Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 30. Oktober 1901 in Sachen
Stark gegen Bezirksrat Gonten.
Verurteilung eines Protestanten wegen Verrichtung knechtlicher Ar
beiten am Tage Mariä Himmelfahrt, gestützt auf Art. 2 der gross
rätlichen Polizeiverordnung für den Kanton Appenzell I.-Rh. vom
-
- Januar 1894. Rekurs hiegegen wegen Verletzung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit. Innehaltung des Instanzenzuges
ist hier nicht notwendig. Grundsätze betreffend Vorschriften über
Sonntagsruhe und religiöse Feiertage, im Verhältnis zu Art. 49 B.-V.
A. Am 15. August 1901, dem Tage Mariä Himmelfahrt, holte
der der protestantischen Konfession angehörige Fuhrhalter Johann
Stark in Herisau, in Ausführung eines erhaltenen Auftrages
mit Pferden und Wagen Bretter beim Jakobsbade in Gonten
(Appenzell J. Rh.). Auf Anzeige eines Polizisten wurde er dar
rauf wegen Verrichtung knechtlicher Arbeiten am Augst Heilig
tag in Strafuntersuchung gezogen und am 14. September 1901
durch den Bezirksrat Gonten zur Bezahlung einer Buße von
10 Fr. verfällt. Wenn Stark behaupte, wird zur Begründung in
diesem Entscheide ausgeführt, er habe nicht gewußt, daß in
Appenzell J. Rh. Feiertag sei, so erscheine das nach den einge
zogenen Erkundigungen als unglaubwürdig. Sodann sei auch kein
Notgrund zur Vornahme der fraglichen Arbeit vorgelegen und sei
sich Stark der Strafbarkeit seines Handelns bewußt gewesen. In
rechtlicher Beziehung gründet sich das Erkenntnis auf den Art. 2
der großrätlichen Polizeiverordnung für den Kanton Appenzell
J. Rh. vom 18./19. Januar 1894, welche Bestimmung, soweit sie
hier in Betracht kommt, lautet: Jede die Sonntagsheiligung
störende Arbeit ist an Sonn und Feiertagen verboten. Da
widerhandelnde, die nicht Not nachweisen können, fallen in eine
Buße von 5 50 Fr.
An den vier heiligen Tagen und am eidgenössischen Bettag
sind alle lärmenden Musikaufführungen, alle öffentlichen Schau
spiele, alles Hin und Hertreiben von Vieh den ganzen Tag
hindurch (an Sonn und Feiertagen während dem Vor und
Nachmittags Gottesdienste) bei einer Buße von 5 50 Fr. ver
boten.
B. Innert der gesetzlichen Frist verlangte Stark vor Bundes
gericht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses Aufhebung
des erwähnten Bußerkenntnisses, indem er anbrachte: Dasselbe
verletze die durch Art. 49 der Bundesverfassung gewährleistete
Glaubens und Gewissensfreiheit. Denn für ihn als Protestanten
sei Mariä Himmelfahrt kein kirchlicher Feiertag und eine Störung
des katholischen Gottesdienstes habe die fragliche Arbeit, wie das
angefochtene Urteil durch sein Stillschweigen über diesen Punkt
zugebe, nicht zur Folge gehabt.
C. Der Bezirksrat Gonten läßt sich folgendermaßen über den
Rekurs vernehmen:
Es sei zwar zu vermuten, daß bei der Hinfahrt des Stark der
in unmittelbarer Nähe gefeierte, viel besuchte Gottesdienst in der
Klosterkirche noch nicht beendigt gewesen sei und durch das Fahren
der beiden Zweispänner und obligates Peitschenknallen eine, wenn
auch nur kurze Störung erlitten habe. Doch habe man, wie zu
zugeben sei, nicht sowohl diesen Faktor, sondern das Verfehlen
gegen die Tendenz des Art. 2 cit. überhaupt als strafbares Mo
ment erachtet. Wenn gemäß bundesbehördlichen Entscheiden An
gehörige anderer Konfessionen von den Vorschriften betreffend
Unterlassung gewerblicher Thätigkeit an katholischen Feiertagen,
das Verbot der Störung des Gottesdienstes vorbehalten, liberiert
sein mögen, so könne das doch nur für die gewöhnlichen Feier
tage gelten. Nun besitze aber das Fest Mariä Himmelfahrt nach
dem klaren Wortlaut der mehrerwähnten Polizeiverordnung den
Charakter eines hohen, gleichsam privilegierten Feiertages, an dem
sich auch die Angehörigen anderer Konfessionen der Arbeit ent
halten müssen. Demgemäß habe auch die Standeskommission
Mariä Himmelfahrt als einen Feiertag bezeichnet, der hinsichtlich
der Fabrikarbeit und des Güterdienstes der Eisenbahnen den Sonn
tagen bezw. privilegierten Feiertagen gleichzustellen sei und für
den also das Gebot der sonntäglichen Ruhe vollständig gelte.
Die Vernehmlassung bemerkt schließlich, daß Stark vor Bezirks
rat auf den Grundsatz des Art. 49 B. V. sich nicht berufen habe
und daß er vor Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses bei der
Standeskommission als kantonaler Rekursinstanz sich hätte be
schweren sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß der Rekurrent sich nicht bereits vor Bezirksrat auf
die ihm gewährleistete Glaubens und Gewissensfreiheit berief
kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Denn die kantonalen Be
hörden haben die Bestimmungen der Bundesverfassung von Amtes
wegen zu beobachten, und die Befugnis, gegen die Verletzung
eines verfassungsmäßig eingeräumten Individualrechtes Beschwerde
zu führen, darf erst dann als verwirkt gelten, wenn die gesetzliche
Frist zum Rekurse an die zum Schutze des betreffenden Rechtes
berufene Bundesinstanz nicht innegehalten wurde.
Ebensowenig läßt sich der Einwand hören, der Rekurrent hätte
sich zunächst mit seiner Beschwerde an die Standeskommission als
die dem Bezirksrate Gonten vorgesetzte Oberbehörde wenden sollen.
Denn gemäß ständiger Praxis ist bei Rekursen wegen Verletzung
der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Individualrechte,
die Fälle von Rechtsverweigerung vorbehalten, die Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich (vgl. z. B. Amtl.
Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. IX, Nr. 28, Erw. 1;
Reichel, Kommentar zum Org. Ges., S. 141).
- Was den Rechtszustand anbelangt, wie er sich hinsichtlich der
vorliegenden Materie durch die Praxis ausgebildet hat, so läßt
sich zunächst als feststehend ansehen, daß die kantonalen Erlasse
und Verfügungen über Sonntagsruhe, ohne dem Art. 49 cit.
zu nahe zu treten, den Angehörigen aller Konfessionen und über
haupt jedermann gegenüber Geltung beanspruchen können. Denn
hiebei handelt es sich um Vorschriften über Beobachtung eines bür
gerlichen Ruhe und Feiertages (vgl. v. Salis, Bundesrecht II,
Nr. 706; bundesgerichtl. Entsch., Bd. XX, Nr. 44, Erw. 2,
S. 271, und den von der nämlichen Auffassung ausgehenden
Art. 14 des Fabrikgesetzes), welche nicht nur aus religiösen, son
dern ebenso gut auch aus sozialpolitischen Gründen aufgestellt
werden. In betreff der speziellen Feiertage einzelner Konfessionen,
bei deren Festsetzung lediglich rein religiöse Gründe ausschlaggebend
waren, können dagegen die Kantone für alle Bürger verbindliche
Bestimmungen nur insoweit erlassen, als damit gestützt auf Art. 50
Abs. 2 B. V. bezweckt werden will, die gottesdienstlichen Handlun
gen der betreffenden Konfession gegen Störungen zu schützen (vgl.
