Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 10. Oktober 1901 in Sachen Chaufflet
gegen Maschinenbaugesellschaft Basel.
Verhältnis der Verjährung des Haftpflichtanspruches zum Rektiftka
tionsvorbehalt. Art. 12, 13 und 8 F.-H.-G. Streitwert. (Art. 59
Org.-Ges.)
A. Durch Urteil vom 30. September 1901 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Beklagte wird zur Zahlung von 196 Fr. 50 Cts. an Kläger
verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit der
Bemerkung, er werde vor Bundesgericht das vor 1. Instanz ge
stellte Begehren wiederholen; der Streitwert sei 4000 Fr.
Das vor 1. Instanz gestellte Klagbegehren hatte gelautet:
sei die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Zeit die
Summe von 530 Fr. 40 Cts. zu zahlen; es sei dem Kläger
das Recht vorbehalten, je nach dem weitern Verlauf der Heilung
eine weitere Forderung an die Beklagte geltend zu machen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Fabrikhaftpflicht Gesetz bestimmt in Art. 12 die Ver
jährung aller in diesem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche
innert eines Jahres seit der Tötung oder Verletzung. Art. 13 i. f.
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 gestattet eine Wiederaufnahme
der Klage auch nach Ablauf dieser Frist, vorausgesetzt, daß ein
Urteil mit Rektifikationsvorbehalt ergangen sei: die einjährige
Verjährungsfrist soll alsdann erst vom Tage des Urteils an be
rechnet werden. Es ist nun aber zu beachten, daß diese Spezial
bestimmung nur denjenigen Ansprüchen zu gute kommt, die innert
der gewöhnlichen Verjährungsfrist der Haftpflichtsklagen bereits
klagweise, und zwar unter genauer Angabe ihrer Höhe, geltend
gemacht worden sind. Der Rektifikationsvorbehalt des Urteils
kann nicht weiter gehen, als die Klage ging judex ne ultra
petita partium und die Klage konnte selber außer der Zu
prechung der genau angegebenen Klagsumme nicht noch die Auf
nahme eines allgemeinen Rektifikationsvorbehaltes beantragen: es
wäre dies Rektifikation der Klage und nicht des Urteils; ein solcher
Rektifikationsvorbehalt ist aber im Fabrikhaftpflicht Gesetz nicht
vorgesehen und darf mangels positiver Gesetzesbestimmung umso
weniger geschützt werden, als er dem Grundsatze des Prozeßrechtes
wonach Klagänderungen nur unter besonderen Voraussetzungen
zulässig sind, widerspräche. Wäre der Antrag auf Aufnahme eines
Rektifikationsvorbehaltes über die genau angegebene Klagsumme
hinaus zulässig, so müßte man auch eine Klage auf Verlängerung
der Verjährungsfrist schlechthin gestatten, was aber offenbar mit
der Bestimmung von Art. 12 F. H. G. unvereinbar wäre. Durch
diesen Artikel hat u. a. gerade die Wirkung erreicht werden wollen,
daß der haftpflichtige Unternehmer spätestens ein Jahr nach dem
die Haftpflicht begründenden Ereignisse genau wisse, was er zu
gewärtigen habe und auf wie viel sich die von ihm zu leistende
Entschädigung im äußersten Falle belaufen könne. Mit diesem
Bestreben des Fabrikhaftpflicht Gesetzes ist auch Art. 13 desselben
vereinbar, indem eben die Rektifikation des Urteils nur
innerhalb des von vornherein genau zu bezeichnenden
Rahmens der Klage beantragt werden kann.
- Wenn demnach der Kläger, wie im vorliegenden Falle, ein
Jahr nach dem die Haftpflicht begründenden Ereignisse seine noch
zu erwartenden Vermögensnachteile auf 4000 Fr. schätzt, obgleich
er augenblicklich nur einen Schaden von wenigen hundert Franken
beweisen zu können hofft, so hat er trotzdem den Betrag von
4000 Fr. einzuklagen und in Verbindung hiermit die Auf
nahme eines Rektifikationsvorbehaltes zu beantragen (vergl. bun
desger. Entsch., XXIII, S. 942 Erw. 4, XXIV, II, S. 432
Erw. 4). Dagegen kann die Einklagung der 4000 Fr. nicht durch
den Antrag auf Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes ersetzt
werden, sondern, wenn der letztere Antrag lediglich mit der Ein
klagung des momentan nachweisbaren Schadens verknüpft ist, so
müssen aus dem Umstand, daß nur dieser kleinere Schaden einge
klagt ist, alle Konsequenzen gezogen werden, und zwar nicht nur
bezüglich der Verjährung und der Aufnahme eines Rektifikations
vorbehaltes ins Urteil, sondern, was im vorliegenden Falle von
entscheidender Bedeutung ist, auch bezüglich der Bestimmung des
Streitwertes.
- Aus diesen Erwägungen folgt, daß in casu der für das
Bundesgericht in Betracht kommende Streitwert nicht mehr als
530 Fr. 40 Cts. beträgt, die Weiterziehung ans Bundesgericht
also unzulässig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen mangelnden Streitwertes nicht
eingetreten.
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