Art. 93 SchKG; attachment of an annuity right and realization method. An annuity right is, in principle, an attachable patrimonial right; it is to be treated analogously to the usufruct income expressly mentioned in Art. 93 SchKG. The relative exemption under Art. 93 SchKG is assessed not only on the basis of the debtor's present situation but also with regard to future installment payments, insofar as they are necessary for the debtor's and family’s maintenance. Where sale of the right would be unsuitable because of the uncertainty of duration and value, realization may proceed under Art. 132 SchKG by transferring to the creditor the exercise of the right until satisfaction, subject to the debtor’s exempt portion at each maturity (consid. 3-4).
von Amtswegen einzufordern, könne nicht gehört werden. Art. 92 des Betreibungsgesetzes falle also außer Betracht. Dagegen sei rt. 93 eod. anwendbar, da die fragliche Rente einer solchen von Versicherungs oder Alterskassen, wie sie dieser Artikel nenne, gleichzustellen sei. Der Rentengeber habe in erster Linie die Ab sicht gehabt, seine Ehefrau, die sich vorher für sein Brauerei geschäft aufgeopfert habe, vor Not zu bewahren. Demnach seien der Rekurrentin wenigstens 100 Fr. per Monat am Renten rträgnisse zu belassen. Die Pfändung reduziere sich damit auf den Betrag von 300 Fr. Inwieweit dieser Betrag bereits zu Gunsten Dritter abgetreten sei, brauche hier nicht näher unter sucht zu werden. III. Gegen dieses Erkenntnis ergriffen einerseits zwei der be treibenden Gläubiger, Hans Widmer und H. Wiederkehr, beide in Zürich V, anderseits die Schuldnerin, Frau Blaser, die Weiter ziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde. Jene erstern verlangten unbeschränkte Aufrechterhaltung der vollzogenen Pfändung, Frau Blaser dagegen Aufhebung derselben im vollen Umfange, wobei sie sich indessen nur noch auf den Art. 93 des Betreibungsgesetzes stützte. Die angerufene Behörde setzte in ihrem Entscheide vom 29. De zember 1900 auseinander Grundsätzlich sei den Rekurrenten Widmer und Wiederkehr darin beizustimmen, daß Art. 93 des Betreibungsgesetzes nicht Anwen dung finden könne. Denn indem Frau Blaser durch Faustpfand vertrag auf den Bezug der Rente auf Jahre hinaus verzichtet habe, lasse sie unzweideutiger Weise erkennen, daß sie dieses Ein kommen als für ihren Unterhalt entbehrlich betrachte. Trotzdem aber könne von der fraglichen Rente im gegenwärtigen Zeitpunkt irgend eine Quote zu Gunsten der Pfändungsgläubiger nicht aus geschieden werden; denn ihrer Pfändung gehe das Faustpfandrecht der Frau Marti vor, demzufolge die Rente im vollen Umfange für Verzinsung und Amortisation des Faustpfanddarlehens zu dienen habe. Ob und welcher Vermögenswert dem nachgehenden Rechte der Pfändungsgläubiger beizumessen sei, mögen die beteilig ten Gläubiger mittelst Verwertung der Rentenforderung feststellen lassen. In diesem Sinne erscheine die Pfändung der Rente als begründet; im übrigen aber seien die Begehren beider Parteien abzuweisen. