- Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen
Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen Baselland.
57 der Verfassung des Kantons Baselland (betr. Steuern).
Natur dieser in der Verfassung enthaltenen Bestimmung.
A. Als Betrag ihres gemäß 57 Ziff. 8 der Kantonsver
fassung des Kantons Basellandschaft vom 4. April 1892 nach
Abzug von 4% des Aktienkapitals als Einkommen zu ver
steuernden Reingewinns hatte die rekurrierende Aktiengesellschaft
7392 Fr. 50 Cts.
für das Jahr 1900 die Summe von 271,0
deklariert. Dieser Deklaration war eine Bilanz beigelegt, aus
welcher sich obige Summe als Reingewinn ergab.
B. Die kantonale Steuertaxationskommission beanstandete die
Deklaration bezüglich folgender Punkte:
- Die im Geschäftsjahre bezahlten Steuern seien mit Unrecht
als allgemeine Unkosten in Abzug gebracht.
- Die Abschreibung von 10,000 Fr. auf dem in Basel be
findlichen Geschäftsgebäude, welches in der letztjährigen Bilanz
mit 90000 Fr. figuriert hatte, sei unzulässig, da der Verkehrswert
des fraglichen Gebäudes mindestens 90,000 Fr. betrage.
- Die Abschreibungen auf den 3½% igen Werttiteln mit
Rücksicht auf den höhern landesüblichen Zinsfuß seien unzulässig.
C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin bei
der kantonalen Steuerrekurskommission. Mit Beschluß vom 20.
Juni, mitgeteilt am 24. Juli 1901, wies die Rekurskommission
die Beschwerde bezüglich Punkt 1 und 2 ab; bezüglich des dritten
Punktes hieß sie dieselbe unter der Voraussetzung gut, daß, so
bald der Zinsfuß zurückgehen wird, dann auch der Bilanzwert
dieser Valoren wieder erhöht und die sich ergebende Differenz als
Reingewinn zur Versteuerung gelangen wird. In Bezug auf
alle drei Punkte ist der Beschluß eingehend und sorgfältig moti
viert. Insbesondere wird bezüglich des Steuerabzuges darauf hin
gewiesen, daß andere Steuerpflichtige, Privatpersonen oder Ge
sellschaften, die bezahlten Steuern vom Einkommen oder Erwerb
auch nicht in Abzug bringen dürfen und daß speziell bei der
Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens der andern Aktien
gesellschaften jeweilen in gleicher Weise vorgegangen worden ist.
Was die Abschreibung auf dem Bankgebäude betreffe, so solle
die Bankverwaltung in keiner Weise daran gehindert werden,
diese Abschreibungen bis zum Betrage der Brandlagerschatzung
oder sogar vollständig vorzunehmen. Von der staatlichen Steuer
behörde jedoch könnten solche Abschreibungen nur dann und inso
weit berücksichtigt werden, als es sich um einen gegenüber dem
Verkehrswert allfällig eingetretenen Minderwert handeln würde.
Ein solcher Minderwert liege nun aber gegenüber einer Schatzung
von 90,000 Fr. bei der sehr günstigen Verkehrslage des Bank
gebäudes nicht vor, und es könne deshalb die gleichwohl erfolgte
Abschreibung bei der Ausmittelung der Steuer nicht in Betracht
gezogen werden.
D. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 16./17. September 1901
beantragt die Basellandschaftliche Hypothekenbank beim Bundes
gericht:
- Die Streichung des Steuerabzuges und der Abschreibung
auf dem Bankgebäude sei als unberechtigt zu erklären;
- Die an die Zulassung der Abschreibung auf den 3½% igen
Valoren geknüpfte Voraussetzung sei als unverbindlich zu er
klären und die vorausgesetzte allfällige Bilanzerhöhung dem Er
messen der kompetenten Gesellschaftsorgane zu überlassen.
Die ganze Begründung des Rekurses beruht auf einer Inter
pretation von 57 Ziff. 8 der Staatsverfassung vom 4. April
1892, wie denn auch die Rekurrentin erklärt, ihre Beschwerde
richte sich gegen den Rekursentscheid, welcher eine Verletzung der
angeführten Verfassungsbestimmung enthalte. Über ungleiche
Behandlung vor dem Gesetz, Willkür oder Rechtsverweigerung
seitens der Rekurskommission beschwert sich die Rekurrentin nicht.
Einzig die Verfügung der untern Taxationsbehörde wird an
einer Stelle unberechtigt und willkürlich genannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis erklärt, daß
57 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung nicht als eigent
liche Verfassungsbestimmung, sondern als ein der Verfassung an
geschlossenes Gesetz aufzufassen und zu behandeln ist. Schon in
dem Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Alioth gegen
Baselland, vom 19. Dezember 1894 (nicht publiziert)
ist darauf
hingewiesen worden, daß speziell die Aufnahme des 57 in
die Kantonsverfassung offenbar nur aus Opportunitätsrücksichten
erfolgte und die Vorschriften desselben, wie ausdrücklich bestimmt
ist, nur bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes gelten sollen.
