Art. 3; Art. 17 f. Fabrikgesetz; factory sickness funds and cantonal supervision; limits of executive intervention. Federal circular guidance on the supervision of factory sickness funds cannot be invoked to regulate a workers' association whose capital is formed exclusively by workers' contributions and whose administration lies solely with its members. In such a constellation the relationship between employer and employee is not implicated; the fund is to be treated as an ordinary civil-law association. Questions concerning disposal of its assets and liquidation then belong to the courts, not the cantonal executive. An administrative order based exclusively on an inapplicable supervisory power violates the separation of powers and must be annulled.
sei; auch liege die Liquidation nicht im Interesse der Mitglieder; haben für den Fall der Liquidation wurde ausgeführt weder der neue Übernehmer des Geschäftes noch die Arbeiter irgend welche Ansprüche an den vorhandenen Vermögenssaldo. Diese Verfügung stützte sich darauf, es handle sich nicht um eine freie Krankenkasse, sondern um eine Fabrik Krankenkasse, und diese seien gemäß Weisung des Bundesrates der Aufsicht der Kan tone unterstellt. Der Regierungsrat hat über den vom Kranken unterstützungsverein gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs mit Beschluß vom 9. November 1900 erkannt: Die Beschwerde sei abgewiesen, und eine Liquidation der Krankenkasse werde nur dann gestattet, wenn die neue Firma bis längstens Neujahr das Geschäft nicht im annähernd frühern Umfange fortbetreibe. B. Gegen diesen Beschluß hat nunmehr der mehrgenannte Kranken Unterstützungsverein rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und infolgedessen seien den Beschwerdeführern die hinterhaltenen Gelder auszuhändigen; eventuell seien wenigstens die aus den freien Beiträgen herrührenden Gelder den Beschwerdeführern zur unbe schränkten Verfügung zu übergeben. Die Begründung betont na mentlich, daß es sich um einen lediglich von den Arbeitern des Geschäftes Sommerhalder Cie. gebildeten Verein handle, daß sie allein das Vermögen gebildet und die Verwaltung geführt haben, und macht in rechtlicher Beziehung geltend, der ange fochtene Entscheid enthalte sowohl eine Verletzung der Eigentums garantie (Art. 19 aarg. Kantonsverfassung) als auch des Grund satzes der Trennung der Gewalten (Art. 3 cod.). C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Er stützt sich hiebei auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 2. Oktober 1888 betreffend Beaufsichtigung der Fabrik Krankenkassen und auf eine sich hieran anschließende Weisung der Direktion des Innern vom 5. November 1889. Die Beschlagnahme des Vermögens des Kranken Unterstützungsvereins habe aus zwei Gründen ge schützt werden müssen, erstens gemäß 43 der Vereinsstatuten; die Abänderung hätte nämlich gemäß dem citierten Kreisschreiben der Genehmigung des Regierungsrates unterbreitet werden müssen, was nie geschehen sei (wie denn überhaupt die Statuten des Rekurrenten dem Regierungsrat nie zur Genehmigung vorgelegt worden seien); zweitens, weil man mit gutem Grund habe an nehmen können, das Fabrikationsgeschäft werde ungehindert fort gesetzt und es wäre daher gegen das Interesse der Arbeiterschaft die alte Krankenkasse zu liquidieren, um sofort wieder eine neue zu gründen. D. In seiner Sitzung vom 20. März 1901 beschloß das Bundesgericht, gestützt auf Art. 194 Organis. Gef. die Akten dem Bundesrat zu übermitteln, mit der Anfrage, ob nicht er sich gemäß Art. 17 und 18 des Fabrikgesetzes und der bundesrätlichen Weisung vom 2. Oktober 1888 betreffend Fabrik Krankenkassen, zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses für kompetent halte. E. Mit Zuschrift vom 19. April 1901 sprach sich der Bun desrat dahin aus, er erachte die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als gegeben, und begründete dies wie folgt: Der Bundesrat hat schon in dem in der Sache mehrfach angezogenen Kreis schreiben vom 2. Oktober 1888 seinen Standpunkt dahin präzi stert, daß er keine Befugnis besitze, bezüglich der Fabrik Kranken kassen einzuschreiten, weil dies verfassungsmäßig Sache der Kantone sei. Nur unter diesem Vorbehalte wurden die Kantone eingeladen, die Verwaltung der Fonds der Fabrik Krankenkassen staatlicher Aufsicht zu unterstellen und alljährliche Kenntnisgabe des Stan des derselben an die versicherten Arbeiter, sowie vollständige Sicherstellung des daherigen Vermögens einzuführen (vgl. Bun desblatt 1888, Bd. IV, S. 156 ff.). Alle derartigen Maßnahmen liegen daher in der Kompetenz der Kantone, welche ihrerseits an die Schranken ihrer Verfassung und Gesetzgebung gebunden sind. Bundesrechtliche Spezialnormen mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 3 des Fabrikgesetzes und Art. 9 des Fabrikhaftpflichtgesetzes bestehen nicht. Die letzteren beziehen sich aber nicht auf die staat liche Aufsicht über die Fabrik Krankenkassen. Verfügungen der Kantone in dieser Hinsicht können also niemals als eine Ver letzung der Fabrikgesetzgebung des Bundes aufgefaßt werden. Dazu kommt, daß aus dem System der Fabrikgesetzgebung
eine Staatsaufsicht sich jedenfalls nur insoweit rechtfertigen ließe, als es sich um das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitneh mer handelt (teilweise oder gänzliche Alimentierung der Kasse aus Beiträgen des Fabrikbesitzers, Verwaltung der Kasse durch die Arbeitgeber, Verschmelzung des Vermögens der Kasse mit dem Vermögen des Arbeitgebers u. s. w.). Im Spezialfalle handelt es sich aber um eine Kasse, welche außer durch Bußen ausschließlich durch Beiträge der Arbeiter alimentiert wurde; auch war nach 31 der Statuten die Ver waltung ausschließlich in Händen der Mitglieder, indem nur solche zu Verwaltungsstellen gewählt werden können, so daß unter diesen Umständen eine Staatsaufsicht über die Vereinigung der Arbeiter zu einer Unterstützungskasse kaum als angemessen er scheint. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: