Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 28. März 1901 in Sachen
Scheitlin und Genosse gegen Frauenfelder.
Auslieferungsdelikt nach dem B.-Ges. betr. Auslieferung von Kanton
zu Kanton. Pflicht des strafverfolgenden Kantons, die Auslieferung
zu vertangen.
A. Die heutigen Rekurrenten, Advokat Dr. C. Scheitlin und Müller
Stenzel, beide in St. Gallen wohnhaft, hatten den Rekursgegner,
Advokaten Frauenfelder in Schaffhausen, der Unterschlagung be
schuldigt und Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Die Untersuchung
ergab die völlige Unschuld des Angeschuldigten, und dieser erhob
hierauf beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen die beiden Re
kurrenten Strafklage wegen falscher Anschuldigung. Die Rekur
renten wurden (nachdem sie auf verschiedene Vorladungen vor
das Kantonsgericht Schaffhausen hin um Verschiebung ersucht
hatten) durch Ladung vom 5. November 1900 auf den 14. gl. Mts.
zur Verhandlung als Angeklagte vorgeladen.
B. Mit Eingabe vom 10. November 1900 haben nunmehr
Scheitlin und Müller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag, das bisherige Ver
fahren der Schaffhauser Untersuchungsbehörden und Strafgerichte
gegen die Rekurrenten sei als ungültig zu kassieren und die La
dung zur Hauptverhandlung aufzuheben. Der Rekurs stellt sich
auf den Standpunkt, durch das von den Schaffhauser Behörden
eingeschlagene Verfahren werde das Bundesgesetz betreffend Aus
lieferung von Kanton zu Kanton (vom 24. Juli 1852) verletzt,
und führt zur Begründung aus: Das Delikt der falschen An
schuldigung, wegen dessen die Rekurrenten verfolgt werden, falle
unter die Auslieferungsdelikte des citierten Bundesgesetzes; dem
gemäß hätten die Bestimmungen dieses Gesetzes ihnen gegenüber
beobachtet werden sollen; das sei nun aber nie geschehen. Sie
haben die Zuständigkeit der Schaffhauser Behörden nie anerkannt;
übrigens seien sie bis zur Ladung vom 5. November 1900 nie
als Angeschuldigte behandelt worden, und es liege im Verfahren
der Schaffhauser Behörden daher auch eine Rechtsverweigerung.
Der Rekurs sei weder verfrüht noch verspätet, sondern rechtzeitig
eingereicht.
C. Der Rekursgegner Frauenfelder führt in seiner Vernehm
lassung aus: Die Frage des Gerichtsstandes sei durchaus getrennt
von derjenigen der Auslieferung zu behandeln. Die Kompetenz
der Schaffhauser Gerichte scheine unzweifelhaft begründet, und
zwar sowohl als forum delicti commissi, wie als forum adhæ
sionis, letzteres, weil die Klage wegen falscher Anschuldigung
nach feststehender Praxis dem Hauptprozesse adhäriere. Was so
dann das Auslieferungsverfahren anbetreffe, so sei unverständlich,
wieso die Rekurrenten schon im gegenwärtigen Momente den
staatsrechtlichen Rekurs führen können. Sie könnten ja nicht ge
zwungen werden, vor dem Schaffhauser Gericht zu erscheinen,
und im Falle ihres Ausbleibens werde das Gericht entweder schon
vor der Aburteilung die Auslieferung verlangen, oder die Rekur
renten in contumaciam verurteilen und dann die Vollstreckung
bei der Regierung in St. Gallen nachsuchen. Die Auffassung der
Rekurrenten, das im Auslieferungsgesetz vorgesehene Verfahren
sei obligatorisch, sei irrig; eine Pflicht, die Auslieferung zu be
gehren, bestehe nicht. Demgemäß beantragt der Rekursgegner
Die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte sei als vorhanden
zu erklären; über die Frage der Auslieferung sei nicht zu ur
teilen.
D. Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen beantragt
Abweisung des Rekurses. In rechtlicher Beziehung bemerkt es:
Die Kompetenzfrage werde erst in der Hauptverhandlung nach
Anhörung der Parteivorträge geprüft; übrigens sei der Gerichts
stand in Schaffhausen gegeben gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Als Hauptbeschwerdegrund erscheint die behauptete Verletzung
des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 betreffend Auslieferung
von Kanton zu Kanton, während der Beschwerdegrund der Rechts
verweigerung nur nebenbei herangezogen wird. Zur Beurteilung
jenes Hauptbeschwerdegrundes ist das Bundesgericht kompetent auf
Grund einer feststehenden und unangefochtenen Praxis. Ferner
ist durch diese Praxis festgestellt, daß der staatsrechtliche Rekurs
wegen Verletzung jenes Gesetzes in jedem Stadium des Verfah
rens ergriffen werden kann. Der vorliegende Rekurs ist also in
der That, wie die Rekurrenten bemerken, weder verfrüht noch
verspätet. Es ist somit auf den Rekurs in seinem ganzen Um
fange einzutreten.
