Art. 59 and 61 BV; Art. a Abs. 2 SchKG; Art. 9 Abs. 2 B.-G. betr. die civilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter: the public-law or private-law character of a kin-support levy is determined by the cantonal law governing the duty. Where a canton qualifies family support as a public-law, tax-like obligation and entrusts its assessment to administrative authorities, Art. 59 BV on the debtor's domicile and Art. 61 BV on inter-cantonal enforcement of civil judgments do not apply. Under Art. a Abs. 2 SchKG, a canton may, by virtue of its sovereignty, also grant enforceability on its territory to administrative decisions of another canton, even if its own implementing legislation speaks only of domestic administrative decisions (consid. 1-4).
artikels gutzuheißen, denn das dem angefochtenen Entscheid Grunde liegende Erkenntnis könnte in diesem Fall als von in kompetenter Behörde erlassen und gegen jenen Artikel verstoßend nicht zu Recht bestehen und daher auch nicht gemäß der erteilten Rechtsöffnung vollstreckt werden. Ob dies nun aber zutreffe, d. h. ob die im Streite liegende Verwandtensteuer publizistischen oder privatrechtlichen Charakter habe, ist nach dem sie normierenden kantonalen Rechte zu entscheiden. Die Regelung der Familien unterstützungspflicht, welche dabei in Frage steht, ist grundsätzlich der kantonalen Gesetzgebung überlassen, da die Bundesverfassung eine Beschränkung der kantonalen Kompetenz auf diesem Gebiete nicht ausspricht. Allerdings wird der persönliche Geltungsbereich der kantonalen Gesetze, wenigstens indirekt, umschrieben durch die Bestimmung von Art. 9 Al. 2 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten nach dem heimatlichen Recht des Unterstützungspflichtigen beurteilt werden muß; denn damit ist einem Kanton verboten, auf seinem Terri torium befindliche Angehörige anderer Kantone seinem Rechte zu unterstellen, während umgekehrt jeder Kanton seine Bürger ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt innerhalb der Schweiz nach eige nem Recht zur Verwandtenunterstützung heranziehen darf. Allein in materieller Hinsicht steht es den Kantonen kraft ihrer Sou veränität frei, diese Unterstützungspflicht beliebig zu regeln, ins besondere sie als rein privatrechtlicher Natur in der Civilgesetz gebung, oder wie es tatsächlich häufiger geschehen ist (vgl. Huber System des schweizerischen Privatrechts, Bd. I, S. 185 ff.) als dem öffentlichen Rechte unterstehend in speziellen Armengesetzen zu behandeln und je nachdem die ordentlichen Gerichte, oder aber die Verwaltungsbehörden mit der Entscheidung der daherigen Streitigkeiten zu betrauen. Nun steht der Kanton Uri unzweifel haft auf dem Boden dieser zweiten Rechtsauffassung. Sein Armen gesetz von 2. Mai 1897 erklärt die Unterstützung der Verwandten im angegebenen Umfang für die Kantonsangehörigen ohne Rück sicht darauf, ob sie in oder außer dem Kantone wohnen, wie besonders aus Art. 9 und 10 des Gesetzes hervorgeht, als öffent lich rechtliche Pflicht, als Steuerleistung, deren Verhängung und Bemessung in die Kompetenz der Administrativbehörden (Gemeinde rat, Regierungsrat) gelegt wird. Den formellen und materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht die vorliegend streitige Verpflichtung. Handelt es sich aber demnach um eine auf dem öffentlichen nicht dem civilen Recht beruhende Forderung, so kann von einer Verletzung des Art. 59 der B. V., welcher ausdrück lich nur für diese letzteren den persönlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes garantiert, keine Rede sein. 2. Aus dem gleichen Grunde erscheint auch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 61 der B. V. ohne weiteres als unzu treffend, da dieser nur auf die Durchsetzung civiler Ansprüche Bezug hat, abgesehen davon, daß er jedenfalls lediglich wegen Verweigerung der Rechtshülfe, nicht aber, wie es vorliegend geschieht, wegen angeblich unzulässiger Gewährung derselben an gerufen werden könnte. 