entschädigung verlangt. Dagegen
hatte Niklaus Fuchs nach seinen eigenen Erklärungen von den
109,970 Pfund, die er einklagt, im maßgebenden Zeitpunkte
nur 55,166 Pfund in seinem Besitze, und daß mit den später
erworbenen Gülten auch allfällige Schadenersatzansprüche an den
Kanton Nidwalden auf ihn übergegangen seien, und wie, dafür
mangelt es an jeglichen Angaben. Was endlich den Gültenbesitz
des Wilhelm Käslin betrifft, so hat sich dieser, trotz mehrfacher
Aufforderung, nicht in genügender Weise darüber ausgewiesen,
wann er seine Gülten erworben hat; ohne weiteres aber anzu
nehmen, daß der Erwerb vor dem 13. Oktober 1895 stattgefunden
habe, oder daß mit den nachher erworbenen Gülten auch die
Schadenersatzansprüche an den Staat mit übergegangen seien, geht
nicht an.
II. Es kann jedoch unterlassen werden, die Schlüsse zu ziehen,
die sich für das Schicksal der Klage aus den hervorgehobenen
Mängeln formeller und prozessualischer Natur ergeben würden,
da grundsätzlich die Ansprüche, die die Kläger an den Kanton
Nidwalden erheben, als thatsächlich und rechtlich unbegrün
det sich darstellen:
- In thatsächlicher Beziehung ruht die Klage auf der
Behauptung, den Klägern, als Eigentümern von Pfundgülten,
sei durch die Bestimmung in dem neuen Artikel 15 der Kantons
verfassung, daß die Gülten in ihrem Nennwerte gegen bar,
Pfunde im Werte von 7 Pfund zu 3 Franken (400 Pfund
171 Fr. 42% Rp., 1000 Pfund 428 Fr. 57¼ Rp.), vom
Schuldner abgelöst werden können, deshalb ein Schaden erwach
sen, weil der bisherige Nennwert der Gülten, wie er auch für
die Ablösung gegolten, mehr, nämlich 7 Pfund 5 Franken
(400 Pfund 285 Fr. 71 ¾ Rp., 1000 Pfund 714 Fr.
28½ Rp.), betragen habe. Über diese von der Beklagtschaft be
strittene Aufstellung haben der Schriftenwechsel und die Beweis
führung folgendes ergeben:
a. Die Nidwaldner Gült ist ihrem Ursprung und Grund
charakter nach die Urkunde über das Bekenntnis einer auf Grund
und Boden versicherten, reallastähnlichen Zinsschuld. Das Be
kenntnis geht dahin, daß der Gülterrichter erklärt, einen bestimm
ten Belrag Hauptgut schuldig zu sein, und davon jährlich (ur
sprünglich auf St. Andreastag, später immer auf Martini) den
seit Jahrhunderten stets 5% betragenden Zins bezahlen zu
wollen, woran sich dann die Ablösungsbedingungen und die Ein
setzung und Beschreibung des Unterpfandes anschließen. Der Be
trag in Hauptgut und Zinsen wurde bis zur Einführung der
eidgenössischen Frankenwährung meistens in Pfunden angegeben,
einer Wertbezeichnung, der keine Münze entsprach und die des
halb für die Verzinsung und für die Ablösung in bar in die
gängigen Münzsorten umgerechnet werden mußte. Hervorgegangen
aus dem Erblehen und dem Rentenkauf war die Zinsschuld zu
nächst aller Regel nach unablöslich. Schon das erste bekannte
Gültengesetz von Nidwalden, das am 5. Dezember 1432 von
der Landsgemeinde erlassen wurde, ordnete jedoch an, daß die
Gülten von den Schuldnern sollen abgelöst werden können. Über
die Art der Ablösung wurde damals verfügt, daß ein Gulden an
Gold mit zwanzig Gulden an Gold oder dem entsprechenden
Silbergeld abzulösen sei; were ein guldin foch necher (billiger)
geköft den umb zwenczig guldin, so sol döch einer nit minder
geben den obgeschriben stat, were ein guldin aber türer geköft
den umb zwenczig guldin an gold, so sol einner öch als vil
geben, als der brief darumb wisset, den einner darumb inne
heit... Demgemäß war denn, abgesehen von der letztern
Ausnahme, auf die jedoch die Kläger in keiner Weise abstellen
für die Ablösung der durch das Bekenntnis angezeigte Wert,
der Nennwert der Gült, maßgebend. Und zwar sowohl für die
höchst seltene Ablösung nach Landrecht oder in bar, als für die
übliche Ablösung mit andern Gülten, die oft in mannigfaltigen
Formen in der Gült selbst vorgesehen war, und die auch in ver
schiedenen Richtungen eine gesetzliche Regelung fand, namentlich
insofern, als die Eigenschaft einer Ablösgült davon abhängig
gemacht wurde, daß sie innerhalb eines bestimmten Bruchteils der
Liegenschaftsschatzung stand (daher die verschiedenen Bezeichnungen
der Gülten als Baargeld , einrückige und zweirückige, Schatzzedel
gülten).
b. Wenn nun gefragt wird, welches der Münzwert des
Pfundes war, der in einem dem Nennwert der Gült entsprechen
den Betrage erlegt werden mußte, falls diese abgelöst werden
wollte, so stützen sich die Kläger für ihre Auffassung vor allem
darauf, daß in verschiedenen Gülten der Wert des Pfundes aus
drücklich zu 15 Luzerner Schillingen oder 12 Plappart angegeben
sei, was nach neuer Währung 71 ¾ Rappen ausmache und das
Verhältnis von 7 Pfund 5 Franken ergebe. Es ist nun
richtig, daß einzelne, jedoch verhältnismäßig sehr wenige Gülten
aus dem Ende des 15., dem 16. und dem Anfang des 17.
Jahrhunderts, das Pfund, gewöhnlich im Anschluß an die Zins
klausel, in der angegebenen Weise werten, und daß die Währung
1 Pfund 15 Schilling, wie die Beklagtschaft zugibt, auf das
Verhältnis 7 Pfund 5 Franken führt, während darüber, wie
der Plappart in neue Währung umzusetzen sei, die Akten im
Stiche lassen. Es mag ferner zugegeben werden, daß bei solchen
Gülten für die Verzinsung und Ablösung ursprünglich die darin
enthaltene Taxierung maßgebend war. Allein es kann sich schon
fragen, ob wirklich mit der Wertangabe des Pfundes in Schillin
gen oder Plappart das Pfund vertraglich für das betreffende
Verhältnis in fester und unabänderlicher Weise tarifiert werden
wollte, ob man es nicht vielmehr mit einem die gesetzliche oder
damals übliche Währung angebenden Zusatz zu thun habe,
dessen Bedeutung mit einer Anderung des Rechts oder des Brauchs
in Münzwährungssachen dahingefallen wäre. Es könnte hiefür
angeführt werden, daß mehrmals in solchen Gülten nach der
Angabe des Pfundwertes in Plappart und Schillingen die Formel
erscheint unsers Landts werung u. dgl. Jedenfalls aber hält
jene vertragliche Festsetzung des Pfundwertes nicht stand vor der
allgemeinen gesetzlichen Fixierung des Gültenpfundwertes,
die im Jahre 1751 vorgenommen wurde, bezw. gemäß wirtschaft
licher Notwendigkeit vorgenommen werden mußte, und welche nicht
das von den Klägern, sondern das von der Beklagtschaft be
hauptete Verhältnis von 7 Pfund 3 Franken ergibt.
c. Schon vor 1751 sind im Verkehr und im Recht die
Gülten ungefähr nach diesem Verhältnis gewertet worden. Die
Münze, mit der damals vorwiegend gerechnet wurde, war der
Luzerner Gulden. In Guldenwährung entspräche, was nicht streitig
ist, dem von den Klägern postulierten Verhältnis von 7 Pfund
5 Franken die Gleichung 400 Pfund 150 Gulden, während
das Verhältnis 7 Pfund 3 Franken für 400 Pfund bloß 90
Gulden ergibt (1 Gulden ist 1 Fr. 90 1%, Rappen). Bei Durch
gehung der Gülten, die den Wert in Gulden nennen, zeigt sich
nun, daß nirgends auch nur annähernd der Ansatz 400 Pfund
150 Gulden erscheint, daß vielmehr die Wertung für die
Barablösung um das Verhältnis 400 Pfund 90 Gulden
schwankt. Nach diesem Satze wurde überhaupt regelmäßig die
Umwertung des Pfundes in bares Geld vorgenommen.
So sind z. B. in den von der Beklagtschaft angerufenen Landes
rechnungen von 1730 und 1731 stets genau für 20 Pfund 41
Gulden ausgesetzt. Für den Ankauf von Gülten wurde nach diesen
Rechnungen vom Staate etwas mehr ausgelegt, nämlich 95 und
98 Gulden für 400 Pfund. Verschiedene landrätliche und gericht
liche Entscheidungen in Einzelfällen lassen ebenfalls den Satz 400
Pfund 90 Gulden als Durchschnittsverhältnis erkennen. Weiter
hin trifft man aber diesen Satz bereits, genau oder annähernd,
in einer Reihe von den Gültenwert betreffenden Beschlüssen
allgemeiner Natur aus dem 17. Jahrhundert: An der
Landsgemeinde vom 6. Mai 1615 wurde der Landessekelmeister
ermächtigt, 100 Gulden für 400 Pfundgült hinzugeben. Umge
kehrt ermächtigte die Nachgemeinde vom 6. Mai 1629 den Sekel
meister, Schulden mit Gülten abzuzahlen, allwegen 400 Pfund
für 100 Guldi. Die Nachgemeinde vom 2. Mai 1649
sodann
verfügte: Eß soll fürohin kein Gült, so Pfund 400 ist, nit
wolfeiler kauft werden, alß umb 100 G. nach landrächt,
bargeltswyß aber möge es etwas nächer beschäche.
