Art. 13 and 43 Nidw. KV; state liability for legislative interference with private rights; the lawful alteration of the content of private rights by the competent legislative authority does not of itself create a duty of compensation. A compensation claim exists only where the constitution or statute expressly provides for it or clearly implies such duty. The guarantee of property does not prevent the legislature from defining or limiting private-law entitlements for the future or, where intended, for existing relations. If the challenged measure merely confirms an already prevailing legal and economic practice, no compensable damage is established (consid. I-II).
Der neue Artikel 15 erhielt trotz Einsprache die eidgenössische Genehmigung. Auch zwei bei dem Bundesgerichte erhobene staats rechtliche Rekurse, die sich darauf stützten, daß der Artikel gegen die in den Art. 13 und 43 der Nidwaldner Kantonsverfassung garantierten Rechte verstoße, führten nicht zum Ziele, indem das Bundesgericht laut Entscheiden vom 5. November 1896 die Be schwerden als unbegründet abwies. B. Am 15. Oktober 1898 stellten Ingenieur Josef Betschart in Schwyz, der während des Prozesses gestorben und an dessen Stelle seine Witwe in denselben eingetreten ist, alt Regierungsrat Wilhelm Käslin in Beckenried und Kaufmann Niklaus Fuchs in Buochs beim Bundesgericht gegen den Kanton Nidwalden die Begehren:
kehr die Gülten gewertet worden seien, sei für die Bestimmung des Wertes des Pfundes und für das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner gleichgültig. Daß bei der Ablösung je der reduzierte Ansatz von 7 Pfund 3 Franken zur Anwendung gekommen Im Münzdekret von 1851, das übri wäre, sei nicht dargethan gens von unzuständiger Stelle erlassen worden, und in der Gültbereinigungsverordnung von 1884 sei das alte Recht des Gültgläubigers vorbehalten. Art. 15 der Verfassung von 1877 habe das Gesetz von 1751 nur auf die Verzinsung bezogen und noch in einem Beschlusse von 1888 habe sich der Landrat, der nach Art. 48 der Kantonsverfassung einzig kompetent sei, Verfassung und Gesetze zu erläutern, im Sinne der Kläger aus gesprochen. Die gleiche Auffassung gelange zum Ausdruck in den Botschaften des Regierungsrates vom 6. März 1893 und des Landrates vom 25. September 1895. Sie sei überhaupt, wie der Verfassungsrat in seiner Botschaft bezeuge, bis vor kurzem die allgemeine gewesen. Jedenfalls würden die Gülten, in denen das Pfund zu 15 Schillingen oder 12 Plappart angegeben sei, und deren die Kläger ebenfalls einzelne besäßen, durch den neuen Art. 15 nicht berührt. Aber überhaupt beruhten alle Titel auf der nämlichen pekuntären Grundlage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Eingeklagt ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Pfundgülten, die sich im Eigentum der Kläger befinden, und dem Betrag, um den nach dem neuen Art. 15 der Nidwaldner Ver fassung die Gülten vom Schuldner abgelöst werden können, nebst den auf diese Differenz entfallenden Zinsen. Es muß von vorn herein auffallen, daß dabei zwei ungleichartige Größen zu einander in Beziehung gesetzt und miteinander verglichen werden. In der That sind der Verkehrswert der Gülten und der Betrag, um den sie abgelöst werden können, nicht adäquate Begriffe, vielmehr ist letzterer nur einer der Faktoren, welche den erstern bestimmen, und es hängt dieser nebstdem von den allgemeinen Wirtschafts , speziell den Geld und Kreditverhältnissen einerseits, von der Größe, Lage und Qualität des Unterpfandes, dem Range der einzelnen Gült, der Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Gültschuldners u. s. w. anderseits ab. Man hätte daher erwartet, daß entweder auf die Differenz zwischen dem frühern und dem jetzigen Ablösungsbetrag oder auf diejenige zwischen dem frühern und dem jetzigen Ver kehrswert abgestellt würde. Erstere Berechnungsweise wäre frei lich dem Einwand begegnet, daß es nicht in der Macht der Kläger gelegen sei, die Ablösung zu den frühern Bedingungen zu erzwingen, und daß sie auch nicht die neuen Ablösungsbedingungen zur Grundlage ihrer Klage machen dürfen, bevor die Ablösung wirklich stattgefunden habe. Es läßt sich begreifen, daß die Kläger, diese Einrede voraussehend, nicht die Differenz der beiden Ablö sungsbeträge, wie sie nach ihrer Ansicht besteht, als Schaden ein klagten, wovon sie übrigens auch der Umstand abgehalten haben mag, daß ihnen ihre Gülten, deren Verkehrswert nach ihren eigenen Angaben schon vor 1895 weit unter dem behaupteten