Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 5. Februar 1902 in Sachen
Grobéty fils gegen Bichsel.
Geltendmachung eines Gegenanspruches auf dem Wege der Widerklage
oder durch Einrede der Kompensation? Auslegung einer kantona
len Prozessvorschrift durch das angefochtene Urteil; Stellung des
Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof.
A. Im Juni 1900 erhob die Rekurrentin, die ihren Wohnsitz
in Vallorbes und Croy hat, beim Richteramt Trachselwald (Kan
ton Bern) Klage gegen Fritz Bichsel auf Bezahlung von 980 Fr.
mit Verzugszinsen für gelieferte Waren. In seiner Antwort be
antragte der Beklagte Abweisung und machte gegenüber der For
derung des Klägers widerklagsweise eine Schadensersatzforderung
geltend, deren ungefähr gleich hohen Betrag er zu Kompensation
stellte. Daraufhin verlangte die Rekurrentin in einem Zwischen
gesuch, der bernische Richter möge sich für diese Widerklage inkom
petent erklären. Der Gerichtspräsident von Trachselwald wies sie
jedoch am 4. März 1901 mit dieser, eine auf Seiten des Richters
notwendige Prozeßvoraussetzung bemängelnden, Behauptung ab;
sie zog dieses Urteil an den Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern weiter, und beantragte dort: Es sei zu erkennen:
die vom Beklagten F. Bichsel gegenüber der klägerischen Firma
Grobéty fils erhobene Widerklage sei unzulässig und dürfe
vom Richter von Trachselwald weder instruiert noch von berni
schen Gerichten beurteilt werden. Der bernische Richter wolle sich
daher in Sachen inkompetent erklären und diese Widerklage aus
dem Verfahren ausweisen.
B. Mit Urteil vom 30. Mai 1901 wies der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern die Impetrantin ab. Aus
der Begründung dieses Urteils sind folgende Gesichtspunkte hervor
zuheben. Da die Klägerin verlange, daß sie in Bezug auf die in
der Widerklage erhobenen Ansprüche gemäß Art. 58 und 59 der
Bundesverfassung am Forum ihres Wohnsitzes müsse gesucht und
nicht ihrem ordentlichen Richter dürfe entzogen werden, so fechte
sie die örtliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte an. Die
Berufung auf Art. 59 der B. V. sei unzulässig, weil durch ihn
im interkantonalen Verkehr nur die Geltendmachung eines selb
ständigen Anspruches des Beklagten an den Kläger auf dem Wege
der Widerklage ausgeschlossen sei, während der Beklagte in der
Anbringung seiner Verteidigungsmittel nicht beschränkt sei, und
peziell die Einrede der Kompensation erheben könne. In Wirk
lichkeit erhebe der Beklagte keinen selbständigen Gegenanspruch,
sondern seine Widerklage stelle sich als bloßes Verteidigungsmittel
dar, um seine Befreiung vom Klaganspruche in dem Umfang
herbeizuführen, als ihm eine kompensable Gegenforderung zustehe.
Nach 151 des bernischen Civilprozesses sei die Zulässigkeit der
Widerklage, sofern es sich um ein Kompensationsverhältnis handle,
nicht durch Vorhandensein einer Konnerität zwischen Forderung
und Gegenforderung bedingt. Auch eine exceptio doli der Kläge
rin gehe fehl, da es dem Beklagten freigestanden habe, die Kom
pensation in beliebiger Weise geltend zu machen.
C. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin rechtzeitig einen
staatsrechtlichen Nekurs beim Bundesgerichte ein und stellte darin
den Antrag auf Kassation des angefochtenen Urteils. Die Rekur
rentin stützte ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Art. 58
und 59 der B. V. und begründet sie im wesentlichen folgender
maßen: Der Beklagte habe sie, die Rekurrentin, mit seiner Ge
genforderung, die mit der ihrigen in gar keinem Zusammenhang
stehe, vor dem Richter ihres Wohnortes im Kanton Waadt zu
belangen. Die Widerklage sei eine Schadensersatzforderung aus
einem ganz andern Rechtsgeschäft und ein etwa berechtigter bloßer
Fall von Kompensation liege nicht vor. Übrigens sei auch die
Gegenforderung des Beklagten nicht bewiesen, daher zur Kompen
sation gar nicht geeignet.
D. In seiner Antwort auf die Rekursschrift begnügt sich der
Beklagte damit, auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils zu
verweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit des Rekurses und Kompetenz.)
