Art. 15, 22 and 23 Ausl.-Ges.; extradition objections and effect of a prior refusal of extradition: the Federal Court is competent to decide all legal questions arising in extradition proceedings, including objections not directly grounded in the treaty or statute text. Formal requirements are satisfied when the request sufficiently identifies the prior warrant and the acts charged. Where the conduct is punishable under the law of the place of refuge, limitation based on a complaint period is excluded if the offence is not a complaint offence. A Federal Court judgment refusing extradition does not have the effect of absolute res judicata in subsequent extradition proceedings concerning the same acts; extradition decisions are incidental acts of international legal assistance, and the earlier decision binds only in relation to the concrete objection and legal situation then adjudicated (consid. 1–5).
diese Einrede streng genommen weder auf das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend Auslieferung gegenüber dem Aus lande, noch auf den Auslieferungsvertrag mit dem deutschen Reiche, noch endlich auf eine Gegenrechtserklärung stützt, so daß dem Wortlaute der Art. 22 und 23 des Ausl. Ges. nach das Bundesgericht über diese Frage nicht zuständig wäre. Allein es handelt sich auch bei dieser Einrede um eine Rechtsfrage, deren Entscheidung in einem weitern Sinne immer auf das Aus lieferungsgesetz, auf die diesem innewohnenden Grundsätze, zurück geht, so daß die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist. (Vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Januar 1902 in Sachen Graf, Erw. 1, ferner Botschaft des Bundesrates zum Ausl. Ges., B. B. 1890, III, S. 327, wonach alle Fragen rechtlicher Natur dem Bundesgerichte unterstehen sollen.) 2. Die in Art. 15 Ausl. Ges. angeordneten formellen Erfor dernisse zum Eintreten auf das Auslieferungsbegehren sind ge wahrt, obschon dem jetzigen Auslieferungsbegehren ein neuer Haft befehl nicht beigegeben wurde: Der frühere Haftbefehl, der bei den Akten liegt, und auf den das Auslieferungsbegehren Bezug nimmt, genügt in dieser Hinsicht; es ist klar und auch für den Verfolgten unzweifelhaft, wegen welcher Handlungen seine Aus lieferung begehrt wird. 3. Daß sodann die Handlungen, deren der Verfolgte ange schuldigt ist, sowohl nach dem deutschen Reichs Strafgesetzbuch, wie nach dem nunmehr maßgebenden Straf Gesetzbuch für den Kanton Zürich in seiner Fassung vom 6. Dezember 1897, strafbar sind, kann nicht bezweifelt werden. (Vgl. 176 Ziff. 3 R. Str. G. einerseits, 124 zürch. Str. G. B. anderseits.) Und zwar sind diese Handlungen nach dem am Zufluchtsorte Zürich geltenden Strafrecht ebensowenig Antragsdelikte wie nach dem R. Str. G. B., so daß von einer Verjährung des Strafantrages von vornherein keine Rede sein kann, wie das Gutachten der Bundes anwaltschaft mit Recht bemerkt. 4. Aber auch sonst kann von einer Verjährung der Strafklage nicht gesprochen werden. (Wird des nähern ausgeführt.) 5. Somit bleibt noch die vom Verfolgten aufgeworfene Frage der Wirkung des frühern bundesgerichtlichen Urteils zu prüfen, die Frage, ob und wieweit durch jenes Urteil endgültig und rechtskräftig entschieden sei, eine Auslieferung des Verfolgten an das deutsche Reich für die eingeklagten Handlungen habe nicht stattzufinden. Der Verfolgte erhebt damit in gewissem Sinne eine Einrede der Rechtskraft, eine exceptio rei judicatae oder ne bis in idem. Nun ist von vornherein klar, daß weder die Grundsätze über Rechtskraft von Civilurteilen, noch diejenigen über die Rechts kraft von Strafurteilen auf Entscheide, die das Bundesgericht mit Bezug auf Auslieferungsbegehren, über Einsprachen des Verfolg ten gegen Auslieferungsbegehren, fällt, Anwendung finden können; denn es handelt sich hiebei weder um Civil noch um Straf urteile, sondern um Entscheide, die das Bundesgericht in seiner Stellung als Staatsgerichtshof erläßt. Allein auch eine