Ablösungswert stand, offenbar zu einem erheblich geringeren Be trag anliegen. Wollten aber die Kläger den Verkehrswert zum Ausgangspunkt für die Schadensberechnung nehmen, so mußte für jede einzelne Gült der frühere Wert nachgewiesen und gezeigt werden, welchen Einfluß die neue Vorschrift darauf ausgeübt habe. Daß die Kläger auch diesen Standpunkt nicht einnahmen, ist nicht nur ein Zeichen für die Unsicherheit ihres Angriffs, son dern hat auch zur Folge, daß die Klage von vornherein als mangelhaft substanziert, bezw. daß sie, wie sie substanziert ist, als nicht schlüssig erscheint. Dazu kommt mit Bezug auf einen Teil des Gültenbesitzes, der die Voraussetzung der Aktivlegitimation der Kläger ist, ein anderer prozessualischer Mangel: Wenn durch die Verfassungsänderung vom 13. Oktober 1895 die Pfundgülten entwertet worden und wenn daraus Schadensansprüche an den Kanton Nidwalden entstanden sind, so erscheinen als geschädigt und ersatzberechtigt die Personen, die im Zeitpunkte der Anderung Eigentümer solcher Gülten waren. Nun hat sich allerdings der Kläger Josef Betschart darüber ausgewiesen, das er schon vor dem 13. Oktober 1895 Eigentümer der Gülten im Betrage von 65,899 Pfund war, für die er Entschädigung verlangt. Dagegen hatte Niklaus Fuchs nach seinen eigenen Erklärungen von den 109,970 Pfund, die er einklagt, im maßgebenden Zeitpunkte nur 55,166 Pfund in seinem Besitze, und daß mit den später erworbenen Gülten auch allfällige Schadenersatzansprüche an den
Kanton Nidwalden auf ihn übergegangen seien, und wie, dafür mangelt es an jeglichen Angaben. Was endlich den Gültenbesitz des Wilhelm Käslin betrifft, so hat sich dieser, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht in genügender Weise darüber ausgewiesen, wann er seine Gülten erworben hat; ohne weiteres aber anzu nehmen, daß der Erwerb vor dem 13. Oktober 1895 stattgefunden habe, oder daß mit den nachher erworbenen Gülten auch die Schadenersatzansprüche an den Staat mit übergegangen seien, geht nicht an. II. Es kann jedoch unterlassen werden, die Schlüsse zu ziehen, die sich für das Schicksal der Klage aus den hervorgehobenen Mängeln formeller und prozessualischer Natur ergeben würden, da grundsätzlich die Ansprüche, die die Kläger an den Kanton Nidwalden erheben, als thatsächlich und rechtlich unbegrün det sich darstellen:
Verhältnis von 7 Pfund 5 Franken ergebe. Es ist nun richtig, daß einzelne, jedoch verhältnismäßig sehr wenige Gülten aus dem Ende des 15., dem 16. und dem Anfang des 17. Jahrhunderts, das Pfund, gewöhnlich im Anschluß an die Zins klausel, in der angegebenen Weise werten, und daß die Währung 1 Pfund 15 Schilling, wie die Beklagtschaft zugibt, auf das Verhältnis 7 Pfund 5 Franken führt, während darüber, wie der Plappart in neue Währung umzusetzen sei, die Akten im Stiche lassen. Es mag ferner zugegeben werden, daß bei solchen Gülten für die Verzinsung und Ablösung ursprünglich die darin enthaltene Taxierung maßgebend war. Allein es kann sich schon fragen, ob wirklich mit der Wertangabe des Pfundes in Schillin gen oder Plappart das Pfund vertraglich für das betreffende Verhältnis in fester und unabänderlicher Weise tarifiert werden wollte, ob man es nicht vielmehr mit einem die gesetzliche oder damals übliche Währung angebenden Zusatz zu thun habe, dessen Bedeutung mit einer Anderung des Rechts oder des Brauchs in Münzwährungssachen dahingefallen wäre. Es könnte hiefür angeführt werden, daß mehrmals in solchen Gülten nach der Angabe des Pfundwertes in Plappart und Schillingen die Formel erscheint unsers Landts werung u. dgl. Jedenfalls aber hält jene vertragliche Festsetzung des Pfundwertes nicht stand vor der allgemeinen gesetzlichen Fixierung des Gültenpfundwertes, die im Jahre 1751 vorgenommen wurde, bezw. gemäß wirtschaft licher Notwendigkeit vorgenommen werden mußte, und welche nicht das von den Klägern, sondern das von der Beklagtschaft be hauptete Verhältnis von 7 Pfund 3 Franken ergibt. c. Schon vor 1751 sind im Verkehr und im Recht die Gülten ungefähr nach diesem Verhältnis gewertet worden. Die Münze, mit der damals vorwiegend gerechnet wurde, war der Luzerner Gulden. In Guldenwährung entspräche, was nicht streitig ist, dem von den Klägern postulierten Verhältnis von 7 Pfund 5 Franken die Gleichung 400 Pfund 150 Gulden, während das Verhältnis 7 Pfund 3 Franken für 400 Pfund bloß 90 Gulden ergibt (1 Gulden ist 1 Fr. 90 1%, Rappen). Bei Durch gehung der Gülten, die den Wert in Gulden nennen, zeigt sich