Art. 2 lit. e Militärorganisation vom 13. November 1874; Art. 102 Ziff. 2 BV; Art. 189 Abs. 2 Org.-Ges.: Beschwerden über die Auslegung und Anwendung der Vorschriften betreffend die Militärdienstpflicht der Lehrer gehören in die Zuständigkeit der politischen Bundesbehörden, nicht des Bundesgerichts. Wird die Verletzung von Art. 4 BV lediglich damit begründet, die sachlich anwendbaren Normen seien willkürlich oder gleichheitswidrig angewendet worden, so begründet dies keine bundesgerichtliche Zuständigkeit; andernfalls entstünde eine unzulässige Doppelspurigkeit der Rechtsschutzwege (vgl. Erw. zur Kompetenzfrage).
darnach die Militärdienstpflicht der Lehrer, worüber das Bundes gesetz über die Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, Art. 2 litt. e die grundlegende Bestimmung enthält. Es ist nun nach Mitgabe von Art. 102, Ziff. 2 der Bundesverfassung und Art. 189, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, klar, daß über Be schwerden wegen unrichtiger Auslegung dieses Grundsatzes, wie auch der in Ausführung desselben allfällig erlassenen kantonalen Bestimmungen, der Bundesrat eventuell die Bundesversammlung zu entscheiden haben. Die Berufung auf Art. 4 der Bundesver fassung kann diese Kompetenz nicht verschieben, da sonst eine völlig ungerechtfertigte Doppelspurigkeit geschaffen würde. In der Tat wird mit dem Vorwurf der Verletzung des Artikels 4 der Bun desverfassung in einem solchen Falle nichts anderes behauptet, als daß die die fragliche Materie beherrschenden Vorschriften derart unrichtig angewendet worden seien, daß dadurch eine verfassungs widrige Ungleichheit entsteht. Hierüber müssen aber doch die näm lichen Behörden zu entscheiden berufen sein, denen überhaupt die Obsorge für die richtige Anwendung der in Frage stehenden Be stimmungen übertragen ist. Wo der Materie nach die politischen Bundesbehörden kompetent sind, mußte ihnen auch die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden zustehen, die darauf beruhen, daß auf dem betreffenden Gebiete der verfassungsmäßige Anspruch auf gleiche Behandlung verletzt worden sei. Es ist dies für das Handels und Gewerberecht und für die Beschwerden betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen vom Bundesrat und vom Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen worden. Dasselbe muß aber auch da gelten, wo die Bestimmungen über die Militär dienstpflicht in Frage stehen; - beschlossen: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.