v. Salis, loco cit., Nr. 702 und 712).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat also im vorliegenden
Falle als ausschlaggebend in Betracht zu kommen, ob Mariä
Himmelfahrt nicht nur als katholischer Feiertag, sondern auch als
staatlicher Ruhetag zu gelten habe, womit die Untersagung jeg
licher Arbeit an diesem Tage als bundesrechtlich zulässig erscheinen
müßte, oder, wenn diese Frage zu verneinen wäre, ob sich der
Rekurrent durch sein Vorgehen eine Störung des katholischen
Gottesdienstes in Gonten habe zu Schulden kommen lassen.
a. Den erstern Punkt anlangend ergibt sich aus der Fassung
des Art, 2 der angerufenen Polizeiverordnung sowohl, wie aus
der Vernehmlassung des Bezirksrates Gonten, daß der Augst
Heiligtag in Appenzell J. R. nicht als bürgerlicher Ruhetag,
sondern als ein rein konfessioneller Festtag betrachtet und als
heiliger Tag lediglich wegen seiner religtösen Bedeutung
feiert wird. Das Gegenteil läßt sich auch nicht entnehmen aus
den von der rekursbeklagten Behörde angeführten Beschlüssen der
Standeskommission vom 7. März 1878, 22. Februar 1897 und
vom 18. Juni 1894. Wenn darin verfügt wurde, daß die Fa
briken an bestimmten kirchlichen Feiertagen, zu denen auch Mariä
Himmelfahrt gehört, geschlossen zu halten seien, so hat man es
hier mit einer Maßnahme zur Vollziehung des Art. 14 Abs. 2
und 3 des Fabrikgesetzes zu thun. Diese bundesrechtlichen Be
timmungen begrenzen aber ausdrücklich die Geltung der auf
bezüglichen kantonalen Ausführungsbeschlüsse auf die Angehörigen
der betreffenden Konfession. Und wenn anderseits die Standes
kommission, nebst verschiedenen andern, auch den hier in Frage
stehenden Feiertag als Ruhetag im Sinne der eidgenössischen Vor
schriften über den Güterverkehr der Eisenbahnen (Art. 56 des
Transportreglementes) bezeichnete, so hat auch das nicht die Be
deutung der Einsetzung eines allgemein verbindlichen bürgerlichen
Ruhetages. Denn auch dieser Beschluß kann aus gleichem Grunde
nur auf die durch die Bundesgesetzgebung selbst vorgesehene be
stimmte Kategorie von Personen, bezw. Arbeiten Anwendung
finden.
b. Nach dem Gesagten war also eine Bestrafung des Rekur
renten, der Protestant ist, und für den das Fest Mariä Himmel
fahrt somit keine kirchliche Bedeutung hat, nur dann möglich,
wenn die ihm zur Last gelegte Arbeit eine Störung des katho
lischen Gottesdienstes zur Folge hatte. Nun wird im angefochtenen
Entscheide selbst nicht behauptet, daß das Abholen des Holzes
geräuschvoll vor sich gegangen sei, und wird darin auf das Mo
ment einer Störung von Kultushandlungen überhaupt nicht ab
gestellt. Hievon weicht der Bezirksrat auch in seiner Vernehm
lassung vor Bundesgericht im Grunde nicht ab. Allerdings spricht
er hier von der Möglichkeit, daß das Peitschenknallen und Fahren
den Gottesdienst in der nahen Klosterkirche habe beeinträchtigen
können. Aber abgesehen davon, ob sich hierin wirklich eine rechtlich
relevante Störung des Gottesdienstes erblicken lasse, erklärt der
Bezirksrat selbst, daß dieser Umstand für seinen Entscheid nicht
ausschlaggebend gewesen sei, sondern daß er mit demselben wesent
lich das gegen die Tendenz des Art. 2 cit. gerichtete Benehmen
des Rekurrenten habe treffen wollen. Auch daraus ergibt sich
daß eben in Wirklichkeit die Thätigkeit des Rekurrenten als solche,
unabhängig von einer möglichen Belästigung des Gottesdienstes,
in verfassungswidriger Weise mit Strafe belegt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit das Urteil
des Bezirksrates Gonten vom 14. September 1901 als ver
fassungswidrig aufgehoben.
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