nun, daß nirgends auch nur annähernd der Ansatz 400 Pfund 150 Gulden erscheint, daß vielmehr die Wertung für die Barablösung um das Verhältnis 400 Pfund 90 Gulden schwankt. Nach diesem Satze wurde überhaupt regelmäßig die Umwertung des Pfundes in bares Geld vorgenommen. So sind z. B. in den von der Beklagtschaft angerufenen Landes rechnungen von 1730 und 1731 stets genau für 20 Pfund 41 Gulden ausgesetzt. Für den Ankauf von Gülten wurde nach diesen Rechnungen vom Staate etwas mehr ausgelegt, nämlich 95 und 98 Gulden für 400 Pfund. Verschiedene landrätliche und gericht liche Entscheidungen in Einzelfällen lassen ebenfalls den Satz 400 Pfund 90 Gulden als Durchschnittsverhältnis erkennen. Weiter hin trifft man aber diesen Satz bereits, genau oder annähernd, in einer Reihe von den Gültenwert betreffenden Beschlüssen allgemeiner Natur aus dem 17. Jahrhundert: An der Landsgemeinde vom 6. Mai 1615 wurde der Landessekelmeister ermächtigt, 100 Gulden für 400 Pfundgült hinzugeben. Umge kehrt ermächtigte die Nachgemeinde vom 6. Mai 1629 den Sekel meister, Schulden mit Gülten abzuzahlen, allwegen 400 Pfund für 100 Guldi. Die Nachgemeinde vom 2. Mai 1649 sodann verfügte: Eß soll fürohin kein Gült, so Pfund 400 ist, nit wolfeiler kauft werden, alß umb 100 G. nach landrächt, bargeltswyß aber möge es etwas nächer beschäche. Diese Bestimmung wurde durch die Nachgemeinde vom 9. Mai 1660 dahin abgeänderi, daß das Minimum des Kaufpreises einer Gült (von 400 Pfund) auf a Gulden Bargeld herabgesetzt wurde. Wenn die Kläger einwenden, man habe es bei den Be schlüssen von 1649 und 1660 nicht mit Bestimmungen der Pfund währung, sondern mit Wuchergesetzen zu thun, so mag dies richtig sein. Aber das hindert nicht, daß daraus auf den Wert ge schlossen werde, den man damals dem Pfunde beilegte. Völlig fest und durchgreifend ist freilich die Währung 400 Pfund 90 Gulden (7 Pfund 3 Franken) vor 1751 nicht zur Anerken nung gelangt. Nicht nur weisen die allgemeinen Erlasse, wie die Gültbekenntnisse und Einzelentscheidungen Schwankungen, zwischen 60 120 Gulden auf 400 Pfund, auf, sondern es haben die Kläger auch einige Angaben gemacht und belegt, die Zweifel darüber aufkommen lassen, ob nicht doch, wenigstens in bestimmten
Fällen, das Pfund zu 15 Schillingen (7 Pfund 5 Franken) für die Verzinsung und Ablösung gewertet worden sei. So be ruhen verschiedene Anmerkungen über die Verzinsung von Gülten im Urbar der Kirche von Stans auf dieser Berechnungsweise; auch wird noch in einem Gerichtsurteil vom 10. Februar 1746 in Sachen der Kirchgenossen von Buochs und Bürgen gegen Karl und Joh. Gröbli in Emmetten ein alter Zinsansatz von 34 Pfund und 10 Schillingen geschützt, was mit der Annahme im Widerspruch steht, daß das Pfund nur 9 Schilling betragen habe, wie auch die Kapitalisierung des Zinses und die Verglei chung mit der Angabe des Hauptgutes (260 Gulden) auf das von den Klägern behauptete Verhältnis führt. Allein gerade dieses Urteil enthält anderseits die Stelle, daß gegenwärtiger Zeit das Pfund allein 9 Schilling ( 3 Batzen) ausmache. d. Wenn aber bis dahin noch Schwankungen in der Wertung des Pfundes bestanden haben mögen, und Zweifel über den Be trag, um den die Pfundgülten ablösbar waren, möglich sind, so hat dann doch das Jahr 1751 eine klare und feste Ordnung dieser Verhältnisse gebracht. Nachdem schon in der Nachgemeinde vom 24. Mai 1750 ein Anzug geschechen wegen den Schulden weil mann auf Martini nimmermehr zwei Thaller für 20 Pfund Schulden wolle annemmen, und darauf erkent worden, das künftighin, wan einer acht Tag vor oder nach Martini für zwantzig Pfundt Zins zwei Thaller Bargeldt bringet, soll der Ansprecher schuldig sein solche zwei Thaller anzunemmen, er kannte die Nachgemeinde vom 9. Mai 1751, an der wiederum wegen dem Landtrecht oder Zinßschulden Anzug geschechen, daß mann wolle bei deme gäntzlich verbleiben, nämlich das 20 Pfund zwei Thaller oder vier und ein halben Lucerner Gulden Bargeldt heißen, sein und allzeit verbleiben sollen u. s. w. Das gleiche Verhältnis wurde für das Schetzen (Pfänden) als maßgebend erklärt, wogegen den Ansprechern im Triebrecht gewisse Vorteile anderer Art eingeräumt wurden. Den Schluß bildet das Verbot, daß niemand mehr befugt sein soll, an Landts oder Nachgemein dten anzuziechen, das mann an dem Gülltenbuochstaben wegen Ablosung, Schetzen oder anderem etwas verabenderen wolle, son der solle diser Articul ein so verbindtlicher Articul sein als der Schatzarticul, welchem Verbot durch die