Art. 175 Ziff. 3 OG; staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte: Der Rekurrent hat die angerufene Verfassungsnorm oder den verfassungsrechtlichen Grundsatz zu bezeichnen; fehlt diese Substantiierung und ergibt sich der Beschwerdegrund nicht zweifelsfrei aus der Beschwerde selbst, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (consid. 1). Ein staatsrechtlicher Rekurs ist ferner unzulässig, wenn dieselbe Rüge bereits mit einer gleichlautenden Beschwerde an eine zur Beurteilung zuständige obere kantonale Behörde erhoben worden ist; der bundesrechtliche Weg steht erst nach erfolgloser Erledigung des kantonalen Rechtsmittels offen (consid. 2).
zeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den An trägen:
mit der gleichen Begründung eine obere, zur Beurteilung kompe tente kantonale Behörde angerufen hat. Neben der Beschwerde an letztere hatte ein selbständiger Rekurs an das Buudesgericht keinen Raum; vielmehr konnte dieses erst nachdem die Beschwerde an den bernischen Appellations und Kassationshof abgewiesen war, an gerufen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.