Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges.; partielle Nichtigerklärung eines Patentes; Kombinationspatent und Neuheit. Ein auf die Nichtigerklärung nur eines einzelnen Patentanspruchs gerichtetes Begehren ist grundsätzlich zulässig, da das Patentgesetz die partielle Nichtigkeitserklärung weder besonders regelt noch ausschließt (consid. 2). Bei einem Kombinationspatent ist für die Neuheit nicht die Bekanntheit einzelner Bestandteile, sondern das Vorliegen eines neuen technischen Zusammenwirkens und eines neuen technischen Ergebnisses maßgebend. Neuheit ist zu bejahen, wenn die Kombination als Ganzes einen schöpferischen Gedanken verwirklicht, auch wenn ihre Elemente für sich bereits bekannt waren (consid. 3). Die Würdigung technischer Beweismittel und die Frage, ob weiteres Gutachten einzuholen sei, betreffen grundsätzlich die kantonale Beweiswürdigung; eine Rückweisung drängt sich nur bei Aktenwidrigkeit oder erheblicher Beweislücke auf (consid. 3-4).
aufzuheben und zur Aktenvervollständigung, insbesondere der Vor nahme einer Expertise, an das Handelsgericht zurückzuweisen (Art. 82 O. G.) C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht beantragt der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklag ten Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich in erster Linie darauf, daß der Gedanke einer leicht lösbaren Sperrvorrichtung bei Schlachtspreizen schon vor der Anmeldung des angefochtenen Patentes, also vor dem 3. Januar 1899, durch die dem deutschen Patent Nr. 95,715 zu Grunde liegende Er findung des J. Venator in der Schweiz bekannt gewesen sei. Bei dieser Erfindung wird (nach der den Akten beigelegten Patent schrift) die Spreizlage zwischen den beiden (ebenfalls an Rollen hängenden und auf dem Tragbalken gleitenden) Tierträgern da durch hergestellt, daß durch eine an den Tierträgern sich befindende Ose eine Querstange (Spreizstange) geschoben wird, die parallel zum Tragbalken liegt. An ihr befinden sich von den Enden gegen die Mitte zu mehrere Löcher. Nun wird die Spreizlage dadurch erhalten, daß je auf der innern Seite in eines der Löcher ein Stift gesteckt wird, und zwar in größerm oder geringerm Maße, je nachdem ein Loch weiter oder weniger weit von der Mitte ent fernt gewählt wird. Nach vollendeter Ausschlachtung werden die Tierträger durch Entfernung der Stifte freigemacht und können dann gegen die Mitte hin zueinander bewegt werden. Diese Er findung wurde am 24. November 1896 beim kaiserlichen Patent amt angemeldet und die Patentschrift am 8. Januar 1898 aus gegeben. Ihre Aktivlegitimation stützte die Klägerin auf Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 und dessen Ergänzung vom 23. März 1893. Sie habe als Konkurrentin in der Erstellung von Schlachtspreizen ein Inte resse an der Existenz oder Nichtexistenz des Patentes der Beklag ten. Nun sei die Erfindung einer leicht lösbaren Sperrvorrichtung bei diesem Apparate schon in dem Venatorpatent enthalten, das beinahe ein Jahr vor der Anmeldung des angefochtenen Patentes der Kenntnisnahme durch Fachleute zugänglich gewesen sei. Neu sei bei der Erfindung der Beklagten lediglich die spezielle Kon struktion der Sperrvorrichtung durch Verwendung der Kipphebel. Reduziere man den Anspruch 1 des Patentes der Beklagten in diesem Sinne, so decke er sich mit Anspruch 2 und könne daher füglich gestrichen werden. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Sie begründete ihren Standpunkt in erster Linie mit dem Umstand, daß die Publikation des Venatorpatentes ohne Ein fluß auf die Rechte der Beklagten geblieben sei. Gemäß dem Über einkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 16. Au gust 1894 sei ihr Patent so zu beurteilen, als ob es am 18. Fe bruar 1897, dem Tag der Anmeldung in Deutschland, in Bern angemeldet worden wäre, da dieser letztere Akt innert drei Monaten nach Erteilung des deutschen Patentes erfolgt sei. In jenem allein entscheidenden Zeitpunkt sei aber das Venatorpatent noch