Diese Bestimmung wurde durch die Nachgemeinde vom 9. Mai
1660 dahin abgeänderi, daß das Minimum des Kaufpreises einer
Gült (von 400 Pfund) auf a Gulden Bargeld herabgesetzt
wurde. Wenn die Kläger einwenden, man habe es bei den Be
schlüssen von 1649 und 1660 nicht mit Bestimmungen der Pfund
währung, sondern mit Wuchergesetzen zu thun, so mag dies richtig
sein. Aber das hindert nicht, daß daraus auf den Wert ge
schlossen werde, den man damals dem Pfunde beilegte. Völlig fest
und durchgreifend ist freilich die Währung 400 Pfund 90
Gulden (7 Pfund 3 Franken) vor 1751 nicht zur Anerken
nung gelangt. Nicht nur weisen die allgemeinen Erlasse, wie die
Gültbekenntnisse und Einzelentscheidungen Schwankungen, zwischen
60 120 Gulden auf 400 Pfund, auf, sondern es haben die
Kläger auch einige Angaben gemacht und belegt, die Zweifel
darüber aufkommen lassen, ob nicht doch, wenigstens in bestimmten
Fällen, das Pfund zu 15 Schillingen (7 Pfund 5 Franken)
für die Verzinsung und Ablösung gewertet worden sei. So be
ruhen verschiedene Anmerkungen über die Verzinsung von Gülten
im Urbar der Kirche von Stans auf dieser Berechnungsweise;
auch wird noch in einem Gerichtsurteil vom 10. Februar 1746
in Sachen der Kirchgenossen von Buochs und Bürgen gegen
Karl und Joh. Gröbli in Emmetten ein alter Zinsansatz von
34 Pfund und 10 Schillingen geschützt, was mit der Annahme
im Widerspruch steht, daß das Pfund nur 9 Schilling betragen
habe, wie auch die Kapitalisierung des Zinses und die Verglei
chung mit der Angabe des Hauptgutes (260 Gulden) auf das
von den Klägern behauptete Verhältnis führt. Allein gerade dieses
Urteil enthält anderseits die Stelle, daß gegenwärtiger Zeit das
Pfund allein 9 Schilling ( 3 Batzen) ausmache.
d. Wenn aber bis dahin noch Schwankungen in der Wertung
des Pfundes bestanden haben mögen, und Zweifel über den Be
trag, um den die Pfundgülten ablösbar waren, möglich sind, so
hat dann doch das Jahr 1751 eine klare und feste Ordnung
dieser Verhältnisse gebracht. Nachdem schon in der Nachgemeinde
vom 24. Mai 1750 ein Anzug geschechen wegen den Schulden
weil mann auf Martini nimmermehr zwei Thaller für 20 Pfund
Schulden wolle annemmen, und darauf erkent worden, das
künftighin, wan einer acht Tag vor oder nach Martini für
zwantzig Pfundt Zins zwei Thaller Bargeldt bringet, soll der
Ansprecher schuldig sein solche zwei Thaller anzunemmen, er
kannte die Nachgemeinde vom 9. Mai 1751, an der wiederum
wegen dem Landtrecht oder Zinßschulden Anzug geschechen, daß
mann wolle bei deme gäntzlich verbleiben, nämlich das 20 Pfund
zwei Thaller oder vier und ein halben Lucerner Gulden Bargeldt
heißen, sein und allzeit verbleiben sollen u. s. w. Das gleiche
Verhältnis wurde für das Schetzen (Pfänden) als maßgebend
erklärt, wogegen den Ansprechern im Triebrecht gewisse Vorteile
anderer Art eingeräumt wurden. Den Schluß bildet das Verbot,
daß niemand mehr befugt sein soll, an Landts oder Nachgemein
dten anzuziechen, das mann an dem Gülltenbuochstaben wegen
Ablosung, Schetzen oder anderem etwas verabenderen wolle, son
der solle diser Articul ein so verbindtlicher Articul sein als der
Schatzarticul, welchem Verbot durch die feierliche Androhung,
daß der Zuwiderhandelnde mit Leib und Leben, Gut und Blut
der Obrigkeit verfallen sein solle, die denkbar schärfste Sanktion
gegeben wurde. Die Kläger machen geltend, mit diesem Gesetz
sei bloß eine Reduktion des Zinsfußes von 5 auf 3% vorge
nommen, bezw. es sei der Wert des Pfundes nur für den Zins
bestimmt worden. Wäre dies auch richtig, so müßte gesagt werden,
daß damit lediglich für den Zins die Pfundwertung nach dem
gleichen Fuße bestimmt worden sei, wie sie thatsächlich schon längst
für das Kapital bestand. Aber abgesehen hievon findet die An
sicht der Kläger im Gesetze selbst keinen Halt. Im Gegenteil
zwingt der Wortlaut zu der Annahme, daß es sich damals um
eine durchgreifende, auch die Ablösung betreffende Festsetzung des
Münzwertes des Gültpfundes handelte: Der Anzug betraf allge
mein das Landrecht und die Zinsschulden; der Begriff Zinsschuld
umfaßt aber die Gült überhaupt, und der Ausdruck Landrecht
wird nicht allein mit Bezug auf die Verzinsung, sondern auch
mit Bezug auf andere Teile des Gültrechtes, speziell auch mit
Bezug auf die Ablösung, gebraucht. Bei der im Gesetz enthaltenen
Garantie des Gültenbuchstabens ist ferner die Ablösung besonders
erwähnt, und es muß hieraus, in Verbindung mit dem nachfol
genden Satze geschlossen werden, daß auch in dieser Beziehung
das Gesetz in verbindlicher Weise den Gültenbuchstaben festsetzen
wollte. Anderseits ist in dem Gesetze nirgends auch nur ange
deutet, daß für die Berechnung des Kapitals ein anderes Ver
hältnis gelten sollte. Hätte man es mit einer bloßen Zinsreduktion
zu thun, so wäre übrigens gesagt worden, es tragen in Zukunft
400 Pfund bloß noch 12 Pfund Zins, und diese seien 2 Thaler
oder 4½ Gulden, während es heißt, 20 Pfund (der 5 %ige
Zins von 400 Pfund) seien 4½ Gulden. Daraus folgt klar, daß
das Gesetz den Münzfuß, nicht den Zinsfuß festsetzte. Dasselbe
macht auch keine Unterscheidung zwischen schon errichteten und
neu zu errichtenden, sondern erfaßt in seiner allgemein lautenden
Fassung auch die bestehenden Gülten, und zwar ohne diejenigen
auszunehmen, die selbst eine Wertung des Pfundes enthalten.