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Blaser rechtzeitig. an das Bundesgericht. Unter Erneuerung ihres vor der Vor instanz gestellten Antrages machte sie geltend: Gepfändet worden sei der Hypothekartitel für die Jahres rente mit Inbegriff der letztern. Dies sei unstatthaft. Die Pfän dung hätte nach den Grundsätzen der Lohnpfändung vollzogen werden sollen, d. h. der Betreibungsbeamte hätte, da nur das Rentenbetreffnis, nicht das Recht auf die Rente pfändbar sein könne, prüfen und feststellen müssen, ob und inwieweit die Rente für die Schuldnerin unumgänglich notwendig sei. Wäre aber auch die Pfändung an sich richtig vollzogen, so ergäbe sich doch aus Art. 93 des Betreibungsgesetzes die ganze oder doch teilweise Un pfändbarkeit der Rente. Deren Faustpfanddargabe lasse nicht au ihre Entbehrlichkeit für die Schuldnerin schließen. Rekurrentin habe dadurch als Aquivalent der betreffenden Rentenbezüge ein Kapital erhalten, welches sie in dem von ihr übernommenen, der Gewinnung ihres Unterhalts dienenden Geschäfte in Zürich an gelegt habe. Freilich sei dieses Geschäft schlecht gegangen und sie infolgedessen auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen, bis die Rente für sie wieder frei werde. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemer kungen sich nicht veranlaßt zu sehen, während das Betreibungs amt Zürich V in seiner Vernehmlassung auf dessen Abweisung anträgt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
worden sei, und zwar deshalb, weil in der Pfändungsurkunde bloß der Pfanddargabetitel vom 6. August 1896 ausdrücklich als gepfändet erklärt werde. Indessen entspricht ein derartiger unge nügender, für die betreibenden Gläubiger ökonomisch wertloser Vollzug der Pfändung weder dem von der requirierenden Behörde teilten Auftrage, noch konnte er in der Absicht des requirierten Betreibungsamtes gelegen sein; dieses erwähnt denn auch in der Pfändungsurkunde das Rentenrecht in unmittelbarem Zusammen hang mit dem Hypothekartitel, und das in einer Weise, die seinen Willen, das Rentenrecht selbst mit dem Pfandrechte als Accesso rium zu pfänden, hinreichend deutlich erkennen läßt. 2. Es frägt sich sodann, gemäß welchen gesetzlichen Bestim mungen die Rekurrentin der Pfändung der Rente gegenüber ein Kompetenzprivileg geltend machen könne. Nun hat Frau Blaser bereits vor der Vorinstanz und nachher auch vor Bundesgericht auf die Vorschriften der Ziffern 7 und 10 des Art. 92 des Be treibungsgesetzes nicht mehr abgestellt. In der That fehlt es auch einerseits an jeglichem Nachweise darüber, daß man es mit einer als unpfändbar bestellten Rente im Sinne der Ziff. 7 cit. bezw. des Art. 521 des Obligationenrechts zu thun habe, noch kann anderseits von der Anwendung der Ziff. 10 cit. auf vorliegenden Fall ernstlich die Rede sein. In Betracht kommt also lediglich noch, ob ein Fall relativer Unpfändbarkeit des Art. 93 des Betreibungs gesetzes vorliege oder nicht. 3. Dabei ist vorerst zu entscheiden, ob überhaupt eine Rente, wie die vorliegende, zu den in Art. 93 vorgesehenen Einkommens arten gehöre. Beide kantonale Instanzen haben diese Frage bejaht, die erste ausdrücklich, die zweite implicite damit, daß sie darüber erkannte, ob die Rente für die Rekurrentin unumgänglich not wendig sei oder nicht. Dieser Auffassung der zürcherischen Auf sichtsbehörden ist beizustimmen: Allerdings werden solche Renten in Art. 93 nicht ausdrücklich genannt und lassen sie sich nament lich auch nicht ohne weiteres zu den daselbst erwähnten Renten von Versicherungs und Alterskassen zählen. Dagegen sind die selben offenbar den in Art. 93 genannten Nutznießungen gleich zustellen, indem sich keinerlei Grund einsehen läßt, weshalb die Nutzungen aus einer Rente anders behandelt werden sollten, als Nutznießungen. Wenn neben diesen Nutznießungen die Renten von Versicherungs und Alterskassen noch speziell genannt werden so kann dies nicht die Bedeutung haben, daß der Art. 93 nur auf diese beschränkt werden wollte, sondern der Gesetzgeber hat entweder übersehen, daß dieselben schon in den