- Entscheid vom 21. Mai 1901 in Sachen
Blaser gegen Zürich.
Pfändung einer Rente. Kompetenzprivileg des Art. 93 B.-G. Art
der Verwertung.
I. In einem zwischen Heinrich Studer, Bierbrauereibesitzer in
Olten und seiner Frau hängigen Ehescheidungsprozesse wurde am
- Juni 1896 von den Parteien ein Vergleich abgeschlossen. Dem
zufolge hat Studer seiner frühern Frau, nunmehrigen Frau Blaser
in Zürich, bis zu deren Ableben eine Jahresrente von 1500 Fr. zu
bezahlen, und wurde diese Leistung durch Hypothekardargabe vom
- August 1896 auf die Liegenschaften des Schuldners in Olten
sichergestellt. Am 22. März 1897 vereinbarte Frau Blaser mit der
Witwe Marti geb. Werthmüller in Utzenstorf, daß die fragliche
Rente zwecks Verzinsung und Amortisation eines ihr von dieser ge
machten Darlehens von 12,000 Fr. direkt an sie auszuzahlen sei und
bestellte derselben ferner den erwähnten Hypothekartitel zu Faustpfand.
Die fragliche Darlehensschuld reduzierte sich nach Angabe der Frau
Marti bis zum Sommer 1900 durch Abzahlungen auf 7000 bis
8000 Fr. Inzwischen hatten eine Anzahl Gläubiger der Frau
Blaser gegen diese Betreibung angehoben, worauf sich die zu deren
Gunsten in Zürich gepfändete Habschaft als ungenügend erwies.
Das Betreibungsamt Zürich V ersuchte darauf am 3. Juli 1900
dasjenige von Fraubrunnen um Pfändung und amtliche Ver
wahrung der von der Schuldnerin bei Frau Marti versetzten bezw.
hinterlegten Werttitel, Renten rc. Letztere Amtsstelle erhielt von
rau Marti die Erklärung, daß ein von Frau Blaser ihr aus
gehändigter Rententitel von jährlich 1500 Fr. sich in der Ver
wahrung des Notars Derendinger in Burgdorf befinde, und über
mittelte deshalb das Begehren des requirierenden Betreibungsamtes
demjenigen von Burgdorf. Dieses vollzog unterm 20. Juli 1900
die Pfändung und zwar in der Weise, daß es als gepfändet er
klärte: die Hypothekardargabe für 3000 Fr. vom 6. August 1896
betreffend die der Frau Blaser laut Vergleich vom 17. Juni 1896
schuldigen Jahresrente von 1500 Fr. Daran anschließend wird
in der Pfändungsurkunde bemerkt: Die obige Leibrente sei gemäß
Schuldverpflichtung mit Faustpfandvertrag vom 22. März 1897
vom Schuldner der Faustpfandgläubigerin bis zur Abtragung des
Schuldkapitals von 12,000 Fr. auszuzahlen und es hafte für
diese Rentenforderung als Grundpfand die Brauereibesitzung des
Schuldners Studer in Olten.
II. Gegen diese Pfändung erhob Frau Blaser rechtzeitig Be
schwerde mit dem Antrage, sie aufzuheben und die Rente gemäß
Art. 92 Ziff. 7, eventuell Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes als
unpfändbar zu erklären, eventuell ihre Pfändung nach Art. 93
des Gesetzes nur in beschränktem Maße zuzulassen. Von der untern
Instanz wurde die Beschwerde am 13. November 1900 dahin be
gründet erklärt, daß die Pfändung der Rente auf den Betrag von
300 Fr. per Jahr zu reduzieren sei. Der betreffende Entscheid
führt aus: Dafür, daß die Rente im Sinne des Art. 521 des
Obligationenrechts als unpfändbar bestellt worden sei, hätte Re
kurrentin von sich aus die erforderlichen Beweise beibringen sollen.
