Art. 126, 129 SchKG; Art. 2 of the Bernese law of 26 May 1848: the Federal Court is bound by the cantonal characterization of the wife’s right arising from a release deed. Whether the released objects are subject to seizure only as a whole, whether the wife’s entitlement is divisible, and how the value of unseized items is to be credited are questions of cantonal matrimonial-property law. Federal review is confined to the application of SchKG provisions; where, under the cantonal solution, the auction proceeds exceed the wife’s remaining protected deficit, release of the seized goods and cash sale are permissible. A challenge to the seizure itself is barred if not raised within the statutory time limit, and Arts. 106 and 109 SchKG presuppose seized objects.
Sicherstellung der Hälfte des zugebrachten Gutes herausgegebenne Gegenstände zu pfänden oder, im Falle der gerichtlichen Güter abtretung, zu verlangen, daß dieselben zur Masse gezogen und vergantet werden. Die Vergantung erfolgt auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege; die Ehefrau oder ihre Rechtsnachfolger werden für ihre Ansprache, nach Ausweisung allfällig besser berechtigter Pfand gläubiger, im ersten Range auf den Erlös angewiesen, der sich ergebende Mehrwert aber kommt den Gläubigern zu gut. Ergibt sich kein Mehrwert, so darf jedoch die Hingabe der auf die Gant gebrachten Gegenstände nicht erfolgen, und die Kosten des daherigen Verfahrens fallen den betreffenden Gläu bigern auf, den Fall ausgenommen, wo die Vergantung von Seite eines Pfandgläubigers veranstaltet worden ist. II. Für eine betriebene Forderung des Johann Hauert, Gerber meister in Bibern, an Joh. Christian Engel im Betrage von 947 Fr. a Cts. pfändete das Betreibungsamt Nidau auf Be gehren des Gläubigers die Liegenschaften, sowie die Mehrzahl der Beweglichkeiten, welche an Frau Engel von ihrem Ehemanne ab getreten worden waren, letztere im Schatzungswerte von 405 Fr. 50 Cts.; die übrigen Mobilien wurden als Kompetenzstücke nicht gepfändet. Auf der Pfändungsurkunde wurde bemerkt, daß die Pfändung im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 1848 für einen allfälligen Mehrwert erfolge. Nachdem der Gläubiger das Ver wertungsbegehren gestellt hatte, ordnete das Betreibungsamt die Versteigerung der Beweglichkeiten an. Dabei brachte es die sämt lichen abgetretenen Mobilien, mit Einschluß der Kompetenzstücke, die ebenfalls betreibungsamtlich geschätzt worden waren, in Aus ruf. Auf letztere erfolgte ein Angebot im Betrage der amtlichen Schatzung von Fr. 358 50 Auf die andern Gegenstände wurden geboten 418 50 Ein Mastschwein war vorher freihändig um 80 verkauft worden. Total Fr. 857 Gegenüber dem Abtretungspreise von 613 ergab sich so ein Mehrwert von Fr. 244 - Daraufhin wurde die Hingabe der Nichtkompetenzstücke ausge prochen; die Kompetenzstücke wurden um den Betrag der amt lichen Schatzung und des Angebots (358 Fr. 50 Cts.) der Ehe frau belassen. Die Differenz gegenüber dem Abtretungspreis sämt licher Beweglichkeiten von 613 Fr. mit 254 Fr. 50 Cts. sollte ihr in bar abgeliefert werden. III. Gegen dieses Vorgehen erhoben die Eheleute Engel Be schwerde bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde mit den Be gehren: 1. Es sei die an der Steigerung vom 15. dies erklärte Hingabe als unstatthaft und aufgehoben zu erklären. 2. Eventuell: Es sei die Schätzung und Versteigerung der nicht auf der Pfändungsurkunde vom 13. Februar 1902 figurierenden Ob jekte als aufgehoben zu erklären, eventuell 3. Frau Engel habe sich die Kompetenzstücke zu 207 Fr. 50 Cts. und nicht, wie vom Betreibungsamte verfügt, zu 358 Fr. 50 Cts. anrechnen zu lassen. 4. Eventuell: Das Betreibungsamt Nidau sei anzu halten, in diesem Verwertungsverfahren einen Kollokationsplan aufzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 29. Mai 1902 die Beschwerde ab, mit der Ausnahme, daß die Pfändung und Verwertung eines Koffers (der nicht zu den herausgegebenen Gegenständen gehört hatte und nachträglich be schlagnahmt worden war) aufgehoben wurde. IV. Nachdem die Eheleute Engel am 4. Juli von diesem Ent scheide Kenntnis erhalten hatten, legten sie am 14. Juli gegen denselben Rekurs beim Bundesgerichte ein mit den Anträgen:
der Frau Engel zugeschieden worden, für einen allfälligen Mehr wert pfänden zu lassen. Andernfalls sei das Vorrecht der Frau Engel als unteilbar auch auf den gepfändeten Mobilien lasten geblieben, indem die Wirkung des Weibergutsherausgabeaktes keine andere sei, als die einer Pfandbestellung an den abgetretenen Gegenständen (Archiv I, S. 134 und Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band XXXI, Seite 15). Mithin hätten die ge pfändeten Mobilien nur hingegeben werden dürfen, wenn durch die Angebote auf dieselben die ganze Forderung der Frau Engel von 613 Fr. gedeckt gewesen wäre, was aber hier nicht zugetroffen, indem nur ein Erlös von 498 Fr. 50 Cts, erzielt worden sei; auch habe die Ehefrau Anspruch auf Befriedigung in bar (Art. 126 und 129 des Betreibungsgesetzes). Wenn man die nicht gepfändeten Mobilien in die Rechnung einbeziehen wollte, so wären für dieselben jedenfalls nur 207 Fr. 50 Cts. und nicht, wie das Betreibungsamt es gethan, 358 Fr. 50 Cts. anzurechnen. Wollte man zugeben, daß die nicht gepfändeten Obfekte um einen betreibungsamtlichen Schatzungswert in Anrechnung zu bringen seien, so hätte die Schatzung jedenfalls bei der Pfändung vorge genommen werden sollen. Vor Abhaltung der letztern seien auch Eigentumsansprüche Dritter zu erledigen gewesen, was dem Ehe mann Engel in Bezug auf zwei ihm gehörende, vom Betreibungs amte aber der Ehefrau zugeteilte Betten durch das inkorrekte Verfahren verunmöglicht worden sei. Die Frage, wem die beiden Betten gehören, müsse durch die Gerichte gelöst werden; die Aufsichtsbehörden hätten lediglich zu bestimmen, ob nach Art. 106 oder nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen sei. Die bernische Aufsichtsbehörde habe entgegen diesen Bestimmungen einen Untersuch darüber angeordnet, wessen Eigentum die zwei Betten seien, und entschieden, dieselben gehörten der Ehefrau. Durch das vom Betreibungsamt Nidau eingeschlagene Verfahren würde Frau Engel um einen namhaften Betrag benachteiligt, indem ihr dadurch Kompetenzstücke in Anrechnung gebracht würden, auf welche den Gläubigern kein Recht zustehe und die teilweise Eigentum des Ehemannes seien. Die Schuldbetreibungs und Komkurskammer zieht in Erwägung:
der Erlös der gepfändeten Gegenstände den Betrag der Forderung der Ehefrau nicht erreicht habe, dieselben nicht hätten hingegeben werden dürfen. Nun gehören aber die Vorfragen, welche Natur dem Rechte der Ehefrau an den ihr herausgegebenen Gegenständen zukommt, ob dasselbe sich als Pfandrecht darstelle und wenn ja, ob es unteilbar sei in dem Sinne, daß jedes einzelne Objekt für die ganze Forderung verhaftet ist, ausschließlich dem kantonalen Rechte an; es sind Fragen des ehelichen Güterrechtes, deren Be antwortung im vorliegenden Falle speziell von der Auslegung des bernischen Gesetzes vom 26. Mai 1848 abhängt; das Bundes gericht ist deshalb an die Lösung, die die kantonale Aufsichtsbe hörde diesen Fragen gegeben hat, ohne weiteres gebunden. Über die Natur des der Ehefrau zustehenden Rechtes an den heraus gegebenen Gegenständen hat sich nun allerdings die kantonale Aufsichtsbehörde nicht näher ausgesprochen, immerhin führt sie aus, daß den Gläubigern des Ehemannes das Recht zustehe, auf jeden einzelnen der herausgegebenen Gegenstände zu greifen und solche an eine Mehrwertsteigerung zu bringen, wobei allerdings die Hingabe nur unter der Voraussetzung erfolgen dürfe, daß das Angebot bezw. der Erlös der versteigerten Gegenstände die Differenz zwischen der Gesamtschatzungssumme aller übrigen herausgegebenen Gegenstände und dem Betrag der privilegierten Hälfte Weiberguts übersteigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde spricht damit aus, daß die Forderung der Ehefrau, wenn nur ein Teil der herausgegebenen Gegenstände gepfändet ist, nicht ganz auf den gepfändeten Objekten laste, sondern nur für den Teil, der den Wert der nicht gepfändeten Objekte übersteigt. Ob diese Auf fassung richtig sei, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Sobald aber von derselben ausgegangen wird, so kann von einer Verletzung von Art. 126 des Betreibungsgesetzes keine Rede mehr sein, da dann als vorgehende Forderung der Ehefrau nur der Betrag des Abtretungspreises von 613 Fr. abzüglich des Wertes der der Ehefrau belassenen, nicht gepfändeten Mobilien, der min destens mit dem von den Rekurrenten selbst angenommenen Be trag von 207 Fr. 50 Cts. einzusetzen ist, angesehen werden kann, und da der Erlös die daherige Differenz von 405 Fr. 50 Cts. überstieg. Auch von einer Verletzung der Bestimmung in Art. 129 des Betreibungsgesetzes, daß die Versteigerung gegen Barzahlung geschehe, kann unter solchen Umständen natürlich nicht die Rede sein. 4. Der eventuelle Antrag 3 der Rekurrenten stellt die Frage, ob die Ehefrau sich die ihr als Kompetenzstücke belassenen Ob jekte zum Abtretungspreise von 207 Fr. 50 Cts. oder zum Werte des Angebotes von 358 Fr. 50 Cts., der auch der amtlichen Schatzung entspricht, anrechnen lassen müsse. Mit dieser Frage kann sich aber das Bundesgericht wiederum nicht befassen. So bald angenommen werden muß, daß auf die gepfändeten Objekte ein Vorrecht der Ehefrau nur besteht für die Differenz zwischen ihrer ganzen Forderung und dem Wert der nicht gepfändeten Ob jekte, so beurteilen sich alle Fragen, die sich über die Feststellung jener Differenz erheben, und damit auch die Frage, mit welchem Betrag die nicht gepfändeten Objekte in der Rechnung einzusetzen seien, nach kantonalem Rechte. Übrigens werden dieselben in der Regel durch die Gerichte zu beurteilen sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.