nicht publiziert gewesen. Die Konstruktion Venators habe überdies mit den wesentlichen Bestandteilen derjenigen Schnells gar nichts ge mein. Von leichter Lösbarkeit im Sinne des Schnellschen Patentes könne beim Venatorschen nicht die Rede sein, da hier nach vollendeter Ausschlachtung des Tieres die Stifte von Hand aus der Spreizstange ausgezogen, diese ebenso entfernt und dann die Tierteile zusammengeschoben werden müßten, was sich bei der Schnellschen Erfindung alles von selbst vollziehe. Beide Parteien legten ihren Rechtsschriften Privatgutachten bei. Das Handels gericht sistierte zunächst die Entscheidung, bis ein weiterer Prozeß, den die nämlichen Parteien inzwischen darüber auhängig gemacht hatten, ob das Patent der Klägerin Nr. 20,257 nichtig zu er klären sei, spruchreif sei . Die Akten dieses neuen Prozesses wur den dem gegenwärtigen beigezogen. Bei ihnen findet sich ein Gut achten des Patentanwaltes Arndt in Braunschweig, datiert den 4. März 1898, das dieser im Auftrage des Landgerichtes Kassel in einem Prozesse zwischen F. Schnell und der heutigen Klägerin abgegeben hatte. In diesem Prozesse war die Frage zu entscheiden, ob eine von der heutigen Klägerin in Handel gebrachte Schlacht spreize das Patent Schnell verletze. Mit Urteil vom 2. September 1901 wies das Handelsgericht die Klage ab; soweit sie nicht aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen, sind die Gründe dieses Urteils im wesentlichen fol ende: Das Patent der Beklagten sei ein Kombinationspatent die Beklagte wolle damit nicht jede Schlachtspreize, bei der eine leicht lösbare Sperrvorrichtung vorhanden ist, als ihre Erfindung bezeichnen. Nach dem Gutachten des Patentanwaltes Arndt sei die Erfindung der Beklagten etwas ganz neues, und speziell mit der beim Patent Venator vorliegenden Konstruktion in keiner Weise verwandt. Daher sei materiell die Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten nicht auszusprechen. Auch eine redaktio
nelle Änderung desselben sei nicht angezeigt, da sie leicht eine Ver kennung der Tragweite des Patentes der Beklagten hervorrufen könne. 2. Das Rechtsbegehren der Klägerin geht darauf, den An spruch 1 des eidgenössischen Patentes Nr. 18,359 nichtig zu er klären. Da dieses Patent drei Ansprüche enthält, so ist zunächst zu untersuchen, ob ein Antrag, der die Nichtigerklärung nur eines dieser Ansprüche, d. h. also nur teilweise eine Abänderung des Patentes verlangt, an sich zulässig sei. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1, S. 335, Erw. 4), enthält das Bundesgesetz betreffend die Er findungspatente zwar keine besondere Bestimmung über die par tielle Nichtigerklärung eines Patentes, aber auch keine, die eine solche direkt verbieten würde, oder aus der hervorginge, der Ge setzgeber habe die partielle Nichtigkeitserklärung ausschließen wollen Von dieser auf Zweckmäßigkeitsgründen beruhenden Ansicht ab zuweichen liegt kein Anlaß vor. Zweifel könnten nur entstehen beim sogenannten Kombinationspatent, als welches sich das strei tige, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, darstellt. Allein, da die Klägerin den ganzen Anspruch 1 des Patentes ansicht, und nicht bloß einzelne Teile, so braucht nicht untersucht zu werden, ob für den Fall, daß einzelne Teile dieses Anspruchs 1 möglicherweise nicht trennbar vom Ganzen, oder nicht originell sind, ebenfalls eine partielle Nichtigerklärung möglich wäre. In casu können außerdem die Ansprüche 2 und 3 des Patentes der Beklagten ganz für sich bestehen. 