- Die Frage des Gerichtsstandes scheint von den Rekurrenten
nur nebenbei gestreift zu werden; sie behaupten nicht, daß eine
bundesrechtliche Bestimmung über den Gerichtsstand in Straf
sachen existiere, und daß diese durch das Verfahren der Schaff
hauser Behörden verletzt werde, sondern sie machen geltend, die
Gerichtsbarkeit der Schaffhauser Behörden könne sich für ein Aus
lieferungsdelikt nicht in der Weise, wie es hier geschehen näm
lich ohne daß die St. Galler Behörden angegangen worden
wären auf das Gebiet des Kantons St. Gallen erstrecken.
Es ist daher unnötig, vorliegend über die Zuständigkeit der
Schaffhauser Gerichte die die Rekurrenten nie anerkannt
haben zu urteilen.
- Was den Hauptbeschwerdegrund: Verletzung des mehrfach
genannten Auslieferungsgesetzes, betrifft, so unterliegt keinem
Zweifel, daß die falsche Anschuldigung mit Bezug auf Unter
schlagung gemäß Art. 2 jenes Gesetzes unter die Auslieferungs
delikte fällt. Die Bundesbehörden haben nun in langjähriger
Praxis (s. Entsch. d. Bundesger., Amtl. Samml. Bd. VI, S. 556 f.
Erw. 4, vom 3. Dezember 1880 in Sachen Sulzer, und dort
citierte Entscheide) den Grundsatz aufgestellt, daß bei Ausliefe
rungsdelikten für den Fall, daß der Angeschuldigte oder Verurteilte
sich nicht im Machtbereich des strafverfolgenden Kantons befindet,
nicht nur eine Pflicht des requirierten Kantons, die Auslieferung
zu gewähren, alternativ mit der Pflicht, den Angeschuldigten
selber zu beurteilen und zu bestrafen, oder eine bereits über ihn
verhängte Strafe vollziehen zu lassen, bestehe, sondern auch
eine Pflicht der strafverfolgenden Kantone, die Auslieferung zu
verlangen. Wenn auch zugegeben werden muß, daß diese Praxis
im Wortlaute des Gesetzes keinen unmittelbaren Anhalt hat, da
dieses nur von der Pflicht zur Auslieferung spricht, so ist doch
an jener langjährigen Praxis festzuhalten, aus folgenden Grün
den: Nach der frühern Bundesverfassung von 1848 waren die
Kantone (wie sie es auch nach der Verfassung von 1874 sind
souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesver
fassung beschränkt war. Da nun jene Bundesverfassung die Kom
petenz der Kantone auf dem Gebiete des Strafrechts und der
Strafgerichtsbarkeit bestehen ließ, mit ganz wenigen verbietenden
Bestimmungen (Art. 54: Verbot der Todesstrafe für politische
Vergehen), wären sich die Kantone ohne eine Bestimmung der
Bundesverfassung auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wie
durchaus fremde Staaten gegenübergestanden. Im Wesen des
Bundesstaates lag es aber, daß die zwischenstaatliche Rechtshilfe
von Kanton zu Kanton von Bundes wegen geregelt werden
mußte, und die Kompetenz zu dieser Regelung wurde dem Bunde
gegeben durch Art. 55 der Bundesverfassung von 1848. In Aus
führung dieses Gedankens der zwischenstaatlichen, interkantonalen
Rechtshilfe ist demgemäß das Auslieferungsgesetz von 1852 ent
standen. Wenn nun dieses Gesetz zur Durchführung der inter
kantonalen Rechtshilfe die Pflicht der requirierten Kantone zur
Auslieferung bei gewissen Delikten aufgestellt hat, so folgt aus
dem Wesen des Bundesstaates als einer engeren Staatengemein
schaft, daß anderseits der strafverfolgende Kanton gegen einen
nicht in seinem Machtbereiche befindlichen Bürger oder Nieder
gelassenen eines andern Kantons für jene Delikte die Strafver
folgung nur durchführe unter Berücksichtigung der Territorial
hoheit des Wohnsitzkantons des Verfolgten. Wie nur durch die
Vermittlung des letztern die Vollziehung der Strafe erfolgen
kann (sofern der Verurteilte sich nicht im Machtbereiche des ver
folgenden Staates befindet), so kann auch nur durch die Ver
mittlung des Wohnsitzkantons eine gehörige Ladung erfolgen.
Damit wird zugleich der zweite Hauptgedanke, der dem Ausliefe
rungsgesetz zu Grunde liegt, Schutz des Angeschuldigten, ver
wirklicht. Es ist daher in der That bei Auslieferungsdelikten vor
der Strafverfolgung das Verfahren nach dem Auslieferungsgesetz
von 1852 obligatorisch. Da nun das von den Schaffhauser Be
hörden eingeschlagene Verfahren gegen diese bundesrechtlichen
Grundsätze verstößt, sind die Schaffhauser Behörden anzuhalten,
sofern sie die Verfolgung der Rekurrenten weiter betreiben wollen,
die Verfolgung der Rekurrenten nach dem im Auslieferungsgesetz.
von 1852 vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt; demgemäß wird das
vom Kantonsgericht Schaffhausen gegen die Rekurrenten ange
hobene Strafverfahren im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
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