Ihr Begehren, von Frau Marti eine Abschrift des Rententitels
von Amtswegen einzufordern, könne nicht gehört werden. Art. 92
des Betreibungsgesetzes falle also außer Betracht. Dagegen sei
rt. 93 eod. anwendbar, da die fragliche Rente einer solchen von
Versicherungs oder Alterskassen, wie sie dieser Artikel nenne,
gleichzustellen sei. Der Rentengeber habe in erster Linie die Ab
sicht gehabt, seine Ehefrau, die sich vorher für sein Brauerei
geschäft aufgeopfert habe, vor Not zu bewahren. Demnach seien
der Rekurrentin wenigstens 100 Fr. per Monat am Renten
rträgnisse zu belassen. Die Pfändung reduziere sich damit auf
den Betrag von 300 Fr. Inwieweit dieser Betrag bereits zu
Gunsten Dritter abgetreten sei, brauche hier nicht näher unter
sucht zu werden.
III. Gegen dieses Erkenntnis ergriffen einerseits zwei der be
treibenden Gläubiger, Hans Widmer und H. Wiederkehr, beide
in Zürich V, anderseits die Schuldnerin, Frau Blaser, die Weiter
ziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde. Jene erstern verlangten
unbeschränkte Aufrechterhaltung der vollzogenen Pfändung, Frau
Blaser dagegen Aufhebung derselben im vollen Umfange, wobei
sie sich indessen nur noch auf den Art. 93 des Betreibungsgesetzes
stützte.
Die angerufene Behörde setzte in ihrem Entscheide vom 29. De
zember 1900 auseinander
Grundsätzlich sei den Rekurrenten Widmer und Wiederkehr darin
beizustimmen, daß Art. 93 des Betreibungsgesetzes nicht Anwen
dung finden könne. Denn indem Frau Blaser durch Faustpfand
vertrag auf den Bezug der Rente auf Jahre hinaus verzichtet
habe, lasse sie unzweideutiger Weise erkennen, daß sie dieses Ein
kommen als für ihren Unterhalt entbehrlich betrachte. Trotzdem
aber könne von der fraglichen Rente im gegenwärtigen Zeitpunkt
irgend eine Quote zu Gunsten der Pfändungsgläubiger nicht aus
geschieden werden; denn ihrer Pfändung gehe das Faustpfandrecht
der Frau Marti vor, demzufolge die Rente im vollen Umfange
für Verzinsung und Amortisation des Faustpfanddarlehens zu
dienen habe. Ob und welcher Vermögenswert dem nachgehenden
Rechte der Pfändungsgläubiger beizumessen sei, mögen die beteilig
ten Gläubiger mittelst Verwertung der Rentenforderung feststellen
lassen. In diesem Sinne erscheine die Pfändung der Rente als
begründet; im übrigen aber seien die Begehren beider Parteien
abzuweisen.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Blaser rechtzeitig.
an das Bundesgericht. Unter Erneuerung ihres vor der Vor
instanz gestellten Antrages machte sie geltend:
Gepfändet worden sei der Hypothekartitel für die Jahres
rente mit Inbegriff der letztern. Dies sei unstatthaft. Die Pfän
dung hätte nach den Grundsätzen der Lohnpfändung vollzogen
werden sollen, d. h. der Betreibungsbeamte hätte, da nur das
Rentenbetreffnis, nicht das Recht auf die Rente pfändbar sein
könne, prüfen und feststellen müssen, ob und inwieweit die Rente
für die Schuldnerin unumgänglich notwendig sei. Wäre aber auch
die Pfändung an sich richtig vollzogen, so ergäbe sich doch aus
Art. 93 des Betreibungsgesetzes die ganze oder doch teilweise Un
pfändbarkeit der Rente. Deren Faustpfanddargabe lasse nicht au
ihre Entbehrlichkeit für die Schuldnerin schließen. Rekurrentin
habe dadurch als Aquivalent der betreffenden Rentenbezüge ein
Kapital erhalten, welches sie in dem von ihr übernommenen, der
Gewinnung ihres Unterhalts dienenden Geschäfte in Zürich an
gelegt habe. Freilich sei dieses Geschäft schlecht gegangen und sie
infolgedessen auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen,
