Art. 59 BV; paternity and alimony claims arising from extramarital conception as personal claims; distinction between criminal prosecution and civil action. Claims for maintenance and compensation based on paternity do not rest on the criminal offense itself, but on the factual relationship of fatherhood, and therefore may not be brought at a forum delicti commissi different from the defendant’s constitutional domicile (consid. 2). By contrast, a jurisdictional challenge directed solely against the criminal seduction prosecution is not covered by Art. 59 BV and is to be dismissed if no other constitutional violation is shown. The mere joinder of the civil claim with the criminal case does not alter the constitutional venue rule for the civil claim.
lung, da das Fundament des Straf und dasjenige des Civilan spruchs durchaus verschieden seien. Allerdings möge in Fällen, wo Schwängerer und Geschwächte im Zeitpunkt der Anhängig machung des Strafprozesses in Nidwalden gewohnt haben, der Alimentationsbeitrag, der ja in diesen Fällen eo ipso vom gleichen Gericht hätte bestimml werden müssen, gleichzeitig mit der Strafe festgesetzt worden sein. Oberhänsli habe nun aber in Nidwalden weder je als Niedergelassener noch auch nur vorübergehend als Aufenthalter gewohnt. E. Das Obergericht von Nidwalden und Agnes Odermatt tragen in einer gemeinsamen Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Sie führen aus: Die Schwängerung sei tatsächlich durch den Rekurrenten erfolgt. Hinsichtlich der Verfolgung des dadurch begangenen Deliktes könne sich Rekurrent nicht auf Art. 59 B. V. berufen. Sodann stehe nach konstanter Praxis Art. 59 B. V. nicht entgegen, daß neben der Strafklage als Hauptsache die Civilklage als Accessorium geltend gemacht werde. Das Bundes gericht habe in einem analogen Falle (Spengler gegen Nidwalden vom 27. Oktober 1888) dieses durch das nidwaldische Recht vor gesehene Verfahren als mit Art. 59 cit. vereinbar erklärt. Übrigens treffe genannter Artikel auch deshalb nicht zu, weil Rekurrent keinen festen Wohnsitz habe, sondern ein Wanderleben führe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Stellung sich befindet und nichts dafür spricht, daß er daselbst nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens wohne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die angehobene Straf klage richtet, als unbegründet abgewiesen, im übrigen aber für begründet erklärt.