Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Kocher.
Annullierung einer Wahl des Rekurrenten zum Konkursverwalter.
Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, Art. 18 Schuldbetr.-
- Konk.-Ges. Rechtsverweigerung? Art. 239 Schuldb. u. Konk.-Ges.
- Im Konkurse über Charles Weck, Bauunternehmer, in
Biel, hatte die am 11, Mai 1901 abgehaltene I. Gläubiger
versammlung den heutigen Rekurrenten zum Konkursverwalter
gewählt.
II. Über diesen Beschluß beschwerten sich die heutigen Rekurs
beklagten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Am 14. Juni 1901
hob die Aufsichtsbehörde die Wahl Kochers als unangemessen
auf. Sie stützte sich dabei auf die von Kocher zugegebene That
sache, daß er Angestellter des Notar Ryf war und sowohl dieser
wie auch Kocher selber mehrfach die Interessen des Gemeinschuld
ners und seiner Familie gegenüber Konkursgläubigern vertreten
hatten und zum Teil noch vertraten.
Die Aufsichtsbehörde spricht sich über alle Einzelheiten der Be
ziehungen Kochers und Ryfs zu dem Gemeinschuldner einerseits
und zu den Konkursgläubigern anderseits des genauesten aus und
gelangt zu dem Schlusse, daß in der Person Kochers, wenn er
als Konkursverwalter funktioniere, eine Interessenkollision unver
meidlich sei.
III. Gegen diesen Entscheid hat Kocher am 6. Juli beim Bun
desgericht einen motivierten Rekurs eingereicht, nachdem er am
- Juli bei der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurs erklärt
und die Motivierung angekündigt hatte.
Der Rekurrent führt aus: Die kantonale Aufsichtsbehörde sei
zum Erlaß des angefochtenen Entscheides nicht kompetent gewesen;
vielmehr sei die Beschwerde von der obern an die untere Aufsichts
behörde zu weisen gewesen. Außerdem erblickt er in dem Ver
fahren der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerung.
Die Untersuchung des Thatbestandes sei oberflächlich gewesen.
Insbesondere sei ihm, dem damaligen Rekursbeklagten, zur Be
antwortung der auf seine Vernehmlassung hin eingereichten Gegen
bemerkungen keinerlei Gelegenheit gegeben worden und seien weder
er noch die von ihm als Auskunftspersonen angerufenen Gläu
biger einvernommen worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
- Die kantonale Aufsichtsbehörde war zur Beurteilung der ihr
orgelegten Beschwerde kompetent.
Nach Art. 13 Abs. 2 B. G. ist es den Kantonen überlassen,
ob sie überhaupt neben der obligatorischen kantonalen Aufsichts
behörde noch andere, untere Aufsichtsbehörden bestellen wollen
oder nicht. Sie müssen also auch befugt sein, solche untere Auf
sichtsbehörden nur für bestimmte Beschwerdesachen zu bestellen.
Dies hat der Kanton Bern gethan, indem er für die Beschwer
den betreffend Unangemessenheit einer Verfügung grundsätzlich
zwei, für die Beschwerden betreffend Gesetzwidrigkeit dagegen nur
eine Instanz geschaffen hat ( 23, 24 Ziff. 1 des Ein
führungsgesetzes). Gleichzeitig hat er aber in 24 Ziff. 3 er
klärt, für die in Art. 239 B. G. vorgesehene Beschwerde (welche
theoretisch freilich zur erstern Kategorie gehören würde) solle nur
eine Instanz bestehen.
Hiemit hat die kantonale Gesetzgebung die ihr in Art. 13 B. G.
eingeräumte Befugnis nicht überschritten.
War demnach die kantonale Aufsichtsbehörde zur Beurteilung
der Beschwerde kompetent, so kann ihr Entscheid nicht als gesetz
widrig bezeichnet werden, d. h. auf Grund von Art. 19 B. G.
hat das Bundesgericht keine Befugnisse einzuschreiten. Wegen
bloßer Unangemessenheit eines Entscheides sieht das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs keinen Rekurs ans Bundes
gericht vor.
2. Eine Rechtsverweigerung, gegen welche das Bundesgericht
nach Art. 19 Abs. 2 B. G. einzuschreiten hätte, kann in dem
angefochtenen Entscheide und dem ihm vorangegangenen Verfahren
nicht erblickt werden. Nachdem der heutige Rekurrent und damalige
Rekursbeklagte von der Beschwerde offiziell Kenntnis erhalten
hatte, stand es ihm jederzeit frei, die Akten mit Einschluß der
von der Gegenpartei eingelegten Schriftstücke einzusehen und sich
über die letztern auszusprechen. Einer besondern Aufforderung
zur Vernehmlassung im Sinne des Civilprozeßrechtes bedurfte es
nicht.
Ebensowenig kann in dem Unterlassen einer eingehenden Unter
suchung mit Einvernahme aller Beteiligten eine Rechtsverweigerung
erblickt werden. Insbesondere stellt Art. 239 B. G. die Anhörung
derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden wünschen,
ausdrücklich ins Ermessen der Aufsichtsbehörde.
Übrigens ist die frühere Stellung des Rekurrenten und seines
Prinzipals Ryf zum Gemeinschuldner und zu den Konkursgläu
bigern, wie sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Be
gründung ihres Entscheides erwähnt wird, an sich nie bestritten
worden. Schon dieses Moment konnte genügen, die Wahl Kochers
als unangemessen erscheinen zu lassen. Durch den Hinweis auf die
Geschäftstüchtigkeit des Gewählten kann dieses Argument nicht
aus dem Felde geschlagen werden.
3. Da nach alledem der Rekurs zweifellos unbegründet ist, so
braucht nicht untersucht zu werden, ob mit Rücksicht auf Art. 239
Abs. 1 B. G. auch für den Rekurs ans Bundesgericht bloß eine
fünftägige Frist besteht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schlagwörter
bankruptcysupervisory authoritycompetencedenial of justiceconflict of interesttrustee election