Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 6. November 1901 in Sachen
Hänni gegen Bern.
Behauptete Rechtsverweigerung im Steuerverfahren, angeblich nament
lich begangen durch Nichteinvernahme des Rekurrenten.
A. Der Rekurrent hatte bei der in 12 des kantonalen Steuer
gesetzes vom 18. März 1865 vorgeschriebenen Selbststeuerschätzung
sein steuerpflichtiges Einkommen pro 1900 auf 700 Fr. taxiert.
Die Gemeindeschatzungskommission erhöhte die Taxation auf 2000 Fr.
B. Gegen diese Taxation erhob Hänni bei der Bezirkssteuer
kommission Einsprache, indem er sich zum Beweis dafür, daß sein
Einkommen pro 1900 sogar weniger betragen habe, als er selber
angegeben, auf seine Geschäftsbücher berief. Eine persönliche Ein
vernahme verlangte er nicht.
Die Bezirkssteuerkommission wies die Einsprache ab, ohne eine
Bücheruntersuchung vorzunehmen und ohne den Rekurrenten per
sönlich einzuvernehmen.
C. Gegen den abschlägigen Bescheid der Bezirkssteuerkommission
beschwerte sich Hänni bei der kantonalen Finanzdirektion, welche
bei streitigen Steuerbeträgen unter 50 Fr. als letzte Instanz ent
scheidet. Er berief sich wiederum auf seine Bücher, verlangte jedoch
nicht, daß er persönlich einvernommen werde. Die Finanzdirektion
ließ die Bücher des Rekurrenten einem Experten vorlegen; der
selbe erklärte jedoch, die Ausmittlung eines Geschäftsgewinnes
aus diesem Material sei nicht möglich. Zu diesem Behufe müßten
wenigstens zwei Jahresinventare vorliegen, welche Auskunft über
die bestehenden Guthaben und Schulden und über die eingetretenen
Veränderungen im Vermögensbestande geben würden. Gestützt auf
dieses Gutachten wies die Finanzdirektion die Einsprache des Re
kurrenten als unbegründet ab.
D. Gegen diesen Entscheid der Finanzdirektion hat Hänni recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen.
Er beschwert sich über mehrfache Rechtsverweigerung; die Ge
meindeschatzungskommission habe infofern eine Rechtsverweigerung
begangen, als sie den Rekurrenten nicht einvernommen habe; die
Bezirkssteuerkommission habe sich ebenfalls eine Rechtsverweigerung
zu Schulden kommen lassen, indem sie die Angelegenheit nicht zu
erneuter Untersuchung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe;
schließlich treffe denselben Vorwurf auch die Finanzdirektion. Gegen
über dem Gutachten des Bücherexperten, welches der Rekurrent
als von der Bezirkssteuerkommission erhoben bezeichnet, macht er
geltend, daß er nicht verpflichtet sei, sich im Handelsregister ein
tragen zu lassen, somit die Aufstellung einer Bilanz von ihm
nicht verlangt werden könne.
Der Rekurrent schließt mit dem Antrag:
Es sei dessen Rekurs gutzuheißen, der Entscheid der Finanz
direktion des Kantons Bern vom 22./26. März 1901 aufzuheben
und dieselbe einzuladen, dafür zu sorgen, daß die Garantien be
obachtet werden, die den Steuerpflichtigen gegen willkürliche Er
höhung eingereichter Selbstschatzungen gesetzlich gewährt sind.
E. Gegenüber dem Rekurse macht der Regierungsrat des Kan
tons Bern geltend, daß Hänni schon für das Jahr 1898, nach
dem er sein Einkommen auf 800 Fr. eingeschätzt, gegen die höhere
Schätzung der Gemeindeschatzungskommission rekurriert habe, und
zwar ebenfalls bis zur obersten kantonalen Instanz. Damals sei
das steuerpflichtige Einkommen Hännis definitiv von der Finanz
direktion auf 2000 Fr. festgesetzt worden und der Rekurrent habe
sich diese Taxation für das Jahr 1899 gefallen lassen. Für das
Jahr 1900 habe umsoweniger Grund vorgelegen, hievon abzu
weichen, als der Geschäftsgang während dieses Jahres nach den
eigenen Angaben des Rekurrenten demjenigen des Jahres 1898
sehr ähnlich gewesen sei. Der Rekurrent sei übrigens im Handels
register eingetragen, wie sich aus dem Handelsamtsblatt Jahrgang
1895, S. 369 und 637 ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit des Rekurses und Kompetenz des Bundes
gerichts.)
- Insofern sich der Rekurrent über Nichteinvernahme beschwert,
kann von Rechtsverweigerung schon deshalb nicht die Rede sein,
weil er seine Einvernahme vor keiner der drei Instanzen beantragt
hatte.
- Die vom Rekurrenten verlangte Prüfung der Geschäfts
bücher ist von der Finanzdirektion angeordnet und von dem Bücher
experten vorgenommen worden. Es ist somit nicht endgültig ent
schieden worden, bevor dem Beweisantrage des Rekurrenten ent
sprochen war, und es ist auf Grund der von ihm beantragten
Beweiserhebung geurteilt worden. Wenn es unmöglich gewesen
ist, aus den vorgewiesenen Büchern einen Schluß auf den Stand
des Geschäftes zu ziehen, so muß sich der Rekurrent diesen Um
stand selber zuschreiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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