Die Kläger erblicken eine authentische Interpretation des Gesetzes
von 1751 nach ihrem Sinne in einem Beschlusse des Landrates
vom 8. Mai 1752. Das Landratsprotokoll vom 24. April 1752
erwähnt, weil dermahlen das Landtrecht namlich 20 Pfund
Schulden nur auf zwei Thaller gestellt, da zuvor 20 Pfund
ein Dublonen ausgemacht, sei die Frage entstanden, wie die
Landtschetzer sich wegen dem Güllten ins Landtrecht zu schetzen
zu verhallten, ob sie selbe auf zwei Thaller, oder nach alltem
auf ein Dublonen schetzen sollen. Die Beschlußfassung wurde
als ein sehr gewichtige Sach verschoben. Das Protokoll vom
8. Mai sodann berichtet: Die Güllten ins Landtrecht zu
schetzen, sollen selbe auf dem Fuos, wie bis dahin geschechen,
fort geschetzt werden. Es steht nicht ohne weiteres fest, daß
damit wirklich für das Schätzen ins Landrecht das ehemalige Ver
hältnis 20 Pfund 1 Dublone habe wiederhergestellt werden
wollen. Sollte dies aber auch angenommen werden, so wäre der
Beschluß, soweit damit etwas von dem Gesetze von 1751 ab
weichendes angeordnet worden wäre, weil von unzuständiger
Stelle erlassen, unverbindlich. Diesem Vorgange kann daher für
die streitige Frage keine Bedeutung beigemessen werden.
e. Seither hat das Gesetz von 1751 in dem maßgebenden
Punkte eine Abänderung durch die einzig kompetente Stelle, die
Landsgemeinde (bezw. die Nachgemeinde), nicht erfahren. Auch
der Landrat hat sich in seinen Erlassen bis in die jüngste Zeit
an dasselbe gehalten. Am 14. September 1789 erkannte er kraft
Nachgemeinde, daß Gülten, die außer Landes gehen, ohne Un
terschied des Rukes und der Bargeldgülten, mit 90 Gulden die
400 Pfund ablösbar seien. Ferner ist in der im Jahre 1867
herausgegebenen, landrätlich sanktionierten Sammlung der Rid
waldner Gesetze unter dem Titel Das bürgerliche Recht. Dritter
Absatz. Von den Forderungen und Schulden. Art. 3. Von den
Zinsschulden. Nr. 1. Wie hoch Pfund 20 an Bargeld zu rech
nen und von Marchzahl (Nachgemeinde den 9. Mai 1751) die
Bestimmung des Gesetzes aufgenommen worden, daß es wegen
dem Landrecht oder den Zinsschulden dabei verbleiben soll, daß
20 Pfund zwei Thaler oder 4 ½ Luzerner Gulden Bargeld
seien; und unter Nr. 5 Erläuterung wegen dem Schatzrecht für
Gutszinsen wird das ganze Gesetz als Beilage zu einem landrät
lichen Bescheide vom 28. April 1852 reproduziert. Diesem Bescheid
selbst ist übrigens die Erwägung zu Grunde gelegt, die hohe Nach
gemeinde von 1751 habe verordnet, daß künftighin 20 Pfund
Schulden mit 4½ Gulden barem Gelde abzutragen seien u. s. w.
Auf dem Boden des Gesetzes von 1751 befindet sich sodann auch
das in Ausführung des Bundesgesetzes über das eidg. Münz
wesen, vom 7. Mai 1850, vom Landrat am 16. Juli 1851 er
lassene, bundesrätlich genehmigte Münzdekret, durch das die bishei
gebräuchlichen Wertbezeichnungen in die neue Frankenwährung
umgesetzt wurden. Nachdem in 4 für die Umwertung der Gul
den der Satz 21 Gulden 40 Franken festgestellt worden
ist, heißt es in 5: Die bisherigen Kapitalpfunde sollen (die
gesetzliche und bisherige Ablösung vorbehalten) 7 Pfund für 3
70 Pfund für 30 und 700 Pfund für 300 neue Schweizer
franken berechnet werden. Die Kläger haben im Vorverfahren
die Verbindlichkeit des Münzdekrets bestritten, da der Landrat zu
dessen Erlaß nicht zuständig gewesen sei. Hieran ist jedoch nicht fest
gehalten worden; mit Recht nicht: Denn nach 47 Ziff. 2 u. 4
der Kantonsverfassung von 1850, verglichen mit Art. 48 Ziff. 4
derjenigen von 1877, ist es nicht zweifelhaft, daß der Landrat
zum Erlaß einer Vollziehungsverordnung zum eidg. Münzgesetz
kompetent war. In Ausführung des Münzdekretes wurden vom
Regierungsrate von Nidwalden im Jahre 1853 amtlich sog.