feierliche Androhung, daß der Zuwiderhandelnde mit Leib und Leben, Gut und Blut der Obrigkeit verfallen sein solle, die denkbar schärfste Sanktion gegeben wurde. Die Kläger machen geltend, mit diesem Gesetz sei bloß eine Reduktion des Zinsfußes von 5 auf 3% vorge nommen, bezw. es sei der Wert des Pfundes nur für den Zins bestimmt worden. Wäre dies auch richtig, so müßte gesagt werden, daß damit lediglich für den Zins die Pfundwertung nach dem gleichen Fuße bestimmt worden sei, wie sie thatsächlich schon längst für das Kapital bestand. Aber abgesehen hievon findet die An sicht der Kläger im Gesetze selbst keinen Halt. Im Gegenteil zwingt der Wortlaut zu der Annahme, daß es sich damals um eine durchgreifende, auch die Ablösung betreffende Festsetzung des Münzwertes des Gültpfundes handelte: Der Anzug betraf allge mein das Landrecht und die Zinsschulden; der Begriff Zinsschuld umfaßt aber die Gült überhaupt, und der Ausdruck Landrecht wird nicht allein mit Bezug auf die Verzinsung, sondern auch mit Bezug auf andere Teile des Gültrechtes, speziell auch mit Bezug auf die Ablösung, gebraucht. Bei der im Gesetz enthaltenen Garantie des Gültenbuchstabens ist ferner die Ablösung besonders erwähnt, und es muß hieraus, in Verbindung mit dem nachfol genden Satze geschlossen werden, daß auch in dieser Beziehung das Gesetz in verbindlicher Weise den Gültenbuchstaben festsetzen wollte. Anderseits ist in dem Gesetze nirgends auch nur ange deutet, daß für die Berechnung des Kapitals ein anderes Ver hältnis gelten sollte. Hätte man es mit einer bloßen Zinsreduktion zu thun, so wäre übrigens gesagt worden, es tragen in Zukunft 400 Pfund bloß noch 12 Pfund Zins, und diese seien 2 Thaler oder 4½ Gulden, während es heißt, 20 Pfund (der 5 %ige Zins von 400 Pfund) seien 4½ Gulden. Daraus folgt klar, daß das Gesetz den Münzfuß, nicht den Zinsfuß festsetzte. Dasselbe macht auch keine Unterscheidung zwischen schon errichteten und neu zu errichtenden, sondern erfaßt in seiner allgemein lautenden Fassung auch die bestehenden Gülten, und zwar ohne diejenigen auszunehmen, die selbst eine Wertung des Pfundes enthalten. Die Kläger erblicken eine authentische Interpretation des Gesetzes von 1751 nach ihrem Sinne in einem Beschlusse des Landrates
vom 8. Mai 1752. Das Landratsprotokoll vom 24. April 1752 erwähnt, weil dermahlen das Landtrecht namlich 20 Pfund Schulden nur auf zwei Thaller gestellt, da zuvor 20 Pfund ein Dublonen ausgemacht, sei die Frage entstanden, wie die Landtschetzer sich wegen dem Güllten ins Landtrecht zu schetzen zu verhallten, ob sie selbe auf zwei Thaller, oder nach alltem auf ein Dublonen schetzen sollen. Die Beschlußfassung wurde als ein sehr gewichtige Sach verschoben. Das Protokoll vom 8. Mai sodann berichtet: Die Güllten ins Landtrecht zu schetzen, sollen selbe auf dem Fuos, wie bis dahin geschechen, fort geschetzt werden. Es steht nicht ohne weiteres fest, daß damit wirklich für das Schätzen ins Landrecht das ehemalige Ver hältnis 20 Pfund 1 Dublone habe wiederhergestellt werden wollen. Sollte dies aber auch angenommen werden, so wäre der Beschluß, soweit damit etwas von dem Gesetze von 1751 ab weichendes angeordnet worden wäre, weil von unzuständiger Stelle erlassen, unverbindlich. Diesem Vorgange kann daher für die streitige Frage keine Bedeutung beigemessen werden. e. Seither hat das Gesetz von 1751 in dem maßgebenden Punkte eine Abänderung durch die einzig kompetente Stelle, die Landsgemeinde (bezw. die Nachgemeinde), nicht erfahren. Auch der Landrat hat sich in seinen Erlassen bis in die jüngste Zeit an dasselbe gehalten. Am 14. September 1789 erkannte er kraft Nachgemeinde, daß Gülten, die außer Landes gehen, ohne Un terschied des Rukes und der Bargeldgülten, mit 90 Gulden die 400 Pfund ablösbar seien. Ferner ist in der im Jahre 1867 herausgegebenen, landrätlich sanktionierten Sammlung der Rid waldner Gesetze unter dem Titel Das bürgerliche Recht. Dritter Absatz. Von den Forderungen und Schulden. Art. 3. Von den Zinsschulden. Nr. 1. Wie hoch Pfund 20 an Bargeld zu rech nen und von Marchzahl (Nachgemeinde den 9. Mai 1751) die Bestimmung des Gesetzes aufgenommen worden, daß es wegen dem Landrecht oder den Zinsschulden dabei verbleiben soll, daß 20 Pfund zwei Thaler oder 4 ½ Luzerner Gulden Bargeld seien; und unter Nr. 5 Erläuterung wegen dem Schatzrecht für Gutszinsen wird das ganze Gesetz als Beilage zu einem landrät lichen Bescheide vom 28. April 1852 reproduziert. Diesem Bescheid selbst ist