Art. 56 Org.-Ges.; Art. 219 SchKG; distinction between federal bankruptcy law and cantonal matrimonial property law in the wife’s-property claim: the existence and prerequisites of a substitute claim for brought-in property are governed by cantonal law, whereas federal law determines only whether and to what extent such a claim enjoys bankruptcy privilege and ranking. The wording of Art. 219 SchKG cannot be used to create a uniform federal substitute claim where cantonal law does not recognize one; otherwise the federal legislator would impermissibly intrude into matrimonial property law (consid. 2). A different ordinary creditor claim based on intercession may in principle fall under federal jurisdiction, but it must be expressly pleaded; a change in the legal basis of the request is not admissible in the appeal procedure (consid. 3).
bis auf die Höhe von 3000 Fr. an Präsident Walter und Bäcker Steffen cediert habe. Die bezügliche Abtretungsurkunde ist vom 13. Februar 1900 dattert und hat folgenden Wortlaut: Ich Unterzeichnete, Frau Elisabetha Kaspar, geb. Storrer, cediere hiemit unter Mitwirkung und Einwilligung meines Ehe mannes E. Kaspar den mir aus dem Nachlaß des verstorbenen Bernhard Schlatter, Wagner, in Gruben Schaffhausen ange fallenen Erbteil dem Herrn Präsidenten Walter in Buchthalen und bescheinige, den Gegenwert empfangen zu haben. sig. Frau Elisabetha Kaspar Storrer. Die ehemännliche Einwilligung erteilt: sig. E. Kaspar Storrer. Mit Verfügung vom 29. September 1900 wies das Konkurs amt die Konkurseingabe der Frau Kaspar des gänzlichen aus dem Kollokationsplane mit folgender Begründung: Es handle sich hier nicht um Vermögen, das sich, entsprechend der ein schlagenden Bestimmung des Art. 219 B. G., im Eigentum oder in der Verwaltung des Mannes befunden habe. Denn es sei nicht einmal festgestellt, auf welchen Betrag sich das Erbe der Frau belaufe und befinde sich irgend ein Objekt weder im Besitze der Frau noch in demjenigen des Ehemannes. Da sodann, wie aus einer Aussage Kaspars entnehmen lasse, die Abtretung Deckung der Bürgen Steffen und Walter erfolgt sei, und Kantonalbank ihre Bürgschaftsforderung bereits eingegeben habe, so könne Frau Kaspar wegen der den Bürgen geleisteten Sicher heit, so wenig, wie die letztern selbst, den gleichen Betrag noch einmal im Konkurse geltend machen. Eventuell müßte doch von einer allfälligen Forderungseingabe der Wert der von Frau Kaspar vindizierten Sachen, darunter auch noch der verbleibende Rest des fraglichen Erbes, in Abzug kommen, so daß, da dieser Betrag höher sei, als die privilegierte Summe, die Forderung in die V. Klasse einzureihen wäre. B. Innert nützlicher Frist focht Frau Kaspar den Kollokations plan gerichtlich an, mit dem Begehren, es sei die fragliche For derung im Mindestbetrage von 3000 Fr., wovon die Hälfte in der IV. Klasse, zu kollozieren. Allerdings, machte sie hiebei geltend, sei die Höhe ihrer Erbsquote nicht festgestellt, weil Erbschaft größtenteils aus Liegenschaften bestehe. Allein der An fall des Erbes an sie sei nichtsdestoweniger mit dem Tode des Erblassers erfolgt, womit ihr Ehemann als gesetzlicher Vormund auch das Verfügungsrecht darüber erlangt habe. Die Konkursmasse beantragte dem gegenüber, die Klage gänz lich abzuweisen oder sie eventuell nur in reduziertem Maße gut zuheißen und eine allfällige Forderung der Klägerin unter allen Umständen nur in V. Klasse zuzulassen. Das fragliche Erbe sei, brachte sie des weitern in der Sache noch an, weil nicht fällig, auch nicht in die Gütergemeinschaft eingebracht worden, was eine Ersatzforderung im Konkurse ausschließe. Über die Höhe der be haupteten Ansprache fehle es an jeglichem Anhaltspunkte; Wirklichkeit sei eine solche gar nicht vorhanden. In der Replik bemerkte die Klägerin, es sei, wie sie e aus den Betreibungsurkunden ersehen habe, die ganze Erbsquote abgetreten worden, so daß ihr für den ganzen Betrag derselben eine Ersatzforderung im Konkurse zukomme (woraus sich die von der Konkurseingabe abweichende Fassung der Klagsbegehren klärt). Freilich stehe dieser Betrag noch nicht ziffernmäßig da seine Höhe von dem Ausgange eines Prozesses abhange, der für den Fall der Unmöglichkeit gütlicher Verständigung zwischen den