Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 21. Dezember 1901
in Sachen Buchser.
Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ist nicht absolute Voraussetzung
der Gültigkeit einer Pfändung. Art. 70 B.-G.
I. Notar Lüthy in Seengen verlangte am 21. August 1900
Betreibung der Gebrüder Arnold und Gotthold Buchser, Metzger
in Leutwyl, für eine Forderung von 326 Fr. Der Betreibungs
beamte von Leutwyl glaubte, wie er angibt im Interesse der
Kostenersparnis, sich mit dem Erlasse eines einzigen Zahlungs
befehles begnügen zu können. Er fertigte einen solchen auf beide
Schuldner lautend aus und stellte ein Doppel dem Arnold Buchser
in Anwesenheit seines mit ihm in gleicher Haushaltung lebenden
Bruders Gotthold zu. Letzterer hat bei diesem Anlasse dem Be
amten gegenüber sich als Schuldner der fraglichen Ansprache aus
drücklich anerkannt. Am 27. September 1900 wurde gegen beide
Brüder Buchser eine Pfändung vollzogen, wobei Gotthold erklärte,
nichts pfändbares zu besitzen. Am 12. August 1901 erfolgte eine
Pfändung gegen Gotthold Buchser allein, bei welcher dieser selbst
ein Guthaben für verkaufte Reiswellen als Pfand angab. Am
19. August 1901 wurden ihm ferner auf dem Requisitionswege
seine in der Gemeinde Dürrenäsch befindlichen Liegenschaften vom
dortigen Betreibungsamte gepfändet.
II. Nunmehr verlangte Gotthold Buchser im Beschwerdever
fahren Aufhebung der letzteren Pfändung, indem er anbrachte:
Ein Zahlungsbefehlsdoppel sei ihm, entgegen der Vorschrift des
Art. 70 des Betreibungsgesetzes, persönlich nicht zugestellt worden
und es habe auch die an seinen Bruder erfolgte Zustellung laut ge
nannter Bestimmung nicht genügen können, da Arnold Buchser
nicht sein Vertreter sei. Solange aber nicht in gesetzlicher W
eine Betreibung gegen ihn angehoben und ihm Gelegenheit zur
Erhebung eines Rechtsvorschlages gegeben worden sei, könne auch
gegen ihn keine gültige Pfändung vorgenommen werden.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab,
worauf Buchser dieselbe rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzog.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Auffassung des Rekurrenten, wonach eine Pfändung, wel
cher ein Zahlungsbefehl nicht vorausging, überhaupt nicht
Recht bestehen könne, läßt sich nicht beipflichten. Ausfertigung
und Zustellung eines Zahlungsbefehles sind vom Gesetze nicht in
zwingender Weise als für die Gültigkeit aller spätern Betreibungs
akte unentbehrliche Voraussetzungen vorgeschrieben. Die darauf
bezüglichen Vorschriften bezwecken keine Wahrung öffentlicher In
teressen, sondern dienen wesentlich nur den persönlichen Interessen
des Gläubigers und des Schuldners, namentlich demjenigen der
Erwirkung eines Exekutionstitels in Form eines rechtskräftigen
Zahlungsbefehles und demjenigen der Hemmung der Exekution
durch Rechtsvorschlag. Demnach muß aber ein Verzicht auf diese
den Betreibungsparteien gesetzlich gewährten Garantien rechtlich
möglich und zulässig sein, soweit wenigstens dadurch nicht Inte
ressen Dritter, z. B. anderer Gläubiger des Betriebenen, eine
Schädigung erfahren. Allerdings darf es mit dem Nachweise eines
solchen Verzichtes nicht leicht genommen werden. Aber jedenfalls
kann man ihn immer dann auf Seiten des Schuldners als vor
handen ansehen, wenn dieser ausdrücklich oder durch konkludente
Handlungen die betriebene Forderung und das Recht des Gläu
bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, anerkannt
hat und in Übereinstimmung hiemit Exekutionsmaßnahmen, welche
die Durchführung der Betreibung bezwecken, ohne Widerspruch
über sich hat ergehen lassen. Soweit der Schuldner unter solchen
Umständen nachträglich die Rückgängigmachung ergangener Be
treibungsakte unter Berufung auf eine fehlende oder mangelhafte
Einleitung der Betreibung verlangt, kann er mit seinen Begehren
nicht gehört werden, weil dieses gegen Treu und Glauben verstößt
und auf eine ungerechtfertigte Schädigung der gläubigerischen In
teressen abzielt.
Mit einem derartigen Fall hat man es hier zu thun: Es
wurde entgegen der Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 des Betreibungs
gesetzes ein Zahlungsbefehl zu Handen des Rekurrenten nicht aus
gefertigt, noch weniger also ein solcher ihm zugestellt. Buchser
war aber bei der Zustellung des Befehls an seinen (für die gleiche
Schuld betriebenen) Bruder zugegen und konnte dabei ersehen, daß
der Gläubiger die Betreibung auch gegen ihn richten wolle. Er
hat bei diesem Anlasse seine persönliche Schuldpflicht hinsichtlich
der betriebenen Forderung dem Amte gegenüber ausdrücklich zu
gegeben. Und endlich ließ er am 27. September 1900 und am
12. August 1901 gegen sich Pfändungen vollziehen, wobei
weit entfernt, die Zulässigkeit dieser Betreibungshandlungen
bestreiten, sich in unzweifelhafter Weise als betriebener Schuldner
gerierte und einem solchen obliegende Erklärungen dem pfändenden
Beamten gegenüber abgab.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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