Reduktionstabellen herausgegeben, von denen eine speziell die Um
wertung der Nidwaldner Kapitalien oder Zinsen in Neu Schweizer
Franken angiebt. Darin ist durchgehend der Satz 7 Pfund
3 Franken angenommen; und eine erläuternde Anmerkung hebt
damit an: 7 Pfund Kapital oder Zins sind 3 Franken. Daß im
Kanton Obwalden bei der Münzreduktion die Umwandlung des
Pfundes in Franken nach dem Satze 7 Pfund 5 Franken
stattgefunden habe, ist für die Frage des Münzwertes des Nid
waldner Pfundes unerheblich, da nicht dargethan ist, daß das
Nidwaldner und das Obwaldner Pfund stets gleichwertig gewesen
seien. Wohl aber fällt weiterhin ins Gewicht, daß bei der Gülten
bereinigung, die in Nidwalden gestützt auf das Gesetz betreffend
Gültenbereinigung und Anlage eines Grundbuches, vom 27. April,
und die landrätliche Vollziehungsverordnung dazu, vom 22. No
vember 1884, durchgeführt wurde und die vornehmlich die Umwer
tung der Gülten in neue Währung bezweckte, ausnahmslos der
Satz 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts. zur Anwendung gelangte.
Es wird eingewendet, das Verhältnis sei weder im Gesetz noch
in der Verordnung festgesetzt. Allein wenn die Gültbereinigungs
kommission dasselbe so bestimmte, wie es geschehen ist, so hatte
sie hiezu nach 13 der Verordnung die formale Kompetenz
und dafür, daß materiell richtig vorgegangen wurde, liefert das
beste Zeugnis der Umstand, daß gegen den angenommenen Ansatz
keinerlei Einwendungen erhoben worden sind.
f. Allerdings ist schon in 5 des Münzdekretes von 1851
die gesetzliche und bisherige Ablösung der Gülten vorbehalten
worden und enthält ferner 17 der Verordnung über die Gült
bereinigung die Bestimmung: Die Anmerkung des Wertes der
Titel in neuer Währung hat keinerlei Einwirkung auf die Ab
lösung der Gülten, sondern es bleibt diesfalls bei dem durch
Art. 15 der Kantonsverfassung gewährleisteten Gültenbuchstaben.
Es mag dahingestellt bleiben, ob damals nicht bloß die in den
Gülten vorgesehenen Ablösungsarten mit andern Zinsschulden,
statt mit Bargeld, vorbehalten werden wollten. Jedenfalls konnte
durch diese Klauseln neues Recht nicht geschaffen werden, wie
auch die in der Verfassung von 1877 ausgesprochene Gewähr
leistung des Gültinhalts lediglich den bisherigen Rechtszustand
garantierte. Freilich mag da und dort, speziell in den Kreisen,
aus denen sich der Landrat zusammensetzte, die Absicht obgewaltet
haben, den Gültenbuchstaben in Gegensatz zu bringen zu den ge
setzlichen Vorschriften über den Wert der Gülten, wie sich ja auch
schon gleich nach dem Erlaß des Gesetzes von 1751 die Tendenz
bemerkbar gemacht hatte, dessen Wirksamkeit einzuschränken. Allein
einmal ist man bei den Gülten, die keine Angaben über den
Münzwert des Pfundes enthalten, von vornherein darauf ange
wiesen, den Gültenbuchstaben aus den gesetzlichen Vorschriften und
der Übung zu ergänzen. Und sodann ist eben durch das Gesetz
von 1751 die Wertung des Pfundes nach dem Satze 20 Pfund
4½ Gulden ein Teil des Inhalts der Gülten geworden, so
daß mit den Vorbehalten und der Gewährleistung des Gülten
buchstabens in Bezug auf diesen Punkt thatsächlich nichts anderes
vorbehalten und gewährleistet worden ist, als die im Jahre 1751
eingeführte Pfundwährung. Demnach kann denn auch daraus,
daß die Verfassung von 1877 das Gesetz von 1751 nur mit
dem beschränkenden Zusatz erwähnte, daß sich die Verzinsung dar
nach richte, nicht gefolgert werden, daß die dort festgesetzte Pfund
währung für die Wertung des Kapitals nicht mehr Geltung habe.