3. Was endlich die Argumentation des Rekurrenten betriff der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid basiere auf vorgeschobenen Gründen, auf willkürlicher Auslegung des Bundesgesetzes be treffend Schuldbetreibung und Konkurs und involviere deshalb eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 der B. V., so ist vorab festzustellen, daß der Rekurs auch in dieser Hinsicht als rechtzeitig eingereicht zu betrachten ist; denn er qualifiziert sich nicht als Beschwerde nach Art. 19 des B. G. betr. Sch. u. K., sondern als staatsrechtlicher Rekurs. Materiell erweist sich jedoch auch dieser Rekursgrund als un stichhaltig. Der Rekurrent beschwert sich, wie schon oben bemerkt darüber, daß die rekursbeklagte Gerichtsstelle durch Erteilung der Rechtsöffnung in ungesetzlicher Weise Rechtshülfe gewährt habe. Nun bestimmt Art. a Al. 2 des B. G. betr. Sch. u. K., auf welchen sich der angefochtene Entscheid beruft, in seinem hier wesentlichen Passus, daß Rechtsöffnung verlangt werden kann innerhalb des Kantonsgebiets gestützt auf die über öffentlich rechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, welche der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt. Diese Gleichstellung hat sowohl das Ein führungsgesetz des Kantons Uri vom 3. Mai 1891 in Art. 66 litt. b den rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
speziell in Steuerfragen (wozu auch die streitige verwandtschaft liche Armenunterstützung gehört), als auch dasjenige des Kantons Schwyz vom 4. Oktober 1891 in Art. 65 litt. b den Erkennt nissen jener Behörden über Unterstützungsverpflichtungen verliehen. Wenn daher der Gerichtspräsident von Schwyz den in Frage stehenden Entscheid über die urnerische Verwandtschaftssteuer gleich einem rechtskräftigen Civilurteil behandelt hat, so hat er ihm die jenige Wirkung beigelegt, welche ihm seinem Inhalte nach un zweifelhaft im verfügenden, wie im vollziehenden Kanton zukommt. Allein der Rekurrent macht geltend, nach dem Wortlaut von Art. a Al. 2 des citierten Bundesgesetzes seien die Kantone nur berechtigt, den Entscheidungen ihrer eigenen, nicht aber denjenigen außerkantonaler Verwaltungsbehörden die Wirkung rechtskräftiger Civilurteile zuzuerkennen. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht beigetreten werden, vielmehr ist die damit aufgeworfene, in der Litteratur kontroverse Frage (vgl. Jäger, Kommentar zum Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Art. a Anm. 13 und die dortigen Citate) dahin zu lösen, daß ein Kan ton freiwillig auch Verwaltungsentscheide anderer Kantone gleich den eigenen auf seinem Gebiete vollstreckbar erklären kann, denn die Worte innerhalb des Kantonsgebiets in Art. a Al. 2 leg. cit. lassen sich nur dahin auslegen, daß das Recht der Kan tone, Verwaltungsentscheiden die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Civilurteile zu verleihen, auf ihr eigenes Gebiet, nicht aber auf ihre eigenen Entscheide beschränkt sei. Kein Kanton kann danach, wie dies bei Civilurteilen gemäß Art. 61 B. V. der Fall ist, gezwungen werden, die Verwaltungserkenntnisse eines andern Kan tons, welche dieser selbst den Civilurteilen gleichgestellt hat, zu vollziehen oder dabei Rechtshülfe zu leisten; damit ist aber nicht ausgesprochen, daß er zur freiwilligen Rechtshülfe nicht berechtigt sei. Vielmehr ist dieses Recht der Kantone, da es weder durch die Bundesverfassung, noch durch bundesgesetzliche Bestimmungen irgendwie beschränkt wird, als selbstverständlicher Ausfluß der in Art. 3 der B. V. garantierten Kantonssouveränität ohne weiteres anzuerkennen. Übrigens setzt Art. 9 Al. 2 des B. G. betr. die civilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter die gegenseitige freiwillige Rechtshülfe unter den Kantonen für die Nealisierung von Ansprüchen vorliegender Art geradezu voraus, denn ohne sie würde das dort statuierte Recht der Heimatgemein den, ihre außer dem Kanton wohnenden Angehörigen zur gesetz lichen Unterstützung notarmer Verwandten heranzuziehen in vielen Fällen illusorisch bleiben. 4. Steht somit die Kompetenz eines Kantons, die Verwaltungs entscheidungen anderer Kantone nach Maßgabe seiner eigenen, resp. der rechtskräftigen Civilurteile auf seinem Gebiete zu voll ziehen, außer Zweifel, so vermag auch der fernere Einwand des Rekurrenten, daß die Gewährung so weit gehender Rechtshülfe jedenfalls von der schwyzerischen Gesetzgebung nicht anerkannt und aus diesem Grunde vorliegend als Willkürakt des Richters erscheine, nicht durchzudringen. Allerdings bezieht sich das schwy zerische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend Schuldbe treibung und Konkurs in dem bereits citierten Artikel offenbar nur auf Entscheidungen der kantonalen Verwaltungsbehörden, allein eine Ausdehnung dieser Bestimmung durch die Praxis auf außerkantonale Erkenntnisse steht unzweifelhaft mit dem Sinn des Gesetzes nicht derart im Widerspruch, daß darin eine die Grenzen erlaubter Interpretation überschreitende Willkür und damit eine Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Gleichheit vor dem Gesetz erblickt werden könnte, welche zur Aufhebung des angefoch tenen Entscheides führen müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.