Aus demselben Grunde hat das Bundesgericht in seinem Ent
scheide in Sachen Industriegesellschaft für Schappe gegen Basel
land, vom 10. Dezember 1896 (nicht publiziert), erklärt, es sei
nicht anzunehmen, daß das gesamte Steuerrecht des Kantons
Basellandschaft dadurch zum Verfassungsrecht habe gestempelt
werden wollen, daß ihm sein Platz in 57 der Verfassung an
gewiesen worden sei. Vgl. auch noch den in Bd. XXIII, S. 138
der Amtl. Samml. publizierten Entscheid in Sachen Linder gegen
Baselland. Es liegt keine Veranlassung vor, von dieser Praxis
abzuweichen. Dadurch, daß eine Abänderung des in 57 ent
haltenen Steuerrechtes durch ein bloßes Gesetz als möglich erklärt
worden ist, hat das Volk von Baselland deutlich erklärt, daß es
diesem Paragraphen der Verfassung, wie übrigens auch den an
dern Übergangsbestimmungen , nicht dieselbe prinzipielle Be
deutung beilege, welche den 1 49 zukommt. Etwas anderes
ist es, wenn unter dem Titel Übergangsbestimmungen ein
Grundsatz Ausdruck findet, der offenbar nicht nur bis zum Erlaß
eines die betreffende Materie regelnden Gesetzes gelten, sondern
zugleich auch als Basis für dieses Gesetz dienen soll. Diesbe
züglich wäre auf den in Art, 5 der Übergangsbestimmungen der
Bundesverfassung von 1874 niedergelegten Grundsatz der Frei
zügigkeit der einen wissenschaftlichen Beruf ausübenden Personen
hinzuweisen. Wie derselbe in dem Bundesgesetz betreffend die
Freizügigkeit des Medizinalpersonals seinen Ausdruck gefunden
hat, so wird derselbe auch in demjenigen betreffend die Aus
übung der Advokatur nicht verletzt werden dürfen. Um eine
solche Übergangsbestimmung handelt es sich jedoch im vorliegen
den Falle nicht; vielmehr hat die Verfassung von Baselland deut
lich zwischen dem Verfassungsgrundsatz der Progression von Ein
kommens und Vermögenssteuer einerseits ( 46 der Verfassung)
und den zahlreichen Detailbestimmungen anderseits ( 57) unter
schieden.
Daß es im Kanton Baselland zum Erlaß eines Gesetzes
ebenso gut einer Volksabstimmung bedarf, wie zur Aufstellung
eines neuen Verfassungsgrundsatzes (vgl. 11 und 12 und
48 und 49 der Verfassung), ändert nichts an dem prinzi
piellen Unterschied dieser beiden Arten von Rechtsnormen, ganz
abgesehen davon, daß sogar im Kanton Baselland auch noch
formelle Unterschiede bestehen (Gesetze können nur vom Landrat,
Verfassungsrevisionen entweder vom Landrat oder von einem
Verfassungsrat ausgearbeitet werden; Initiativbegehren betreffend
den Erlaß eines Gesetzes sind mit der Abweisung einer durch
den Landrat ausgefertigten Vorlage erledigt, während bei Ver
fassungsrevisionen nach Verwerfung eines Entwurfes ein zweiter
vorgelegt werden muß).
Schließlich muß als ausgeschlossen erachtet werden, sowohl
daß der Kanton Baselland sein Steuerrecht der Jurisdiktion des
Bundesgerichtes habe unterwerfen wollen, als auch, daß das
Bundesgericht auf Grund von Art. 175 Org. Ges., welcher ihm
die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und
nicht den Schutz aller in den Rahmen einer Kantonsverfassung
gezogenen Bestimmungen überträgt, berechtigt und verpflichtet
sein sollte, das gesamte Steuerrecht eines Kantons zu über
wachen.
2. Daraus, daß die Verletzung der einzigen im Rekurse als
verletzt bezeichneten Rechtsnormen nicht als Verfassungsverletzung
aufzufassen wäre, folgt die Abweisung des Rekurses, falls nicht
der Rekurrentin gegenüber ein Akt der Willkür begangen worden
ist. Letzteres ist jedoch nicht der Fall, indem die Entscheidung der
Rekurskommission in Bezug auf die Abschreibung der 3½%igen
Valoren prima facie als richtig erscheint und in Bezug auf die
beiden andern Punkte jedenfalls diskutierbar und übrigens sorg
fältig motiviert ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.