Allerdings hat sich im Jahr 1888 der Landrat bei Anlaß der
Beratung eines Gesetzesvorschlages über die Herausgabe abgelöster
Gülten dahin ausgesprochen, daß der Gültenbuchstaben einen an
dern Wert der Gült ergebe, als die Umwertung nach gesetzlicher
Währung, indem er erklärte, daß Pfundbargeldgülten, welche vor
1751 errichtet wurden, mit je 5 Franken per 7 Pfund und ein
und zweirükige Pfundgülten mit den entsprechenden Schatzzedel
gülten abzulösen seien, sofern darin nicht ausnahmsweise eine andere
Ablösungsart vorgeschrieben sei, also jede Gült mit den darin
bedungenen landrechtlichen Mitteln. Abgesehen davon, daß man es
mit einer bloßen gelegentlichen Meinungsäußerung ohne dispositiven
Charakter zu thun hat, die zudem selbst für die meisten Gülten
zum Buchstaben etwas hinzufügt, was nicht darin steht, war der
Landrat, dem zwar die Kompetenz zusteht, die Verfassung und die
Gesetze zu erläutern, doch nicht befugt, einen Beschluß der Lands
gemeinde abzuändern, oder ganz oder teilweise unwirksam zu ma
chen. Vollends ohne Erheblichkeit ist es, daß die vom Landrat
im Jahre 1888 kundgegebene Ansicht über den Ablösungswert
der Gülten in der von der gleichen Behörde ausgehenden Bot
schaft über die Verfassungsrevision vom 25. September 1895
wiederholt und vorher vom Regierungsrat in seinem Bericht vom
6. März 1893 vertreten worden ist. Und wenn auch der Ver
fassungsrat in seiner Botschaft vom April 1896 erwähnt, er
habe selbst vor näherer Untersuchung in guten Treuen als wahr
hingenommen, daß der Pfundwert der Gülten vor 1751 ein höherer
gewesen und daß er in diesem Jahre von der Nachgemeinde für
die Verzinsung, nicht aber für den Kapitalwert, um 2 herab
gesetzt worden sei, so beweist dies nur, daß es gelungen war,
über die wahre rechtliche Tragweite des Gesetzes von 1751 wei
tere Kreise im ungewissen zu lassen. Freilich haben auch Kennen
des nidwaldnerischen Rechts, vorab Dr. Karl v. Deschwanden,
einer irrtümlichen Ansicht über die Bedeutung des Gesetzes von
1751 gehuldigt (vgl. die Anmerkung zu 524 seines Entwurfs
zu einem Sachenrecht, von 1868; und wohl nach ihm Coraggioni
in seiner Münzgeschichte der Schweiz, S. 72). Allein seiner
Auffassung hat ein anderer guter Kenner des Nidwaldner Gülten
rechts, Regierungsrat Alois Flüeler, sofort öffentlich mit einleuch
tenden Gründen widersprochen (im Nidwaldner Volksblatt von
1868)