analoge Anwendung jener Grundsätze auf die genannten Entscheide geht nicht an. Allerdings spricht Art. 195 Org. Ges. von der Rechts kraft der staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, und allerdings gibt es staatsrechtliche Entscheide, die der Rechtskraft in gleichem Sinne fähig und bedürftig sind, wie Civil und Strafurteile (so namentlich die Urteile in staatsrechtlichen Strei tigkeiten zwischen Kantonen, sowie die Urteile über staatsrechtliche Rekurse von Privaten). Das ist jedoch für die vorliegende Frage nicht entscheidend. Denn einmal hat die genannte Gesetzesbe stimmung (gleich wie Art. 101 eod. für die Civilurteile) in erster Linie nur die sogenannte formelle Rechtskraft und die Voll ziehbarkeit, und speziell den Zeitpunkt dieser Wirkungen, die jeder Entscheid einer gerichtlichen Behörde haben muß, im Auge. So dann fällt in Betracht, daß es sich bei den Entscheiden des Bun desgerichtes in Auslieferungssachen nicht um den Entscheid eines Rechtsstreites zwischen Parteien, auch nicht in formellem Sinne, handelt. Entschieden wird über die Begründetheit oder Unbegrün detheit der vom Verfolgten eingelegten Einsprache bezw. darüber, ob die Auslieferung stattzufinden hat oder nicht (Art. 24 Ausl. Ges.). Dieser Entscheid bildet einen Incidentpunkt im Aus lieferungsverfahren, das im übrigen administrativ geregelt ist und mit dem das Bundesgericht nur durch Vermittlung des Bundes rates befaßt wird. Es handelt sich also um einen Akt internatio naler Rechtshülfe, oder um einen Akt der Mitwirkung bei dieser Rechtshülfe, die ihrerseits wesentlich administrativer Natur, Staats angelegenheit, ist. (Vgl. Botsch. a. a. O., S. 326 f.) Eine ana
loge Anwendung der bei Straf oder Civilurteilen oder auch bei eigentlichen staatsrechtlichen Streitigkeiten und bei staatsrechtlichen Rekursen geltenden Grundsätze über Rechtskraft ist daher bei Ent scheiden des Bundesgerichtes in Auslieferungssachen ihrer Natur nach ausgeschlossen. Allerdings wird auch hier über eine Rechts frage: darüber, ob eine konkrete Einsprache rechtlich begründet sei und ob eine Auslieferung unter den bestimmten konkreten Um ständen stattzufinden habe, entschieden, und insoweit kann auch von Rechtskraft eines derartigen Entscheides in einem gewissen Maße gesprochen werden. Nun ist im früheren Urteil entschieden worden über eine Einsprache des am Zufluchtsorte Basel befindlichen Ver folgten. Heute aber handelt es sich um eine andere Einsprache, um andere rechtliche Grundlagen für die Frage der Bewilligung der Auslieferung, so daß das frühere bundesgerichtliche Urteil einer Bewilligung der Auslieferung nicht entgegen steht. Der Einwand, die Schweiz sei gegenüber dem Auslande als einheitlicher Staat aufzufassen und habe als solcher auch in Fragen der Auslieferung aufzutreten, wenn einmal eine Einsprache gegen eine Auslieferung begründet erklärt worden sei, dürfe daher für dieselbe Handlung ein Auslieferungsbegehren nicht wieder gestellt werden, scheitert an dem tatsächlich noch bestehenden Rechtszustande der Existen der kantonalen Strafrechte, wie denn auch Art. 3 des Ausliefe rungsgesetzes nicht vom Rechte der Schweiz, sondern vom Rechte des Zufluchtsortes spricht, somit selber von der Tatsache der Existenz verschiedener Strafrechte in der Schweiz ausgeht. 6. Erweisen sich sonach die vom Verfolgten aufgeworfenen Ein sprachegründe als unstichhaltig, und sind auch sonst keine Gründe aufzufinden, die der Bewilligung der Auslieferung entgegenstünden (was das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen hat; vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Juni 1892 i. S. Stübler, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 193 Erw. 2), so ist die Ein sprache abzuweisen und die nachgesuchte Auslieferung zu bewilligen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Max Peter Jeschke gegen die von der k. deutschen Gesandtschaft in Bern nachgesuchte Auslieferung wird abgewiesen.