Gesamter Gesetzestext
- Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1902
in Sachen Konkursamt Rorschach.
Verzicht auf die Geltendmachung der Kompetenzqualität gepfändeter
Gegenstände, ausgesprochen nicht durch den Schuldner, sondern
durch eine der Pfändung beiwohnende dritte Person (i. c. die Ehefrau
des Schuldners) für den Schuldner verbindlich?
Aus den Gründen:
Ob die Beschlagnahme der Kompetenzstücke aufrecht zu erhalten
sei, hängt einzig davon ab, ob ein rechtsgültiger Verzicht auf
Geltendmachung der Kompetenzqualität vorliege. Die kantonale
Aufsichtsbehörde verneint dies, weil die Ehefrau des Schuldners
die einen solchen Verzicht erklärt hatte, nach st. gallischem ehe
lichen Güterrecht handlungsunfähig und zur Vertretung ihres
Ehemannes nicht befugt sei. Hiezu ist zu bemerken: Die Frage
stellt sich allgemein so, ob und inwieweit eine Person, die statt
des Schuldners einer Pfändung beiwohnt, in einer für letzteren
verbindlichen Weise Kompetenzstücke in die Pfändung geben könne.
Dabei ist zu beachten, daß hierin ein Verzicht auf bestimmte
Rechte liegt, die dem Schuldner gegenüber den betreibenden Gläu
bigern oder im Falle des Konkurses gegenüber der Gesamtheit
seiner Gläubiger gesetzlich eingeräumt sind. Zu einem solchen Ver
zicht ist nach bekannter Regel eine ausdrückliche oder stillschweigende
Willenserklärung des Berechtigten, hier also des Schuldners selbst,
erforderlich. Die Erklärung eines Dritten bindet letzteren nur, wenn
derselbe kraft eines besondern Verhältnisses befugt erscheint, ent
weder den Verzichtswillen des Schuldners zu übermitteln, oder
seinen Willen an Stelle des Vertretenen zu setzen. Der Umstand
allein nun, daß der Schuldner einer Pfändung nicht persönlich
beiwohnt, genügt nicht, um anzunehmen, daß zwischen ihm und
der Person, die für ihn bei der Pfändung anwesend ist, ein Ver
tragsverhältnis bestehe. Hiezu müßten vielmehr im einzelnen Falle
noch andere Umstände kommen, die das Bestehen eines solchen
Verhältnisses erkennen ließen. Solche liegen hier nicht vor. Es
ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau einfach den Willen ihres Ehe
mannes zum Ausdruck brachte, und ebensowenig, daß kraft be
sonderen Auftrags oder einer allgemeinen Ermächtigung die Ehe
frau berechtigt gewesen wäre, ihren Mann in der Willenserklärung
zu vertreten. Ihre Erklärung ist daher für den Schuldner un
verbindlich, und dieser konnle darüber hinweg die Kompetenzqualität
der fraglichen Gegenstände geltend machen.
Schlagwörter
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