Nutznießungen in begriffen sind, oder er wollte jeden Zweifel über ihre Subsumtion unter den Artikel ausschließen. Fällt nach dem Gesagten die fragliche Rente an sich unter Art. 93, so frägt sich im weitern, ob das Requisit der unum gänglichen Notwendigkeit derselben für die Schuldnerin im Sinne dieses Artikels gegeben sei. Die Frage wäre zu verneinen, wenn trotz Verwerkung des Rentenrechts auf andere Weise, zum Bei spiel durch Pensionen, Alimentationsrechte 2c., für den notwendigen Unterhalt der Schuldnerin und ihrer Familie auf alle Zeit gesorgt wäre. Sie wäre umgekehrt zu bejahen, wenn schon im Momente der Pfändung die Unentbehrlichkeit der Rente für den Unterhalt der Schuldnerin dargethan wäre. Zweifelhaft dagegen erscheint die Frage in dem vorliegenden Fall, wo die Entbehrlichkeit der Rente zwar für die Gegenwart gewiß, aber für die Zukunft ungewiß ist. Es könnte gesagt werden, daß hier, wie bei der Pfändung von Mobiliar, die gegenwärtigen Verhältnisse der Betriebenen ent scheidend seien und auf die Zukunft keine Rücksicht genommen werden dürfe. Eine solche Argumentation stände jedoch im Wider spruch mit dem Zwecke des Renteninstitutes, das sich wesentlich auf die Sicherstellung der ökonomischen Lage des Berechtigten in der Zukunft richtet, und es muß deshalb angenommen werden, daß der Gesetzgeber, indem er das Nutznießungs und damit auch das Rentenrecht gemäß Art. 92 nur in beschränktem Maße pfänd bar erklärte, dem Schuldner auch auf die erst in der Zukunft verfallenden Rentenbeträge ein Anrecht sichern wollte, soweit die selben für ihn und seine Familie unentbehrlich sind. Daraus er gibt sich allerdings für die Verwertung der gepfändeten Ver mögensobjekte, welche als Endziel des Pfändungsverfahrens er scheint, eine erhebliche Schwierigkeit, und es kann sich fragen, ob in solchen Fällen der Ungewißheit betreffend die Berechtigung des Schuldners zum Bezuge der künftig verfallenden Rentenbeträge eine Pfändung des Rentenrechts selbst zulässig ist, oder nicht ein
fach nur die einzelnen Rentenbeträge bei Verfall gepfändet werden dürfen. Die Frage ist jedoch im Sinne der ersten Alternative zu ent scheiden: Man hat davon auszugehen, daß im allgemeinen jedes Recht des Schuldners, und zwar in seiner Totalität, pfändbar und im Momente der Pfändung dem pfändenden Gläubiger für die Befriedigung seiner Forderung verfallen sei, sofern nicht die Natur des Rechts selbst oder eine entgegenstehende gesetzliche Vor schrift eine Ausnahme hievon fordern. Letztere Voraussetzungen treffen aber hier nicht zu. Namentlich erscheint der Hinweis auf die zeitliche Begrenzung, welche durch die Praxis der Lohnpfän dung gegeben wurde, nicht als stichhaltig. Denn es ist wohl zu beachten, daß man es bei dieser mit der Pfändung nicht eines wirklichen Rechtes, sondern einer bloßen Anwartschaft zu thun hat; in Rücksicht hierauf rechtfertigen es die Verhältnisse, die Be fugnisse des pfändenden Gläubigers im Interesse der Mitgläubiger und des Schuldners nicht auf unbegrenzte Zeit auszudehnen. Diese Erwägungen treffen aber hier nicht zu, wo ein bereits bestehendes und im schuldnerischen Vermögen befindliches, inhaltlich bestimmtes Recht, das vom Schuldner jeden Augenblick veräußert oder ver pfändet werden könnte, gepfändet wurde. Es erfordert vielmehr das Recht der Gläubiger auf Deckung ihrer Forderungen aus dem Vermögen des Schuldners, daß ein solches Vermögensrecht der Disposition des Schuldners entzogen werde. 