3. Die Klägerin verlangt Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten auf Grund von Art. 10 Ziff. 1 leg. cit., indem sie behauptet, die in Anspruch 1 desselben beschriebene Einrichtung sei nicht neu, sondern sei schon durch das Venatorsche Patent in der Schweiz bekannt geworden. Die Entscheidung des Streites hängt davon ab, welcher Art das Patent der Beklagten ist. Wie schon die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich nicht einzig um die leicht lösbare Sperrvorrichtung . Nicht diese allein will und soll durch den Patentanspruch der Beklagten geschützt sein, denn eine solche ist an sich kein Erfindungsgedanke und die Fas fung in solche allgemeine Form nicht geeignet, das Gebiet genau zu umgrenzen, das dem Erfinder zugesprochen wird. Das Patent der Beklagten ist vielmehr ein Kombinationspatent, d. h. ein Patent, bei dem nicht die einzelnen im Patentanspruch aufge zählten Teile, sondern ihr gleichzeitiges Vorhandensein und die Art ihres Zusammenwirkens geschützt wird. Es ist daher in casu unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet, durch das Venatorsche Patent die in Anspruch 1 des Patentes der Beklagten dargestellte Einrichtung in der Schweiz schon derart bekannt ge wesen sei, daß sie nicht mehr als neu gelten könne, sofern nur diese Erfindung auf einem schöpferischen Gedanken beruht, durch den ein neues technisches Ergebnis, eine von der bisher bekannten abweichende technische Wirkung geschaffen wird (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 596, Erw. 4). Maßgebend ist also der Effekt einer Erfindung, nicht die Neuheit oder Be kanntheit ihrer an sich vielleicht gar nicht patentierten Teile. I jener neu, so ist die Erfindung neu, auch wenn sie als Ganzes auf einer Kombination früherer Erfindungen beruht. Nun hat sich das Handelsgericht zur Beurteilung dieser Frage auf das erste Gutachten des Experten Arndt vom 4. März 1898 und dessen Bemerkungen vom 24. April 1898 gestützt. Darnach kennzeichnet sich die Erfindung der Beklagten folgendermaßen: Die Aufhängung des Schlachttieres an zwei Hakenrollen, die Sperrung dieser Rollen gegen den von der Last ausgeübten, eine Annäherung der Rollen anstrebenden Zug, eine Lösung dieser Sperrung durch Anstoßen an ein Hindernis beim Aufwinden der Vorrichtung, das Zusammenlaufen der Hakenrollen nach dieser Auslösung und das gemeinsame Abheben beider Tierhälften ohne die Spreize und ohne die Rollen. Insbesondere ist es, wie das Gutachten eingehend und überzeugend ausführt, die Kombination des Apparates der Beklagten, durch welche die ge meinsame Abhebung und Fortschaffung der beiden Tierhälften ermöglicht wird, ohne daß die Rollen oder die Spreize mit genommen werden müßten (nicht etwa die Abnehmung oder Fort schaffung selbst, da diese nicht mehr zum angefochtenen Anspruch gehören), welche den eigentlichen Erfindungsgedanken der Anmel dung bildet. Und dieser Gedanke sei durchaus neu. Indem sich nun das Handelsgericht dieser Ansicht anschließt, hat es eine für
das Bundesgericht nach Art. a des Org. Ges. verbindliche Fest stellung thatsächlicher Verhältnisse, allerdings nach technischen Ge sichtspunkten vorgenommen. Diese Feststellung ist nicht akten widrig, und daher ist aus diesem Grunde das handelsgerichtliche Urteil zu bestätigen. Auch eine Rückweisung der Akten rechtfertigt sich nicht, da es eine Frage der dem kantonalen Prozeßrecht unter stehenden Beweiswürdigung ist, ob sich das Handelsgericht einzig auf das Gutachten Arndt stützen konnte, ohne die von den Par teien eingelegten Privatgutachten zu berücksichtigen. 4. Eine redaktionelle Anderung des Patentanspruches 1 der Beklagten ist schon aus dem Grunde nicht vorzunehmen, weil die Klägerin kein solches Begehren in ihrer Berufungserklärung ge stellt hat. Endlich ist auch die Frage, ob für die Entscheidung dieses Rechtsstreites das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent , Muster und Markenschutz vom 16. August 1894 zu Grunde zu legen sei, nicht mehr vom Bundesgerichte zu prüfen, da, wie aus den vor stehenden Erwägungen ersichtlich ist, die Priorität über die Neu heit der Erfindung der Beklagten nicht in Frage kommt. (Vgl. zu diesem Urteil auch das in Sachen Maschinenbau Aktiengesell schaft, vormals Beck Henkel, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Kaiser Cie., Klägerin und Berufungsbeklagte, vom 27. De zember 1901 ) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich in allen Teilen be stätigt.