g. Bedeutungsvoller als solche sich widerstreitende Meinungen
ist die Thatsache, daß praktisch in Wirtschaft und Verkehr
der Kapitalwert des Pfundes seit 1751 niemals nach dem von den
Klägern behaupteten Satz berechnet wurde, daß vielmehr durch
wegs das durch die Nachgemeinde vom 9. Mai 1751 festgesetzte
Verhältnis die Grundlage der Wertung bildete. Wo in den seit
1751 bekannten Gülten der Wert in Gulden angegeben ist, ge
schieht dies immer auf dem Fuße 400 Pfund 90 Gulden,
oder auf einem noch niedrigeren Fuße. Anderseits wurde ohne
Ausnahme bei der Festsetzung des Zinses am hergebrachten Satz
von 5% festgehalten, und nirgends findet sich eine Andeutung
dafür, daß man in dem Gesetz von 1751 eine gesetzliche Reduk
tion des Zinsfußes erblickt hätte. Die Beklagtschaft hat ferner
eine große Anzahl von Kaufverträgen, Teilungen u. s. w. vor
gelegt, nach denen stets der Wert der Pfundgülten nach dem
Satze 400 Pfund 90 Gulden, oder in neuer Währung 1000
Pfund 428 Fr. 57 Cts (7 Pfund 3 Franken) festgesetzt
wurde, während ein einziger von den Klägern eingelegter Beleg, der
zudem nicht auf den Wert einer Gült Bezug hat, das Pfund
nach dem von den Klägern behaupteten Satz umwertet. Daß je
ein Unterschied nach dem Alter der Gülten gemacht, oder daß
auch nur die Gülten, die selbst den Münzwert des Pfundes in
Schillingen, Plappari oder Gulden nennen, besonders behandelt
worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Kläger wenden ein, man
habe es nicht mit einer Tarifierung des Pfundes, sondern mit
einer Wertung des Titels zu thun. Es ist zuzugeben, daß die
Wertung jeweilen zur Bestimmung des Kauf oder Anschlagpreises
der Gülten erfolgte. Allein offenbar wollte mit den Ansätzen
400 Pfund 90 Gulden oder 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts.
der Nennwert der Gülten festgestellt werden, so daß darin ja
wohl auch eine Wertung des Pfundes liegt. Überdies haben die
Kläger selbst auf den Verkehrswert der Gülten abgestellt, um zu
beweisen, daß der Wert des Pfundes höher gewesen sei, als
7 Pfund 3 Franken; und sie haben gezeigt, daß öfters der
Anschlagpreis ein größerer war, bis auf 120 Gulden die 400
Pfund, und unter der neuen Währung bis auf 600 Franken die
1000 Pfund. Dies rührt aber einfach davon her, daß die Gült,
als auf den Inhaber lautendes, leicht begebbares und gut ver
zinsliches Wertpapier einen vom Nennwert verschiedenen Kurs
wert hat, der insbesondere davon abhängig ist, wie sich der Geld
zinsfuß zum festen Gültenzinsfuß verhält. Daß diese, im bank
mäßigen Verkehr mit Wertpapieren übliche Unterscheidung in
Nidwalden beim Verkehr mit Gülten gemacht wird, dafür kann
auf zwei von den Klägern eingelegte Gültengantrödel aus dem
Jahre 1891 verwiesen werden: Es wird da bei der Zusammen
stellung des Ganterlöses die Umrechnung der Pfunde und Franken
zuerst nach dem Satze 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts. vorge
nommen, und was darüber hinaus erlöst wurde, heißt Agio. Hierin
liegt ein weiterer Beweis dafür, daß das Verhältnis 1000 Pfund
428 Fr. 57 Cts., und nicht dasjenige von 1000 Pfund
714 Fr. 28 Cts. den Nennwert der Gülten angiebt. Es wäre auch
wirtschaftlich nicht erklärlich, daß ein Papier über eine ewige
Zinsschuld von 5% mit letzterem Nennwert einen Verkehrswert
von durchschnittlich bloß etwa 500 Fr., somit ein Disagio von
mehr als 20% aufweisen würde. Für die Ablösung nun ist un
bestrittenermaßen nicht der Kurs oder Verkehrswert, sondern der
Nennwert der Gülten maßgebend, das ist der Wert von 3 Franken
für 7 Pfund. Die Kläger haben die Beklagtschaft aufgefordert,
einen Fall zu nennen, in dem die Ablösung wirklich auf dieser
Grundlage vor sich gegangen sei. Das beruht auf einer Verken
nung der Regeln über die Beweislast. Nicht die Beklagtschaft hat
zu beweisen, daß der im neuen Artikel 15 der Verfassung ge
nannte Ansatz von 7 Pfund 3 Franken schon früher ange
wendet worden sei, sondern es liegt den Klägern ob, darzuthun,
daß die Ablösungen früher nach dem Ansatz 7 Pfund
5 Franken erfolgten. Nun ist aber das einzige, was in dieser
Beziehung beigebracht wurde, eine private Erklärung, wonach im
Jahre 1876 eine Gült von 1000 Pfund mittelst Zahlung des
Nennwertes von 5 Franken per 7 Pfund, also mit 714 Fr. 28 Ets.
abgelöst worden sei, abzüglich immerhin eines Betrages von
50 Fr., die der Gläubiger freiwillig erlassen habe. Ganz abgesehen
davon, wie dieser Abzug zu deuten sei, könnten natürlich aus
dem einen Vorgang Folgerungen für das Gültablösungsrecht im
allgemeinen nur gezogen werden, wenn noch andere Beweismo
mente auf das gleiche Ziel hinweisen würden. Dies ist aber nicht
der Fall. Insbesondere sprechen die übrigen von den Klägern
eingelegten Privatbescheinigungen über Verhandlungen betreffend
Gültenablösung eher gegen sie. Denn es ergiebt sich daraus, daß
in einigen Fällen die Ablösung nach dem höhern Satz von
7 Pfund 5 Franken wohl vom Gültgläubiger verlangt, vom
Gültschuldner aber überall verweigert worden ist.
Aus allem folgt, daß der für die Ablösung in bar maßgebende
Münzwert der Nidwaldner Pfundgülten schon vor der Verfassungs
revision von 1895 für 7 Pfund 3 Franken betrug, und daß durch
die Revision eine Herabsetzung der Ablösungssumme nicht statt
gefunden hat. Damit fällt das thatsächliche Klagefundament dahin.
2. Wenn es aber auch den Klägern gelungen wäre, nachzu
weisen, daß der neue Artikel 15 der Verfassung mit der Vor
schrift, daß die Gülten im Nennwert 7 Pfund mit 3 Franken
ablösbar seien, den vertraglich festgesetzten Inhalt der sämtlichen
oder einzelner Pfundgülten abgeändert habe, und daß daraus den
Gülteigentümern ein Schaden entstanden sei, so könnte doch die
Klage nicht gutgeheißen werden, weil es an einem Rechts
grunde gebricht, aus dem eine Verpflichtung des beklagten Kan
tons, einen solchen Schaden zu ersetzen, hergeleitet werden könnte.