bis die Rente für sie wieder frei werde.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemer
kungen sich nicht veranlaßt zu sehen, während das Betreibungs
amt Zürich V in seiner Vernehmlassung auf dessen Abweisung
anträgt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In zutreffender Weise nehmen die beiden Vorinstanzen, in
Übereinstimmung übrigens mit der Rekurrentin, an, daß Gegen
stand der Pfändung vom 20. Juli 1900 das Rentenrecht als
Ganzes gewesen sei und nicht nur einzelne kraft desselben zu
leistende Rentenzahlungen. Für letztere einschränkende Auslegung
bietet in der That der Wortlaut der Pfändungsurkunde keinen
Anhaltspunkt. Eher ließe sich, gestützt auf diesen Wortlaut, die
Auffassung vertreten, daß die Rente überhaupt nicht, sondern nur
das sie sichernde Grundpfandrecht vom Pfändungsakte ergriffen
worden sei, und zwar deshalb, weil in der Pfändungsurkunde
bloß der Pfanddargabetitel vom 6. August 1896 ausdrücklich als
gepfändet erklärt werde. Indessen entspricht ein derartiger unge
nügender, für die betreibenden Gläubiger ökonomisch wertloser
Vollzug der Pfändung weder dem von der requirierenden Behörde
teilten Auftrage, noch konnte er in der Absicht des requirierten
Betreibungsamtes gelegen sein; dieses erwähnt denn auch in der
Pfändungsurkunde das Rentenrecht in unmittelbarem Zusammen
hang mit dem Hypothekartitel, und das in einer Weise, die seinen
Willen, das Rentenrecht selbst mit dem Pfandrechte als Accesso
rium zu pfänden, hinreichend deutlich erkennen läßt.
2. Es frägt sich sodann, gemäß welchen gesetzlichen Bestim
mungen die Rekurrentin der Pfändung der Rente gegenüber ein
Kompetenzprivileg geltend machen könne. Nun hat Frau Blaser
bereits vor der Vorinstanz und nachher auch vor Bundesgericht
auf die Vorschriften der Ziffern 7 und 10 des Art. 92 des Be
treibungsgesetzes nicht mehr abgestellt. In der That fehlt es auch
einerseits an jeglichem Nachweise darüber, daß man es mit einer
als unpfändbar bestellten Rente im Sinne der Ziff. 7 cit. bezw.
des Art. 521 des Obligationenrechts zu thun habe, noch kann
anderseits von der Anwendung der Ziff. 10 cit. auf vorliegenden
Fall ernstlich die Rede sein. In Betracht kommt also lediglich noch,
ob ein Fall relativer Unpfändbarkeit des Art. 93 des Betreibungs
gesetzes vorliege oder nicht.
3. Dabei ist vorerst zu entscheiden, ob überhaupt eine Rente,
wie die vorliegende, zu den in Art. 93 vorgesehenen Einkommens
arten gehöre. Beide kantonale Instanzen haben diese Frage bejaht,
die erste ausdrücklich, die zweite implicite damit, daß sie darüber
erkannte, ob die Rente für die Rekurrentin unumgänglich not
wendig sei oder nicht. Dieser Auffassung der zürcherischen Auf
sichtsbehörden ist beizustimmen: Allerdings werden solche Renten
in Art. 93 nicht ausdrücklich genannt und lassen sie sich nament
lich auch nicht ohne weiteres zu den daselbst erwähnten Renten
von Versicherungs und Alterskassen zählen. Dagegen sind die
selben offenbar den in Art. 93 genannten Nutznießungen gleich
zustellen, indem sich keinerlei Grund einsehen läßt, weshalb die
Nutzungen aus einer Rente anders behandelt werden sollten, als
Nutznießungen. Wenn neben diesen Nutznießungen die Renten
von Versicherungs und Alterskassen noch speziell genannt werden
so kann dies nicht die Bedeutung haben, daß der Art. 93 nur
auf diese beschränkt werden wollte, sondern der Gesetzgeber hat
entweder übersehen, daß dieselben schon in den Nutznießungen in
begriffen sind, oder er wollte jeden Zweifel über ihre Subsumtion
unter den Artikel ausschließen.
