Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 37 Abs. 2 Urner Verf.; Art. 3 Abs. 4 BG betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter: Begriff des steuerrechtlichen Spezialdomizils; Doppelbesteuerungsverbot. Der Ausdruck „Einwohner“ in einer kantonalen Verfassungsbestimmung über die direkte Landessteuer bezieht sich, wo er dem Vermögen und Erwerb vorangestellt ist, nur auf die Kopfsteuer. Die bundesrechtliche Ordnung des zivilrechtlichen Wohnsitzes schliesst mehrere steuerrechtliche Domizile derselben Person nicht aus. Ein Betrieb kann trotz zentraler kaufmännischer Leitung ausserhalb des Kantons ein steuerrechtliches Spezialdomizil begründen, wenn er nach wirtschaftlichem Zweck und tatsächlicher Organisation als selbständiges, mit eigener technischer Durchführung, Personal- und Betriebsstruktur ausgestattetes Unternehmen erscheint; das daraus erzielte Einkommen darf am Betriebsort besteuert werden (vgl. insb. consid. 3).
gesetzes vom 2. Mai 1886 die direkte Landessteuer nur von 20 jährigen männlichen Einwohnern des Kantons erhoben werden, während Rekurrent kein solcher Einwohner sei, nach Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse einen zweiten Wohnsitz überhaupt nicht haben könne und auch keine Geschäfts filiale in Uri besitze; 2. liege eine gegen Art. 46 Abs. 2 B. V. verstoßende Doppelbesteuerung vor, wofür auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vier waldstättersees gegen Schwyz (Amtl. Sammlg., Bd. XII, S. 246 ff.) verwiesen werde. Rekurrent anerkenne gegenüber den urnerischen Behörden lediglich die Pflicht zur Versteuerung seines im Kanton Uri gelegenen Grundbesitzes nach dessen wirklichem Werte. Dem Rekurse liegt eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung von Glarus bei, der zufolge Hösli in Glarus ein Vermögen von 25,000 Fr. versteuert für Kanton, Gemeinde, Schule, Kirche und Armengut (jedes für sich extra), nebst Haushaltungs und Kopfsteuer. C. Aus der auf Abweisung des Rekurses antragenden Ver nehmlassung des urnerischen Regierungsrates sind folgende An gaben zu entnehmen: Der Steinbruch in Seedorf sei wenigstens nach seiner techni schen Seite ein durchaus selbständiges und unabhängiges Geschäft. Rekurrent lasse die Steine in Seedorf brechen, verarbeiten und dann durch einen Nauen auf die Bahnstation Flüelen bringen, von wo aus sie direkt an ihren Bestimmungsort abgehen. Die Leitung des Betriebes in Bolzbach liege einem Vorarbeiter, Birch meyer, ob, der in Seedorf ständig wohne, wobei der Rekurren selbst jede Woche auf dem Arbeitsplatze sich einfinde, um sich vom Stande seiner Unternehmung zu überzeugen und die nötigen Wei sungen zu geben. Die Zahl der Arbeiter, welche Rekurrent in Bolzbach beschäftige, übersteige gelegentlich 100. Erfolge somit der technische Betrieb ausschließlich von Seedorf aus, so sei im weitern der administrative zum mindesten ein zwischen Glarus und Uri geteilter, insofern alle Bestellungen von Seedorf aus effektuiert werden und hier die Inventarisationen gemacht werden müssen. Und ebenso finde der Verkehr der Gemeindebehörden und Bewohner von Seedorf direkt mit der dortigen Unternehmung und nicht auf dem Umwege über Glarus statt. In rechtlicher Beziehung führt der Regierungsrat des nähern aus, daß der Steueranspruch der urnerischen Behörden nach den einschlagenden kantonalen Bestimmungen (Art. 31 der Verfassung, Art. 2, litt. b, Art. 10 und 13 des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886 und Art. 3 und 6 der Verordnung über das Steuerwesen der Gemeinden) begründet sei, daß die Besteuerung des Rekurren ten auch aus Erwägungen der Billigkeit sich rechtfertige, indem das fragliche Unternehmen die Thätigkeit der urnerischen Ver waltung in verschiedenen Beziehungen stark in Anspruch nehme, und daß eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 B. V. nicht vor liege. D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus, ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen, läßt erklären, daß er, weil nicht mit interessiert, zu Bemerkungen in der Sache sich nicht veranlaßt sehe. Der Rekurs richte sich lediglich gegen die Erhebung der Einkommensteuer seitens des Kantons Uri. Nach glarnerischer Steuergesetzgebung aber werde ausschließlich das Vermögen be steuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
steuer bezieht, d. h. daß die Besteuerung von Vermögen und Er werb nicht nur gegenüber den 20jährigen männlichen Einwohnern als zulässig erklärt werden wollte. Ebenso haltlos ist die Berufung auf Art. 3 Abs. 4 des Bun desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und Aufenthalter. Diese Bestimmung handelt lediglich vom eivilrechtlichen, nicht vom steuerrechtlichen Wohnsitze einer Person und schließt also die bundesrechtlich längst anerkannte Möglichkeit verschiedener Steuerdomizile der nämlichen Person nicht aus. 3. Hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Rekurrenten zur Erwerbssteuer gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppel besteuerung verstoße, kommt zunächst dem Umstande keine Be deutung zu, daß der Kanton Glarus kein Einkommenssteuergesetz besitzt und demnach vom Rekurrenten auch keine Einkommens steuer bezieht. Denn, wie das Bundesgericht schon häusig ent schieden (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVIII, Nr. 3, S. 15 Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 83, S. 446), ist ein Kanton zur Be steuerung von Vermögensobjekten, die in thesi nach bundesrecht lichen Grundsätzen der Steuerhoheit eines andern Kantons unter stehen, auch dann nicht berechtigt, wenn dieser letztere von seinem Steuerrechte keinen Gebrauch macht. Vorliegenden Falles nun kann der Kanton Uri seinen Steuer anspruch unbestrittenermaßen nicht darauf stützen, daß die Firma des Rekurrenten im Kanton ihr ordentliches Geschäftsdomizil be sitze. Aber auch von einer Zweigniederlassung in Seedorf läßt sich nicht sprechen, da die gesamte kommerzielle Thätigkeit sich von Glarus aus abwickelt und den Angestellten des Rekurrenten in Seedorf überhaupt jegliche Befugnis einer selbständigen Vertretung des Geschäftes gegen außen zu mangeln scheint. Damit ist jedoch die Möglichkeit eines Spezialdomizils steuerrechtlicher Natur im Kanton Uri noch nicht ausgeschlossen. Vielmehr genügt nach der gegenwärtigen bundesgerichtlichen Praxis für das Vorhandensein eines solchen Domizils, wenn der Betrieb in Seedorf nach seinem wirtschaftlichen Zweck und nach seiner thatsächlichen Organisation sich als besonderer Betrieb darstellt, der ohne wesentliche Anderung auch gänzlich vom Hauptgeschäfte losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (vgl. namentlich Ent scheid des Bundesgerichts in Sachen Salzmann Däniker vom Juni 1898, ferner Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 73 S. 505/6 in Sachen Sarasin, Stähelin Cie., und Bd. XXIV