Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen
Oschwald und Genosse.
Aufnahme einer Retentionsurkunde. Beschwerde der Aftermieter da
gegen, dass ihnen gehörende Gegenstände in das Verzeichnis aufge
nommen wurden. Anwendbarkeit des Verfahrens nach Art. 106-109
und 155 Sch.- u. K.-Ges.
I. J. Knecht hat in einer dem Moses Picard gehörenden Liegen
schaft in Zürich eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben
den Rekurrenten Oschwald und Moser in Aftermiete gegeben. Die
letzteren brachten eigenen Hausrat in die untergemieteten Lokale.
In der Folge ließ der Eigentümer Picard für eine Mietrate von
235 Fr., die ihm Knecht schuldet, durch das Betreibungsamt
Zürich III eine Retentionsurkunde aufnehmen, die sämtliche in
fraglichen Wohnung befindlichen Illaten mit Einschluß
derjenigen der Aftermieter umfaßt.
Daraufhin erhoben Oschwald und Moser Beschwerde gegen die
Retention der von ihnen eingebrachten Objekte, indem sie geltend
machten, daß sie ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen den
Aftermieter bis auf den letzten Tag erfüllt hätten, was sie auch
urkundlich nachwiesen.
II. Mit diesem Nachweise, führte die untere Aufsichtsbehörde
in ihrem abweisenden Entscheide aus, sei es noch nicht getan.
Vielmehr hafte das eingebrachte Gut mit Ausnahme der in
Art. 92 des Betreibungsgesetzes aufgeführten Gegenstände dem
Obervermieter stets dann, wenn der Aftervermieter nicht beweise,
daß sein Eigentumsrecht an den betreffenden Illaten dem Ober
vermieter habe bekannt sein müssen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Oschwald und Moser
rekurrierten, hieß mit Entscheid vom 8. März 1902 unter nähe
rer Begründung die erstinstanzliche Rechtsauffassung gut, wobei
sie noch bemerkte, daß übrigens nach 72 Ziff. 2 des kantonalen
Einführungsgesetzes über die streitige Frage der Richter im be
schleunigten Verfahren zu entscheiden habe.
III. Gegen das obergerichtliche Erkenntnis erfolgte rechtzeitig
die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Retentionsurkunde wurde aufgenommen gegen den Mieter
Knecht als Schuldner einer von ihm eingeforderten Mietzinsrate.
Die Rekurrenten als Aftermieter stehen somit diesem Akte provi
sorischer Beschlagnahme, der sich lediglich gegen ihren Vermieter
richtet, in der Stellung von Drittparteien gegenüber. Ihr Be
gehren, die fraglichen Objekte aus der Retention zu entlassen,
gründet sich nicht darauf, daß es an den gesetzlichen Voraus
setzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde fehle, sondern
darauf, daß genannte Objekte, weil ihr Eigentum, nicht in die
Urkunde einbezogen werden können. Es handelt sich also um
Drittansprüche in dem gegen Knecht eröffneten Exekutionsver
fahren, über welche Ansprüche die Gerichte und nicht die Auf
sichtsbehörden zu entscheiden befugt sind (Art. 106 109 und
155 des Betreibungsgesetzes). Erstere werden also gegebenen Falls
darüber zu befinden haben, ob die streitigen Illaten Eigentum
der Rekurrenten seien, und wenn ja, ob nicht dennoch ein ent
gegenstehendes Retentionsrecht des Obervermieters Pieard diesem
gegenüber deren Vindikation ausschließe.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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