Fällt nach dem Gesagten die fragliche Rente an sich unter
Art. 93, so frägt sich im weitern, ob das Requisit der unum
gänglichen Notwendigkeit derselben für die Schuldnerin im Sinne
dieses Artikels gegeben sei. Die Frage wäre zu verneinen, wenn
trotz Verwerkung des Rentenrechts auf andere Weise, zum Bei
spiel durch Pensionen, Alimentationsrechte 2c., für den notwendigen
Unterhalt der Schuldnerin und ihrer Familie auf alle Zeit gesorgt
wäre. Sie wäre umgekehrt zu bejahen, wenn schon im Momente
der Pfändung die Unentbehrlichkeit der Rente für den Unterhalt
der Schuldnerin dargethan wäre. Zweifelhaft dagegen erscheint die
Frage in dem vorliegenden Fall, wo die Entbehrlichkeit der Rente
zwar für die Gegenwart gewiß, aber für die Zukunft ungewiß
ist. Es könnte gesagt werden, daß hier, wie bei der Pfändung
von Mobiliar, die gegenwärtigen Verhältnisse der Betriebenen ent
scheidend seien und auf die Zukunft keine Rücksicht genommen
werden dürfe. Eine solche Argumentation stände jedoch im Wider
spruch mit dem Zwecke des Renteninstitutes, das sich wesentlich
auf die Sicherstellung der ökonomischen Lage des Berechtigten in
der Zukunft richtet, und es muß deshalb angenommen werden,
daß der Gesetzgeber, indem er das Nutznießungs und damit auch
das Rentenrecht gemäß Art. 92 nur in beschränktem Maße pfänd
bar erklärte, dem Schuldner auch auf die erst in der Zukunft
verfallenden Rentenbeträge ein Anrecht sichern wollte, soweit die
selben für ihn und seine Familie unentbehrlich sind. Daraus er
gibt sich allerdings für die Verwertung der gepfändeten Ver
mögensobjekte, welche als Endziel des Pfändungsverfahrens er
scheint, eine erhebliche Schwierigkeit, und es kann sich fragen, ob
in solchen Fällen der Ungewißheit betreffend die Berechtigung des
Schuldners zum Bezuge der künftig verfallenden Rentenbeträge
eine Pfändung des Rentenrechts selbst zulässig ist, oder nicht ein
fach nur die einzelnen Rentenbeträge bei Verfall gepfändet werden
dürfen.
Die Frage ist jedoch im Sinne der ersten Alternative zu ent
scheiden: Man hat davon auszugehen, daß im allgemeinen jedes
Recht des Schuldners, und zwar in seiner Totalität, pfändbar
und im Momente der Pfändung dem pfändenden Gläubiger für
die Befriedigung seiner Forderung verfallen sei, sofern nicht die
Natur des Rechts selbst oder eine entgegenstehende gesetzliche Vor
schrift eine Ausnahme hievon fordern. Letztere Voraussetzungen
treffen aber hier nicht zu. Namentlich erscheint der Hinweis auf
die zeitliche Begrenzung, welche durch die Praxis der Lohnpfän
dung gegeben wurde, nicht als stichhaltig. Denn es ist wohl zu
beachten, daß man es bei dieser mit der Pfändung nicht eines
wirklichen Rechtes, sondern einer bloßen Anwartschaft zu thun
hat; in Rücksicht hierauf rechtfertigen es die Verhältnisse, die Be
fugnisse des pfändenden Gläubigers im Interesse der Mitgläubiger
und des Schuldners nicht auf unbegrenzte Zeit auszudehnen. Diese
Erwägungen treffen aber hier nicht zu, wo ein bereits bestehendes
und im schuldnerischen Vermögen befindliches, inhaltlich bestimmtes
Recht, das vom Schuldner jeden Augenblick veräußert oder ver
pfändet werden könnte, gepfändet wurde. Es erfordert vielmehr
das Recht der Gläubiger auf Deckung ihrer Forderungen aus
dem Vermögen des Schuldners, daß ein solches Vermögensrecht
der Disposition des Schuldners entzogen werde.