übrigens die Erwägung zu Grunde gelegt, die hohe Nach gemeinde von 1751 habe verordnet, daß künftighin 20 Pfund Schulden mit 4½ Gulden barem Gelde abzutragen seien u. s. w. Auf dem Boden des Gesetzes von 1751 befindet sich sodann auch das in Ausführung des Bundesgesetzes über das eidg. Münz wesen, vom 7. Mai 1850, vom Landrat am 16. Juli 1851 er lassene, bundesrätlich genehmigte Münzdekret, durch das die bishei gebräuchlichen Wertbezeichnungen in die neue Frankenwährung umgesetzt wurden. Nachdem in 4 für die Umwertung der Gul den der Satz 21 Gulden 40 Franken festgestellt worden ist, heißt es in 5: Die bisherigen Kapitalpfunde sollen (die gesetzliche und bisherige Ablösung vorbehalten) 7 Pfund für 3 70 Pfund für 30 und 700 Pfund für 300 neue Schweizer franken berechnet werden. Die Kläger haben im Vorverfahren die Verbindlichkeit des Münzdekrets bestritten, da der Landrat zu dessen Erlaß nicht zuständig gewesen sei. Hieran ist jedoch nicht fest gehalten worden; mit Recht nicht: Denn nach 47 Ziff. 2 u. 4 der Kantonsverfassung von 1850, verglichen mit Art. 48 Ziff. 4 derjenigen von 1877, ist es nicht zweifelhaft, daß der Landrat zum Erlaß einer Vollziehungsverordnung zum eidg. Münzgesetz kompetent war. In Ausführung des Münzdekretes wurden vom Regierungsrate von Nidwalden im Jahre 1853 amtlich sog. Reduktionstabellen herausgegeben, von denen eine speziell die Um wertung der Nidwaldner Kapitalien oder Zinsen in Neu Schweizer Franken angiebt. Darin ist durchgehend der Satz 7 Pfund 3 Franken angenommen; und eine erläuternde Anmerkung hebt damit an: 7 Pfund Kapital oder Zins sind 3 Franken. Daß im Kanton Obwalden bei der Münzreduktion die Umwandlung des Pfundes in Franken nach dem Satze 7 Pfund 5 Franken stattgefunden habe, ist für die Frage des Münzwertes des Nid waldner Pfundes unerheblich, da nicht dargethan ist, daß das Nidwaldner und das Obwaldner Pfund stets gleichwertig gewesen seien. Wohl aber fällt weiterhin ins Gewicht, daß bei der Gülten bereinigung, die in Nidwalden gestützt auf das Gesetz betreffend Gültenbereinigung und Anlage eines Grundbuches, vom 27. April, und die landrätliche Vollziehungsverordnung dazu, vom 22. No vember 1884, durchgeführt wurde und die vornehmlich die Umwer
tung der Gülten in neue Währung bezweckte, ausnahmslos der Satz 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts. zur Anwendung gelangte. Es wird eingewendet, das Verhältnis sei weder im Gesetz noch in der Verordnung festgesetzt. Allein wenn die Gültbereinigungs kommission dasselbe so bestimmte, wie es geschehen ist, so hatte sie hiezu nach 13 der Verordnung die formale Kompetenz und dafür, daß materiell richtig vorgegangen wurde, liefert das beste Zeugnis der Umstand, daß gegen den angenommenen Ansatz keinerlei Einwendungen erhoben worden sind. f. Allerdings ist schon in 5 des Münzdekretes von 1851 die gesetzliche und bisherige Ablösung der Gülten vorbehalten worden und enthält ferner 17 der Verordnung über die Gült bereinigung die Bestimmung: Die Anmerkung des Wertes der Titel in neuer Währung hat keinerlei Einwirkung auf die Ab lösung der Gülten, sondern es bleibt diesfalls bei dem durch Art. 15 der Kantonsverfassung gewährleisteten Gültenbuchstaben. Es mag dahingestellt bleiben, ob damals nicht bloß die in den Gülten vorgesehenen Ablösungsarten mit andern Zinsschulden, statt mit Bargeld, vorbehalten werden wollten. Jedenfalls konnte durch diese Klauseln neues Recht nicht geschaffen werden, wie auch die in der Verfassung von 1877 ausgesprochene Gewähr leistung des Gültinhalts lediglich den bisherigen Rechtszustand garantierte. Freilich mag da und dort, speziell in den Kreisen, aus denen sich der Landrat zusammensetzte, die Absicht obgewaltet haben, den Gültenbuchstaben in Gegensatz zu bringen zu den ge setzlichen Vorschriften über den Wert der Gülten, wie sich ja auch schon gleich nach dem Erlaß des Gesetzes von 1751 die Tendenz bemerkbar gemacht hatte, dessen Wirksamkeit einzuschränken. Allein einmal ist man bei den Gülten, die keine Angaben über den Münzwert des Pfundes enthalten, von vornherein darauf ange wiesen, den Gültenbuchstaben aus den gesetzlichen Vorschriften und der Übung zu ergänzen. Und sodann ist eben durch das Gesetz von 1751 die Wertung des Pfundes nach dem Satze 20 Pfund 4½ Gulden ein Teil des Inhalts der Gülten geworden, so daß mit den Vorbehalten und der Gewährleistung des Gülten buchstabens in Bezug auf diesen Punkt thatsächlich nichts anderes vorbehalten und gewährleistet worden ist, als