Art. 2 Bundesgesetz betreffend Auslieferung von Kanton zu Kanton; intercantonal extradition for extraditable offenses; duty of the prosecuting canton to request extradition before criminal proceedings are pursued against a person outside its territorial power. The court held, following settled federal practice, that the extradition act is not limited to a duty of the requested canton to surrender the accused, but also implies a duty of the prosecuting canton to invoke extradition where the accused is not within its jurisdiction. This requirement arises from the federal structure and the need to respect the territorial sovereignty of the canton of residence, while at the same time ensuring proper service and protection of the accused (consid. 3).
Abweisung des Rekurses. In rechtlicher Beziehung bemerkt es: Die Kompetenzfrage werde erst in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Parteivorträge geprüft; übrigens sei der Gerichts stand in Schaffhausen gegeben gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kann (sofern der Verurteilte sich nicht im Machtbereiche des ver folgenden Staates befindet), so kann auch nur durch die Ver mittlung des Wohnsitzkantons eine gehörige Ladung erfolgen. Damit wird zugleich der zweite Hauptgedanke, der dem Ausliefe rungsgesetz zu Grunde liegt, Schutz des Angeschuldigten, ver wirklicht. Es ist daher in der That bei Auslieferungsdelikten vor der Strafverfolgung das Verfahren nach dem Auslieferungsgesetz von 1852 obligatorisch. Da nun das von den Schaffhauser Be hörden eingeschlagene Verfahren gegen diese bundesrechtlichen Grundsätze verstößt, sind die Schaffhauser Behörden anzuhalten, sofern sie die Verfolgung der Rekurrenten weiter betreiben wollen, die Verfolgung der Rekurrenten nach dem im Auslieferungsgesetz. von 1852 vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt; demgemäß wird das vom Kantonsgericht Schaffhausen gegen die Rekurrenten ange hobene Strafverfahren im Sinne der Erwägungen aufgehoben.