4. Dagegen erscheint unter solchen Verhältnissen allerdings die
Verwertung des gepfändeten Vermögensobjektes durch Verkauf aus
geschlossen. Ganz abgesehen davon, daß ein Objekt, dessen Wert
von dem Eintritte zweier völlig unbekannter Faktoren (Lebens
dauer und Vermögenslage des Schuldners) abhängt, kaum zu
einem befriedigenden Preise verwertet werden kann, würde durch
den Verkauf auch ein kaum haltbares Verhältnis gegenüber dem
Rentenschuldner geschaffen, der statt bloß einem, künftighin zwei
Rentengläubigern verpflichtet wäre, ohne daß eine klare Ausschei
dung der beiderseitigen Rechtsverhältnisse vorläge. Dies schließt
jedoch die Möglichkeit der Verwertung überhaupt und damit die
Pfändbarkeit des Rentenrechts nicht aus. Denn es muß nicht das
Verwertungsverfahren für bewegliche Sachen und Forderungen
(Art. 122/31 des Betreibungsgesetzes) Platz greifen, sondern es
hat, da wenigstens das Rentenrecht als Ganzes sich als ein Ver
mögensbestandteil anderer Art im Sinne des Art. 132 des Be
treibungsgesetzes darstellt, die Aufsichtsbehörde freie Hand in der
Bestimmung des Verfahrens. Von den andern Verwertungen,
welche gemäß Art. 132 die Aufsichtsbehörde zur Durchführung
der Verwertung anordnen kann, erscheint als die zweckmäßigste
die Einweisung des Gläubigers in die Ausübung des gepfändeten
Rechtes bis zur gänzlichen Befriedigung der betriebenen Forderung
wie solche durch die deutsche Gesetzgebung für die Verwertung von
Forderungsrechten ganz allgemein vorgesehen ist. Der pfändende
Gläubiger erhält dadurch auch gegenüber andern Gläubigern ein
Vorzugsrecht auf Bezug der fälligen Renten, soweit auf diese
nicht vorausgehende Pfandgläubiger zur Deckung ihrer Pfand
forderungen oder der Schuldner selbst bis zur Sicherung seines
notwendigen Unterhaltes greifen können. Anderseits erscheint seine
Forderung erst durch die ihm wirklich zugefallenen Rentenbeträge
gedeckt, und es steht dem Gläubiger frei, auf die aus der Ein
weisung sich ergebenden Rechte zu verzichten und im Wege einer
neuen Betreibung auf andere Vermögensgegenstände des Schuld
ners zu greifen. Auf diese Weise kann sowohl den Rechten des
Gläubigers als des Schuldners Rechnung getragen werden und
steht deshalb auch einer Pfändung des Rentenrechtes selbst unter
Vorbehalt des Rechtes des Schuldners auf Bezug der zu seinem
Unterhalt nötigen einzelnen Rentenbeträge kein Hindernis ent
gegen.
Gemäß diesen Ausführungen ist die angefochtene Pfändung des
Rentenrechtes zu schützen. Doch geschieht dies mit dem Vorbehalt,
daß der Rekurrentin die Geltendmachung ihrer Rechte gemäß
Art. 93 des Betreibungsgesetzes bei Verfall der einzelnen Raten
beträge gewahrt wird. Diesem Vorbehalt steht der Umstand nicht
entgegen, daß Rekurrentin ihre Rechte für eine Anzahl Jahre
verpfändet hat. Es läßt sich nicht etwa mit der kantonalen Auf
sichtsbehörde sagen, daß schon die Thatsache der Pfanddargabe der
Rente deren Entbehrlichkeit für die Beschwerdeführerin darthue.
Denn die letztere wurde ja gleichzeitig damit in den Besitz eines
Kapitals gesetzt, auf dessen Abnutzung sie möglicherweise für die
Bestreitung ihres Unterhaltes ausschließlich angewiesen war bezw.
es ist. Die Frage, inwiefern die Rente unpfändbar sei, wird viel
mehr jeweils bei Verfall der einzelnen Rentenbeträge nach den
dann obliegenden Umständen von den Vollstreckungsbehörden frei
geprüft und entschieden werden müssen und nur auf den von den
Vollstreckungsbehörden als für den Schuldner entbehrlich erklärten
Betrag kann sich dann das durch die Einweisung dem pfändenden
Gläubiger eingeräumte Einzugsrecht erstrecken.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.