Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 11. Oktober 1901
in Sachen Zulliger.
Der Gemeinschuldner hat keine Legitimation zur Beschwerde betref
fend Admassierung von Vermögen. Art. 199 und 206 Sch.- u. Kon
kurs-Ges.
Durch Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 1900 leitete die
Amtsschaffnerei Bern als Vertreterin der Brandversicherungsanstalt
des Kantons Bern gegen Erdmunda Zulliger Müller in Bern
Betreibung auf Grundpfandverwertung ein für verschiedene Brand
versicherungsbeiträge von zusammen 195 Fr. 64 Cts. Als Pfand
gegenstände haften die Gebäude Nr. 24, 24a, 24b und 24c an
der Seftigenstraße in Bern nebst Hausplatz. Das Gebäude Nr.
24a mit Parzelle J 438 gehörte zur Zeit der Anhebung der
Betreibung nicht mehr der betriebenen Frau Zulliger, sondern
war in das Eigentum zur Hälfte der Eheleute Utwardy und zur
andern Hälfte der Witwe v. Seidlitz übergegangen, weshalb das
Betreibungsamt auch diesen Ausfertigungen des Zahlungsbefehls
übermittelte. Nachdem inzwischen Erdmunda Zulliger Müller in
Basel in Konkurs gefallen war, stellte die Amtsschaffnerei Bern
unterm 18. Juli 1901 an das Betreibungsamt Bern Stadt das
Begehren, es möchte die gegen Frau Zulliger angehobene Betrei
bung auf Pfandverwertung für den der Brandsteuer für das
Gebäude Nr. 24 a entsprechenden Betrag von 17 Fr. 48 Cts.
durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt werden. Diesem Be
gehren entsprach das genannte Betreibungsamt, indem es der
Erdmunda Zulliger unterm 29. Juli 1901 von demselben Mit
teilung machte.
II. Hiegegen führte Frau Zulliger Beschwerde, wobei sie unter
Berufung darauf, daß nach Art. 206 des Betreibungs und
Konkursgesetzes die Betreibung dahingefallen sei, Kafsation der
fraglichen Verwertungsvorkehr verlangte.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
- August 1901 als unbegründet ab, indem sie sich in An
lehnung an den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Wüest
Bucher (Separatausgabe der betreibungs und konkursrechtlichen
Entscheidungen, Bd. I, Nr. 83; Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1,
Nr. 149, S. 754 ff.) auf den Standpunkt stellte, daß Art. 206
des Betreibungs und Konkursgesetzes sich nicht auf die Pfand
verwertungsbetreibungen beziehe, bei denen der Pfandgegenstand
im Eigentum eines Dritten stehe.
IV. In der rechtzeitig eingereichten Rekursschrift an das Bun
desgericht erneuert Frau Zulliger ihren Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen betreibungsamtlichen Verfügung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Eröffnung des Konkurses über die Rekurrentin hat die
selbe die Befugnis, hinsichtlich der Aktiven und Passiven ihres
Vermögens Dispositionen zu treffen, verloren und ist diese Be
fugnis auf die Konkursmasse übergegangen. Es kann also nur
noch der letztern zustehen, die Verfügung des Betreibungsamtés
Bern Stadt, welche eine Frage der Admassierung von Vermögen
beschlägt, unter Berufung auf die Art. 199 und 206 des Betrei
bungs und Konkursgesetzes anzufechten, während der Gemein
schuldnerin die Legitimation zu einer derartigen Beschwerde fehlt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
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