betreffenden Erben noch zu führen sei. C. Das Bezirksgericht Schaffhausen wies erstinstanzlich die Klage auf Grund nachfolgender Erwägungen ab: Das Erbe sei zwar mit seinem Anfalle gemäß 138 des Privatrechts in die Verwaltung und Verfügung des Ehemannes übergegangen, wobei dieser Übergang sich allerdings nicht auf körperliche Sachen beziehe, sondern auf den der Frau zustehenden erbrechtlichen Anspruch an der Verlassenschaft, der einen nicht unbedeutenden Vermögenswert repräsentiere. Dagegen habe Frau Kaspar ein Forderungsrecht an ihrem Manne nicht erworben weil, wie die Abtretungsurkunde beweise, nicht er, sondern sie selbst das Erbe cediert habe. Die Mitwirkung des Mannes beim Abtretungsakte besitze bloß die Bedeutung einer nach 146 des Privatrechts für die Gültigkeit des Aktes erforderlichen Zustim mungserklärung zu der von der Frau vorgenommenen, sie per
sönlich verpflichtenden Rechtshandlung. Frau Kaspar habe selbst eine Intercession zu Gunsten ihres Ehemannes eingegangen, aus welcher ihr nicht ein selbständiges Forderungsrecht oder sonst wei tere Rechte zustehen, als den Bürgen nach erfolgter Befriedigung der Kantonalbank. Nachdem der gleiche Anspruch bereits von der Hauptgläubigerin im Konkurse angemeldet sei, könne sie ihn also nicht noch einmal geltend machen. D. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen, an das Frau Kaspar appellierte, bestätigte genannten Entscheid mit Urteil vom 25. Juli 1901, indem es die erstinstanzliche Motivierung unver ändert guthieß. E. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht mit dem An trage, es sei ihre Ansprache im Mindestbetrage von 3000 Fr. je ur Hälfte in IV. und zur Hälfte in V. Klasse im Konkurse ihres Ehemannes zu kollozieren. F. Die beklagte Konkursmasse stellt in ihrer Antwortschrift auf die Berufung die Anträge: Es sei letztere zu verwerfen und der Vorentscheid zu bestätigen, eventuell der Prozeß behufs Fest stellung des Quantitatives der geltend gemachten Forderung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
von der Befugnis, das Vindikationsrecht und die Weiberguts forderung der Ehefrau im Konkurse zu bestimmen, nach Umfang, Inhalt und den erforderlichen Voraussetzungen den verschieden artigsten Gebrauch gemacht. Die Frauengutsansprache anlangend ist z. B. in den einen Kantonen eine solche überhaupt ausge schlossen; von denjenigen Kantonen, welche sie kennen, bestimmen die einen ihre Höhe nach dem Momente der Eheschließung und die andern nach dem der Veräußerung der betreffenden von der Frau eingebrachten Gegenstände durch den Ehemann; nach einigen Gesetzen erstreckt sich die Forderung nur auf den Ersatz einzelner Objekte des Eingebrachten; nach andern ist Ersatz für das ge samte nicht vindizierbare Einbringen zu leisten; einige wiederum lassen die Entstehung eines Ersatzanspruches von der Erfüllung bestimmter Formvorschriften abhängen, andere nicht (vergl. Boß hardt, Das Frauengut im Konkurse des Ehemannes, S. 20 ff., 41 44, 79). Davon, daß das eidgenössische Recht der Ehe frau allgemein einen Ersatzanspruch im Konkurse des Ehemannes r das in die Ehe gebrachte Vermögen garantiere, kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein (vergl. auch in diesem Sinne Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Nr. 47). Freilich begnügt sich nun der Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht mit der Erklärung, in die IV. Klasse falle der kantonalrechtlich als privilegiert bezeichnete Teil der Forderung für zugebrachtes Frauengut, sondern er be merkt noch des weitern, daß dies der Fall sei, soweit das Frauen gut kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet. Damit will aber nicht etwa gesagt werden, daß es für das Vorhandensein eines konkursrechtlichen Ersatzanspruches genüge, wenn der Ehemann die Verwaltung und das Eigentum am Eingebrachten gehabt habe, und daß für alle diese Fälle kraft eidgenössischen Rechtes eine Ersatzforderung bestehe. Mit jenem Zusatze wollte und konnte man keineswegs über die Grenzen, innert welchen das kantonale Recht eine solche Forderung anerkennt, hinausgehen, das Konkurs privileg diesem gegenüber erweitern. Vielmehr kann es sich nach der ratio legis hiebei nur um eine Einschränkung des Privi leges auf bestimmte