Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 11. Juni 1901 in Sachen
Disteli gegen Aargau.
Art. 69 Ziff. 3 B.-G, Behauptung des Schuldners, der Gläubiger habe
sich vertraglich verpflichtet, für eine Forderung keine Betreibung
anzuheben.
I. Am 19. September 1900 stellte die Aargauische Kreditanstalt
in Aarau eine Erklärung aus, dahin lautend, daß sie als Gläu
bigerin des I.
. Disteli in Luzern für ihre Forderung dem
definitiven Nachlaßvertrags Vorschlage des Schuldners vom 8./13.
September 1900 zustimme. Am 22. März 1901 hob darauf die
Kreditanstalt für einen Betrag von 41,306 Fr. nebst Zins und
Provision gegen Disteli in Aarau Betreibung an auf Verwertung
einer Anzahl ihr verpfändeter Werttitel.
Disteli verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser
Betreibung, indem er geltend machte: Nach den Bestimmungen
des von ihm proponierten Nachlaßvertrages sollten auch die Pfän
der inbegriffen werden in der zu Gunsten seiner Gläubiger in
Luzern vorzunehmenden außeramtlichen Liquidation seines Ver
mögens. Die Aargauische Kreditanstalt habe nun dem Entwurf
des Nachlaßvertrages vorbehaltlos zugestimmt, d. h. ohne Rück
sicht darauf, ob und inwieweit ihre Forderung pfandgedeckt sei
oder nicht. Sie könne sich deshalb auch nicht mehr auf Art. 311
B. G. berufen und dürfe für keinen Teil ihrer Forderung mehr
Betreibung anheben. Damit würde sonst das ganze von ihr defini
tiv gebilligte Nachlaßverfahren vereitelt.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un
begründet ab, während die kantonale Aufsichtsbehörde am 11. Mai
erkannte: es sei auf sie nicht einzutreten, da es sich um eine vom
ordentlichen Civilrichter zu entscheidende Frage handle.
III. Disteli rekurrierte gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig an
das Bundesgericht unter Erneuerung seines Antrages auf Auf
hebung der fraglichen Betreibung. Dabei führte er hinsichtlich der
Kompetenzfrage aus: Es handle sich um die Beurteilung der
Gültigkeit und Zulässigkeit einer Betreibung, worüber offenbar
die Aufsichtsbehörden zu erkennen haben. Wenn dabei ein Ent
scheid darüber zu Grunde gelegt werden müsse, ob die Aargauische
Kreditanstalt an ihre Zustimmungserklärung zum Nachlaßvertrage
gebunden sei, so erscheine dies nicht als eine rein eivilrechtliche,
dem Civilrichter vorbehaltene Frage. Übrigens können die Auf
sichtsbehörden auch über Fragen, die nicht rein betreibungsrecht
licher Natur seien, erkennen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn der Schuldner dem Gläubiger das Recht, die Forde
rung auf dem Betreibungswege geltend zu machen , bestreiten will,
so hat er dies gemäß Art. 69 Ziff. 3 B. G. auf dem Wege des
Rechtsvorschlages und des dadurch zu provozierenden gerichtlichen
Verfahrens, nicht auf demjenigen der Beschwerde an die Aufsichts
behörden zu thun. Um eine Bestreitung genannter Art handelt es
sich hier thatsächlich: Der Rekurrent behauptet, daß sich die Aar
gauische Kreditanstalt vertraglich der Befugnis begeben habe, für
die fragliche Forderung Betreibung anzuheben, und daß diese For
derung ihrem ganzen Umfange nach in dem über sein Vermögen
durchzuführenden außeramtlichen Nachlaßverfahren geltend zu ma
chen sei. Ob eine derartige Verpflichtung der erwähnten Gläubigerin
bestehe oder nicht, hat der Richter zu entscheiden, und es kann dies
bezüglich auch nicht ein mit der richterlichen Kompetenz konkurrieren
des Entscheidungsrecht der Aufsichtsbehörden gegeben sein. Etwas
anderes wäre es, wenn nicht die Zulässigkeit, für eine bestimmte
Forderung Betreibung anzuheben, sondern die Betreibbarkeit des
Schuldners überhaupt in Frage stände, z. B. wegen Gerichts
ferien oder wegen Bewilligung einer Nachlaßstundung. Dann
hätte man es allerdings mit keinem Falle des Art. 69 Ziff. 3
mehr zu thun und wäre die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
nach Art. 17 19 B. G. gegeben. Darum handelt es sich aber
hier nicht. Namentlich stellt der Rekurrent keineswegs zur Be
gründung seines Begehrens auf die Wirkung einer ihm amtlich
bewilligten Nachlaßstundung ab, sondern lediglich auf die aus der
Zustimmungserklärung der Bank für sie persönlich resultierende
Verpflichtung. Endlich wird auch nicht etwa das Betreibungs
verfahren als solches, z. B. hinsichtlich der Frage des Betreibungs
forums oder der Betreibungsart, wegen Ungesetzlichkeit angefochten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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