die im Jahre 1751 eingeführte Pfundwährung. Demnach kann denn auch daraus, daß die Verfassung von 1877 das Gesetz von 1751 nur mit dem beschränkenden Zusatz erwähnte, daß sich die Verzinsung dar nach richte, nicht gefolgert werden, daß die dort festgesetzte Pfund währung für die Wertung des Kapitals nicht mehr Geltung habe. Allerdings hat sich im Jahr 1888 der Landrat bei Anlaß der Beratung eines Gesetzesvorschlages über die Herausgabe abgelöster Gülten dahin ausgesprochen, daß der Gültenbuchstaben einen an dern Wert der Gült ergebe, als die Umwertung nach gesetzlicher Währung, indem er erklärte, daß Pfundbargeldgülten, welche vor 1751 errichtet wurden, mit je 5 Franken per 7 Pfund und ein und zweirükige Pfundgülten mit den entsprechenden Schatzzedel gülten abzulösen seien, sofern darin nicht ausnahmsweise eine andere Ablösungsart vorgeschrieben sei, also jede Gült mit den darin bedungenen landrechtlichen Mitteln. Abgesehen davon, daß man es mit einer bloßen gelegentlichen Meinungsäußerung ohne dispositiven Charakter zu thun hat, die zudem selbst für die meisten Gülten zum Buchstaben etwas hinzufügt, was nicht darin steht, war der Landrat, dem zwar die Kompetenz zusteht, die Verfassung und die Gesetze zu erläutern, doch nicht befugt, einen Beschluß der Lands gemeinde abzuändern, oder ganz oder teilweise unwirksam zu ma chen. Vollends ohne Erheblichkeit ist es, daß die vom Landrat im Jahre 1888 kundgegebene Ansicht über den Ablösungswert der Gülten in der von der gleichen Behörde ausgehenden Bot schaft über die Verfassungsrevision vom 25. September 1895 wiederholt und vorher vom Regierungsrat in seinem Bericht vom 6. März 1893 vertreten worden ist. Und wenn auch der Ver fassungsrat in seiner Botschaft vom April 1896 erwähnt, er habe selbst vor näherer Untersuchung in guten Treuen als wahr hingenommen, daß der Pfundwert der Gülten vor 1751 ein höherer gewesen und daß er in diesem Jahre von der Nachgemeinde für die Verzinsung, nicht aber für den Kapitalwert, um 2 herab gesetzt worden sei, so beweist dies nur, daß es gelungen war, über die wahre rechtliche Tragweite des Gesetzes von 1751 wei tere Kreise im ungewissen zu lassen. Freilich haben auch Kennen des nidwaldnerischen Rechts, vorab Dr. Karl v. Deschwanden, einer irrtümlichen Ansicht über die Bedeutung des Gesetzes von
1751 gehuldigt (vgl. die Anmerkung zu 524 seines Entwurfs zu einem Sachenrecht, von 1868; und wohl nach ihm Coraggioni in seiner Münzgeschichte der Schweiz, S. 72). Allein seiner Auffassung hat ein anderer guter Kenner des Nidwaldner Gülten rechts, Regierungsrat Alois Flüeler, sofort öffentlich mit einleuch tenden Gründen widersprochen (im Nidwaldner Volksblatt von 1868) g. Bedeutungsvoller als solche sich widerstreitende Meinungen ist die Thatsache, daß praktisch in Wirtschaft und Verkehr der Kapitalwert des Pfundes seit 1751 niemals nach dem von den Klägern behaupteten Satz berechnet wurde, daß vielmehr durch wegs das durch die Nachgemeinde vom 9. Mai 1751 festgesetzte Verhältnis die Grundlage der Wertung bildete. Wo in den seit 1751 bekannten Gülten der Wert in Gulden angegeben ist, ge schieht dies immer auf dem Fuße 400 Pfund 90 Gulden, oder auf einem noch niedrigeren Fuße. Anderseits wurde ohne Ausnahme bei der Festsetzung des Zinses am hergebrachten Satz von 5% festgehalten, und nirgends findet sich eine Andeutung dafür, daß man in dem Gesetz von 1751 eine gesetzliche Reduk tion des Zinsfußes erblickt hätte. Die Beklagtschaft hat ferner eine große Anzahl von Kaufverträgen, Teilungen u. s. w. vor gelegt, nach denen stets der Wert der Pfundgülten nach dem Satze 400 Pfund 90 Gulden, oder in neuer Währung 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts (7 Pfund 3 Franken) festgesetzt wurde, während ein einziger von den Klägern eingelegter Beleg, der zudem nicht auf den Wert einer Gült Bezug hat, das Pfund nach dem von den Klägern behaupteten Satz umwertet. Daß je ein Unterschied nach dem Alter der Gülten gemacht, oder daß auch nur die Gülten, die selbst den Münzwert des Pfundes in Schillingen, Plappari oder Gulden nennen, besonders behandelt worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Kläger wenden ein, man habe es nicht mit einer Tarifierung des Pfundes, sondern mit einer Wertung des Titels zu thun. Es ist zuzugeben, daß die Wertung jeweilen zur Bestimmung des Kauf oder Anschlagpreises der Gülten erfolgte. Allein offenbar wollte mit den Ansätzen 400 Pfund 90 Gulden oder 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts. der