Zunächst ist diesbezüglich zu bemerken, daß sich die Kläger selbst
nicht etwa auf die Regeln über die Verpflichtung zu Schaden
ersatz wegen unerlaubten Handlungen, Art. 50 ff. des schweizeri
schen Obligationenrechtes, berufen, und daß deshalb auch die auf
rt. 69 O. N. sich stützende Verjährungseinrede der Beklagtschaft
als unzutreffend erscheint. In der That kann der Eingriff in
private Rechte, wenn ein solcher stattgefunden hat, nicht als ein
unberechtigter angesehen werden, da er von der höchsten legis
latorischen Gewalt des Kantons selbst ausgeht und von den eid
genössischen Behörden, soweit sie die Zulässigkeit der neuen Be
stimmung vom staatsrechtlichen Standpunkt aus zu prüfen hatten,
nicht beanstandet worden ist. Frägt es sich sodann, ob und inwie
weit für den Fiskus eine privatrechtliche Verpflichtung zum
Schadenersatz dadurch zu Entstehung gelange, daß ohne Rechts
widrigkeit die Staatsgewalt in die Privatrechtssphäre der Bürger
eingreift, so ist vorab zu beachten, daß man es vorliegend nicht
mit dem Entzug oder der Schmälerung einer einzelnen, oder eines
bestimmt begrenzten Kreises von konkreten subjektiven Berechti
gungen, sondern mit einer allgemein gültigen, alle gleichartigen
Verhältnisse erfassenden Norm objektiven Rechts zu thun hat.
Nun besteht zunächst ein allgemeiner Rechtssatz des In
halts, daß für Schädigungen Privater, die eine, von zuständiger
Stelle ausgehende Anderung der Privatrechtsordnung mit sich
bringt, der Staat aufzukommen habe, nicht; und so wenig wie
der Gesetzgeber, zumal der Verfassungsgesetzgeber, gehindert ist,
für die Zukunft den Inhalt der Privatrechte, insbesondere auch
der durch Vertrag begründeten, zwingend zu bestimmen, so wenig
kann es ihm verwehrt sein, solche Vorschriften auch als für die
bestehenden Verhältnisse maßgebend zu erklären, ohne daß deshalb
eine Schadenersatzpflicht begründet würde. Die höchste Gewalt
des Staates kann nicht vor den Privatrechten Halt machen, die
ja gerade aus dieser Quelle ihre Sanktion und ihren Schutz
empfangen, und es ist eine Frage der Gesetzgebungspolitik, ob
bei Schmälerung solcher Rechte durch die staatliche Gesetzgebung
eine Ausgleichung stattzufinden habe, und wie, oder ob sich die
Betroffenen ohne das mit der neuen Lage abzufinden haben. Wenn
das Gesetz schweigt, so ist in der Regel letzteres anzunehmen,
und eine Entschädigungspflicht des Staates tritt nur ein, wo sie
erkennbar gewollt ist (vgl. hiezu Blumer Morel, Bundesstaats
recht, Bd. II, S. 81 ff.; Gerber, Staatsrecht, S. 207; Sarwey,
Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 385 ff.;
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II, 358; Georg
Meier, Der Staat und die erworbenen Rechte, S. 15 ff.;
Larombière, Théorie et pratique des obligations, Bd. VII,
S. 543 f.; Laurent, Droit civil, Bd. XX, S. 438 f.). Die
Kläger rufen speziell die Art. 13 und 43 der Nidwaldner
Kantonsverfassung an, aus denen sich die Ersatzpflicht des
Kantons für Eingriffe der Staatsgewalt in erworbene Rechte
ergeben soll. In Art. 13 sind das Eigentum und die Rechtsamen
(Grunddienstbarkeiten) gewährleistet, und es ist für den durch das
öffentliche Wohl geforderten Entzug derselben eine Entschädigung
zugesichert. Einmal ist es nun aber, zumal im Hinblick darauf,
daß die Rechte der Gültbesitzer in einem besondern Verfassungs
artikel gewährleistet waren, fraglich, ob sich Art. 13 auch auf
solche Rechte beziehe, und sodann hindert die verfassungsmäßige
Gewährleistung des Eigentums, wie das Bundesgericht schon
mehrfach, speziell auch mit Bezug auf die Nidwaldner Verfassung,
ausgesprochen hat (s. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. III, S. 686 f.; ferner u. a. Amtl. Samml., Bd. VI,
5. 597 Erw. 4; Bd. XVI, S. 705 Erw. 3), den Gesetzgeber
nicht, den Inhalt des Eigentums und der Privatrechte zu be
stimmen und dieselben im allgemeinen Interesse Beschränkungen
zu unterwerfen. Dieses Recht kann aber natürlich nicht dadurch
illusorisch gemacht werden, daß an seine Ausübung die Verpflich
tung des Staates geknüpft würde, für den durch die Anderung
entstandenen Schaden aufzukommen. Art. 43 der Verfassung so
dann spricht allerdings allgemein aus, daß, sofern sich jemand
durch einen Beschluß der Landsgemeinde in seinen Privatrechten
verletzt glaubt, der gesetzliche Richter angerifen werden könne.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift wirklich eine
Norm zum Ausdruck bringe des Inhalts, daß der Staat schaden
ersatzpflichtig sei, wenn durch einen Beschluß der Landsgemeinde
Privatrechte verletzt werden. Denn wenn auch die Bestimmung in
diesem Sinne ausgelegt werden wollte, so ist doch klar, daß
gegenüber einer andern gleichwertigen Verfassungsbestimmung, die
einen allgemeinen Satz objektiven Rechts aufstellt, ohne selbst eine
Ersatzpflicht für allfällig damit verbundene Eingriffe in Privat
rechte anzuerkennen, nicht angerufen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.