- Von den beiden, von der Rekurrentin angerufenen Verfas
sungsartikeln kann bloß der zweite, Art. 59, für die Entscheidung
des vorliegenden Streites in Frage kommen. Denn wie schon das
Urteil des Appellations und Kassationshofes richtig bemerkt,
handelt es sich durch Begründung des bernischen Gerichtsstandes
für die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung nicht um
Einführung von verfassungswidrigen Ausnahmegerichten, welche
Art. 58 der B. V. verbietet.
- Streitig ist nun, ob der vom Rekursbeklagten gegenüber
der Klägerin erhobene Gegenanspruch in Form einer Widerklage
selbständig oder in Form einer Einrede kompensationsweise geltend
gemacht wird. Ist das erste der Fall, so unterliegt er der Vor
schrift des Art, 59 der B. V.; ist das zweite der Fall, so unter
liegt er dieser Vorschrift nicht. Art. 59 der B. V. begründet
nämlich für persönliche Ansprachen die örtliche Zuständigkeit des
jenigen Gerichts, in dessen Sprengel der aufrechtstehende Beklagte
seinen Wohnsitz hat. Eine Widerklage nun stellt sich als selbstän
diger Gegenangriff, als im Wege der Klage geltend gemachter
Anspruch dar und ist daher am Wohnort des Schuldners zu er
heben; von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme
zu Gunsten des Gerichtsstandes der Hauptklage, wenn Klag und
Widerklagsanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen. Eine
Kompensationseinrede dagegen bildet ein bloßes Vertheidigungs
mittel und in deren Anwendung sind die Parteien durch Art. 59
der B. V. nicht beschränkt, sondern hierfür ist teils das Privat
teils das Prozeßrecht maßgebend. Diese Auffassung ist vom Bun
desgerichte in konstanter Praxis festgehalten worden, und von ihr
abzuweichen liegt kein Grund vor. (Vgl. Amtl. Samml., II,
S. 207/208 Erw. 1, 2, 3; V, S. 305 Erw. 2; VII, S.
Erw. 2; XII, S. 522 Erw. 1, 2; XVI, S. 644 Erw. 1; XXI,
S. 357/358 Erw. 1 und die dort citierten.)
- Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
sieht nun in der Geltendmachung seiner Gegenforderung durch den
Beklagten nicht eine Widerklage, sondern bloß eine Einrede, mit
welcher der Beklagte die Tilgung der eingeklagten Forderung durch
Verrechnung herbeizuführen beabsichtigt. Er stützt sich dabei auf
das bernische Prozeßrecht, bei dessen Unklarheit über den Unter
schied zwischen Kompensation und Widerklage die formelle Ein
kleidung der Gegenforderung des Beklagten in eine Widerklage
deren wahren Inhalt nicht beeinträchtigen könne. Diese Interpre
tation einer kantonalen Gesetzesvorschrift hat das Bundesgericht
nicht zu überprüfen, um so weniger als die Rekurrentin keine
Rechtsverweigerung in dem Sinne behauptet, der kantonale Rich
ter habe das Gesetz willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet.
Aber auch abgesehen hiervon handelt es sich im vorliegenden
Falle tatsächlich um eine Kompensationseinrede und nicht um eine
Widerklage. Denn maßgebend ist der Inhalt des vom Beklagten
gestellten Rechtsbegehrens, nicht seine formelle Einkleidung. Und
dieser Inhalt ist der, daß der Beklagte Abweisung der Forderung
der Rekurrentin beantragt mit Rücksicht auf seinen kompenfablen
Gegenanspruch, welchen der Appellations und Kassationshof
demnach nur insoweit zu beurteilen hatte, als er zur Kompensa
tion gestellt worden ist. Daher ist denn auch weder die Frage zu
prüfen, ob die Gegenforderung des Beklagten in einem rechtlichen
Zusammenhang mit der Hauptforderung stehe (weil dies für die
Möglichkeit der Kompensation gleichgültig ist), noch die andere
Frage, ob der Gegenanspruch des Beklagten an sich kompensabel
sei oder nicht (weil diese Frage in das Privatrecht gehört und
mit Art. 59 der B. V. nichts zu thun hat). Da nach dem Ge
sagten der Beklagte keine Widerklage, sondern eine Kompensations
einrede erhoben hat, ist aber Art. 59 der B. V. nicht verletzt und
muß die Beschwerde der Rekurrentin abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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