Nennwert der Gülten festgestellt werden, so daß darin ja wohl auch eine Wertung des Pfundes liegt. Überdies haben die Kläger selbst auf den Verkehrswert der Gülten abgestellt, um zu beweisen, daß der Wert des Pfundes höher gewesen sei, als 7 Pfund 3 Franken; und sie haben gezeigt, daß öfters der Anschlagpreis ein größerer war, bis auf 120 Gulden die 400 Pfund, und unter der neuen Währung bis auf 600 Franken die 1000 Pfund. Dies rührt aber einfach davon her, daß die Gült, als auf den Inhaber lautendes, leicht begebbares und gut ver zinsliches Wertpapier einen vom Nennwert verschiedenen Kurs wert hat, der insbesondere davon abhängig ist, wie sich der Geld zinsfuß zum festen Gültenzinsfuß verhält. Daß diese, im bank mäßigen Verkehr mit Wertpapieren übliche Unterscheidung in Nidwalden beim Verkehr mit Gülten gemacht wird, dafür kann auf zwei von den Klägern eingelegte Gültengantrödel aus dem Jahre 1891 verwiesen werden: Es wird da bei der Zusammen stellung des Ganterlöses die Umrechnung der Pfunde und Franken zuerst nach dem Satze 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts. vorge nommen, und was darüber hinaus erlöst wurde, heißt Agio. Hierin liegt ein weiterer Beweis dafür, daß das Verhältnis 1000 Pfund 428 Fr. 57 Cts., und nicht dasjenige von 1000 Pfund 714 Fr. 28 Cts. den Nennwert der Gülten angiebt. Es wäre auch wirtschaftlich nicht erklärlich, daß ein Papier über eine ewige Zinsschuld von 5% mit letzterem Nennwert einen Verkehrswert von durchschnittlich bloß etwa 500 Fr., somit ein Disagio von mehr als 20% aufweisen würde. Für die Ablösung nun ist un bestrittenermaßen nicht der Kurs oder Verkehrswert, sondern der Nennwert der Gülten maßgebend, das ist der Wert von 3 Franken für 7 Pfund. Die Kläger haben die Beklagtschaft aufgefordert, einen Fall zu nennen, in dem die Ablösung wirklich auf dieser Grundlage vor sich gegangen sei. Das beruht auf einer Verken nung der Regeln über die Beweislast. Nicht die Beklagtschaft hat zu beweisen, daß der im neuen Artikel 15 der Verfassung ge nannte Ansatz von 7 Pfund 3 Franken schon früher ange wendet worden sei, sondern es liegt den Klägern ob, darzuthun, daß die Ablösungen früher nach dem Ansatz 7 Pfund 5 Franken erfolgten. Nun ist aber das einzige, was in dieser Beziehung beigebracht wurde, eine private Erklärung, wonach im
Jahre 1876 eine Gült von 1000 Pfund mittelst Zahlung des Nennwertes von 5 Franken per 7 Pfund, also mit 714 Fr. 28 Ets. abgelöst worden sei, abzüglich immerhin eines Betrages von 50 Fr., die der Gläubiger freiwillig erlassen habe. Ganz abgesehen davon, wie dieser Abzug zu deuten sei, könnten natürlich aus dem einen Vorgang Folgerungen für das Gültablösungsrecht im allgemeinen nur gezogen werden, wenn noch andere Beweismo mente auf das gleiche Ziel hinweisen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Insbesondere sprechen die übrigen von den Klägern eingelegten Privatbescheinigungen über Verhandlungen betreffend Gültenablösung eher gegen sie. Denn es ergiebt sich daraus, daß in einigen Fällen die Ablösung nach dem höhern Satz von 7 Pfund 5 Franken wohl vom Gültgläubiger verlangt, vom Gültschuldner aber überall verweigert worden ist. Aus allem folgt, daß der für die Ablösung in bar maßgebende Münzwert der Nidwaldner Pfundgülten schon vor der Verfassungs revision von 1895 für 7 Pfund 3 Franken betrug, und daß durch die Revision eine Herabsetzung der Ablösungssumme nicht statt gefunden hat. Damit fällt das thatsächliche Klagefundament dahin. 2. Wenn es aber auch den Klägern gelungen wäre, nachzu weisen, daß der neue Artikel 15 der Verfassung mit der Vor schrift, daß die Gülten im Nennwert 7 Pfund mit 3 Franken ablösbar seien, den vertraglich festgesetzten Inhalt der sämtlichen oder einzelner Pfundgülten abgeändert habe, und daß daraus den Gülteigentümern ein Schaden entstanden sei, so könnte doch die Klage nicht gutgeheißen werden, weil es an einem Rechts grunde gebricht, aus dem eine Verpflichtung des beklagten Kan tons, einen solchen Schaden zu ersetzen, hergeleitet werden könnte. Zunächst ist diesbezüglich zu bemerken, daß sich die Kläger selbst nicht etwa auf die Regeln über die Verpflichtung zu Schaden ersatz wegen unerlaubten Handlungen, Art. 50 ff. des schweizeri schen Obligationenrechtes, berufen, und daß deshalb auch die auf rt. 69 O. N. sich stützende Verjährungseinrede der Beklagtschaft als unzutreffend erscheint. In der That kann der Eingriff in private Rechte, wenn ein solcher stattgefunden