Fälle der kantonalrechtlich anerkannten Weiber gutsansprachen handeln. Es soll nämlich damit eine privilegierte Kollokation der Ehefrau stets dann ausgeschlossen werden, wenn die geltend gemachte Ersatzforderung sich nicht auf eine Verfügungs handlung des Ehemannes stützt, welche die Frau sich nach Gesetz oder gemäß dem vom Gesetz anerkannten Ehevertrag gefallen lassen mußte. Sofern eben für die Frau kein derartiger gesetzlicher Zwang besteht, sondern sie ihr Vermögen aus freien Stücken dem Manne überantwortet, liegt auch zur Einräumung einer privilegierten Stellung den andern Konkursgläubigern gegenüber ein vom Stand punkte des Konkursrechtes aus zu rechtfertigender Grund nicht mehr vor. Diese gesetzgeberische Absicht ergibt sich deutlich aus dem erwähnten Aufsatze Heuslers (S. 45), der sie in seiner dor tigen Fassung des Artikels zuerst formulierte. Sie ist zudem dem Gesetzestexte selber zu entnehmen, insoweit der mehrgenannte Zu satz nur bei der Definition des Frauengutsprivilegs der IV. Klasse nicht aber bei Erwähnung desselben in V. Klasse sich vorfindet. Jene gegenteilige Auslegung würde denn auch zu unannehmbaren Konsequenzen führen: Wenn z. B. eine Anzahl Kantone (Zürich, Zug, Schaffhausen, Luzern) einen Ersatzanspruch für eingebrachte Objekte nicht zulassen, falls sie ohne Verschulden des Ehemannes untergingen, wenn speziell Zürich einen solchen Anspruch hinsicht lich der eingekehrten Hausgeräte und Kleidungsstücke überhaupt nicht kennt, oder wenn ihn Waadt von einer Verurkundung durch eine reconnaissance de dette abhängig macht, so müßte man in all diesen Fällen dazu gelangen, trotzdem eine bezügliche For derung der Frau im Konkurse zuzulassen, weil gemäß Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sich das betreffende Einbringgut im Eigentum oder der Verwaltung Mannes befunden habe. Damit hätte in Wirklichkeit der Bundes gesetzgeber in unzulässiger Weise nicht mehr über Fragen des Konkursrechtes, sondern über solche des Ehegüterrechtes legiferiert. 3. Nach dem Gesagten muß es also für das Bundesgericht sein Bewenden haben bei dem vorinstanzlichen Entscheide, daß die Klägerin im Konkurse ihres Ehemannes überhaupt keine Weiber gutsforderung geltend machen könne, ohne daß es die Motive dieses Entscheides, die sich auf das kantonale eheliche Güterrecht stützen, überprüfen dürfte. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß
der Frau Kaspar überhaupt keine Konkursforderung zustehen könne. Denn eine Kollozierung der Ehefrau im Konkurse ist nicht nur möglich auf Grund einer Weibergutsforderung derselben, sondern auch in der Eigenschaft als gewöhnliche Chirographar gläubigerin. Soweit ihr diese Eigenschaft zukommt, hat sie natür lich die nämliche Befugnis auf konkursmäßige Befriedigung ihrer bezüglichen Forderungen, wie jeder dritte forderungsberechtigte Gläubiger. Mit einem solchen Falle könnte man es auch hier zu thun haben, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen wäre, daß die Klägerin selbständig handelnd als Bürge für ihren Ehemann aufgetreten sei. Demnach wäre die Möglichkeit vorhanden, daß ihr aus diesem Vorgehen ein Forderungsanspruch gegenüber ihrem Manne entstanden ist, welchen sie im Konkurse des letztern als Chirographargläubigerin geltend machen kann. Insofern es sich dabei darum handelte, welche Forderungsrechte aus der Intercession für sie erwachsen sind, hätte man es dann auch mit Fragen zu thun, für deren Beurteilung das eidgenössische Recht maßgebend und damit das Bundesgericht zuständig wäre. Allein hierauf läßt sich im vorliegenden Prozeßverfahren nicht eintreten, weil ein da hinzielender Antrag der Berufungsklägerin fehlt. In der That hat dieselbe weder vor Bundesgericht, noch vor den kantonalen Instanzen, auch nicht eventuell, darauf abgestellt, daß sie in der Eigenschaft einer gewöhnlichen Gläubigerin in V. Klasse für den ganzen Forderungsbetrag zu kollozieren sei. Vielmehr berief sie sich stets nur auf eine ihr nach schaffhauserischem Güterrechte zu stehende und zur Hälfte privilegierte, zur andern Hälfte in V. Klasse zu kollozierende Weibergutsforderung, über deren Bestand zu erkennen dem Bundesgericht, wie gesagt, die Kompetenz fehlt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.