4. Dagegen erscheint unter solchen Verhältnissen allerdings die Verwertung des gepfändeten Vermögensobjektes durch Verkauf aus geschlossen. Ganz abgesehen davon, daß ein Objekt, dessen Wert von dem Eintritte zweier völlig unbekannter Faktoren (Lebens dauer und Vermögenslage des Schuldners) abhängt, kaum zu einem befriedigenden Preise verwertet werden kann, würde durch den Verkauf auch ein kaum haltbares Verhältnis gegenüber dem Rentenschuldner geschaffen, der statt bloß einem, künftighin zwei Rentengläubigern verpflichtet wäre, ohne daß eine klare Ausschei dung der beiderseitigen Rechtsverhältnisse vorläge. Dies schließt jedoch die Möglichkeit der Verwertung überhaupt und damit die Pfändbarkeit des Rentenrechts nicht aus. Denn es muß nicht das Verwertungsverfahren für bewegliche Sachen und Forderungen (Art. 122/31 des Betreibungsgesetzes) Platz greifen, sondern es hat, da wenigstens das Rentenrecht als Ganzes sich als ein Ver mögensbestandteil anderer Art im Sinne des Art. 132 des Be treibungsgesetzes darstellt, die Aufsichtsbehörde freie Hand in der Bestimmung des Verfahrens. Von den andern Verwertungen, welche gemäß Art. 132 die Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Verwertung anordnen kann, erscheint als die zweckmäßigste die Einweisung des Gläubigers in die Ausübung des gepfändeten Rechtes bis zur gänzlichen Befriedigung der betriebenen Forderung wie solche durch die deutsche Gesetzgebung für die Verwertung von Forderungsrechten ganz allgemein vorgesehen ist. Der pfändende Gläubiger erhält dadurch auch gegenüber andern Gläubigern ein Vorzugsrecht auf Bezug der fälligen Renten, soweit auf diese nicht vorausgehende Pfandgläubiger zur Deckung ihrer Pfand forderungen oder der Schuldner selbst bis zur Sicherung seines notwendigen Unterhaltes greifen können. Anderseits erscheint seine Forderung erst durch die ihm wirklich zugefallenen Rentenbeträge gedeckt, und es steht dem Gläubiger frei, auf die aus der Ein weisung sich ergebenden Rechte zu verzichten und im Wege einer neuen Betreibung auf andere Vermögensgegenstände des Schuld ners zu greifen. Auf diese Weise kann sowohl den Rechten des Gläubigers als des Schuldners Rechnung getragen werden und steht deshalb auch einer Pfändung des Rentenrechtes selbst unter Vorbehalt des Rechtes des Schuldners auf Bezug der zu seinem Unterhalt nötigen einzelnen Rentenbeträge kein Hindernis ent gegen. Gemäß diesen Ausführungen ist die angefochtene Pfändung des Rentenrechtes zu schützen. Doch geschieht dies mit dem Vorbehalt, daß der Rekurrentin die Geltendmachung ihrer Rechte gemäß Art. 93 des Betreibungsgesetzes bei Verfall der einzelnen Raten beträge gewahrt wird. Diesem Vorbehalt steht der Umstand nicht entgegen, daß Rekurrentin ihre Rechte für eine Anzahl Jahre verpfändet hat. Es läßt sich nicht etwa mit der kantonalen Auf sichtsbehörde sagen, daß schon die Thatsache der Pfanddargabe der Rente deren Entbehrlichkeit für die Beschwerdeführerin darthue. Denn die letztere wurde ja gleichzeitig damit in den Besitz eines Kapitals gesetzt, auf dessen Abnutzung sie möglicherweise für die
Bestreitung ihres Unterhaltes ausschließlich angewiesen war bezw. es ist. Die Frage, inwiefern die Rente unpfändbar sei, wird viel mehr jeweils bei Verfall der einzelnen Rentenbeträge nach den dann obliegenden Umständen von den Vollstreckungsbehörden frei geprüft und entschieden werden müssen und nur auf den von den Vollstreckungsbehörden als für den Schuldner entbehrlich erklärten Betrag kann sich dann das durch die Einweisung dem pfändenden Gläubiger eingeräumte Einzugsrecht erstrecken. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.