hat, nicht als ein unberechtigter angesehen werden, da er von der höchsten legis latorischen Gewalt des Kantons selbst ausgeht und von den eid genössischen Behörden, soweit sie die Zulässigkeit der neuen Be stimmung vom staatsrechtlichen Standpunkt aus zu prüfen hatten, nicht beanstandet worden ist. Frägt es sich sodann, ob und inwie weit für den Fiskus eine privatrechtliche Verpflichtung zum Schadenersatz dadurch zu Entstehung gelange, daß ohne Rechts widrigkeit die Staatsgewalt in die Privatrechtssphäre der Bürger eingreift, so ist vorab zu beachten, daß man es vorliegend nicht mit dem Entzug oder der Schmälerung einer einzelnen, oder eines bestimmt begrenzten Kreises von konkreten subjektiven Berechti gungen, sondern mit einer allgemein gültigen, alle gleichartigen Verhältnisse erfassenden Norm objektiven Rechts zu thun hat. Nun besteht zunächst ein allgemeiner Rechtssatz des In halts, daß für Schädigungen Privater, die eine, von zuständiger Stelle ausgehende Anderung der Privatrechtsordnung mit sich bringt, der Staat aufzukommen habe, nicht; und so wenig wie der Gesetzgeber, zumal der Verfassungsgesetzgeber, gehindert ist, für die Zukunft den Inhalt der Privatrechte, insbesondere auch der durch Vertrag begründeten, zwingend zu bestimmen, so wenig kann es ihm verwehrt sein, solche Vorschriften auch als für die bestehenden Verhältnisse maßgebend zu erklären, ohne daß deshalb eine Schadenersatzpflicht begründet würde. Die höchste Gewalt des Staates kann nicht vor den Privatrechten Halt machen, die ja gerade aus dieser Quelle ihre Sanktion und ihren Schutz empfangen, und es ist eine Frage der Gesetzgebungspolitik, ob bei Schmälerung solcher Rechte durch die staatliche Gesetzgebung eine Ausgleichung stattzufinden habe, und wie, oder ob sich die Betroffenen ohne das mit der neuen Lage abzufinden haben. Wenn das Gesetz schweigt, so ist in der Regel letzteres anzunehmen, und eine Entschädigungspflicht des Staates tritt nur ein, wo sie erkennbar gewollt ist (vgl. hiezu Blumer Morel, Bundesstaats recht, Bd. II, S. 81 ff.; Gerber, Staatsrecht, S. 207; Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 385 ff.; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II, 358; Georg Meier, Der Staat und die erworbenen Rechte, S. 15 ff.; Larombière, Théorie et pratique des obligations, Bd. VII, S. 543 f.; Laurent, Droit civil, Bd. XX, S. 438 f.). Die Kläger rufen speziell die Art. 13 und 43 der Nidwaldner
Kantonsverfassung an, aus denen sich die Ersatzpflicht des Kantons für Eingriffe der Staatsgewalt in erworbene Rechte ergeben soll. In Art. 13 sind das Eigentum und die Rechtsamen (Grunddienstbarkeiten) gewährleistet, und es ist für den durch das öffentliche Wohl geforderten Entzug derselben eine Entschädigung zugesichert. Einmal ist es nun aber, zumal im Hinblick darauf, daß die Rechte der Gültbesitzer in einem besondern Verfassungs artikel gewährleistet waren, fraglich, ob sich Art. 13 auch auf solche Rechte beziehe, und sodann hindert die verfassungsmäßige Gewährleistung des Eigentums, wie das Bundesgericht schon mehrfach, speziell auch mit Bezug auf die Nidwaldner Verfassung, ausgesprochen hat (s. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. III, S. 686 f.; ferner u. a. Amtl. Samml., Bd. VI, 5. 597 Erw. 4; Bd. XVI, S. 705 Erw. 3), den Gesetzgeber nicht, den Inhalt des Eigentums und der Privatrechte zu be stimmen und dieselben im allgemeinen Interesse Beschränkungen zu unterwerfen. Dieses Recht kann aber natürlich nicht dadurch illusorisch gemacht werden, daß an seine Ausübung die Verpflich tung des Staates geknüpft würde, für den durch die Anderung entstandenen Schaden aufzukommen. Art. 43 der Verfassung so dann spricht allerdings allgemein aus, daß, sofern sich jemand durch einen Beschluß der Landsgemeinde in seinen Privatrechten verletzt glaubt, der gesetzliche Richter angerifen werden könne. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift wirklich eine Norm zum Ausdruck bringe des Inhalts, daß der Staat schaden ersatzpflichtig sei, wenn durch einen Beschluß der Landsgemeinde Privatrechte verletzt werden. Denn wenn auch die Bestimmung in diesem Sinne ausgelegt werden wollte, so ist doch klar, daß gegenüber einer andern gleichwertigen Verfassungsbestimmung, die einen allgemeinen Satz objektiven Rechts aufstellt, ohne selbst eine Ersatzpflicht für allfällig damit verbundene Eingriffe in Privat rechte anzuerkennen, nicht angerufen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.