Art. 93 SchKG; Auslegung des Begriffs der Nutznießung bei Genossenschaftsanteilen und Korporationsnutzungen. Der Ausdruck „Nutznießung“ ist nicht im streng dinglich-zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern wirtschaftlich: Er erfasst auch Erträgnisse aus Kapital, dem der Pflichtige nicht frei disponieren kann. Für die Relativunpfändbarkeit genügt, dass dem Berechtigten die freie Veräußerungs- und Verfügungsbefugnis fehlt; dass ihm nach kantonalem Recht ein eigentumsähnliches Recht zugeschrieben werde, schliesst Art. 93 nicht aus. Die Kompetenzbeschränkung greift jedoch nur insoweit, als die Einkünfte für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind (vgl. Erw. zum bundesrätlichen Entscheid i.S. Annen).
mierbar sei und deshalb unbeschränkt pfändbar sein müsse. Nun hat aber der Bundesrat im genannten Entscheide bereits ausge führt, daß der Ausdruck Nutznießung nicht im streng juristi schen Sinne aufzufassen sei, daß ihm vielmehr eine allgemeinere Bedeutung zukomme, indem er alle Einkünfte aus einem Kapital in sich begreife, das aus irgend einem rechtlichen Grund der Verfügung des Bezugsberechtigten entzogen ist. Zu dieser Aus legung war der Bundesrat gestützt auf die Erwägung gelangt, daß Art. 93 in ökonomischen Rücksichten seinen Ursprung habe, und daß deshalb bei seiner Interpretation in erster Linie auf den wirtschaftlichen und nicht auf den technisch juristischen Sinn der darin gebrauchten Ausdrücke abgestellt werden müsse. Die Rekurrenten bringen aber nichts vor, um die Richtigkeit dieser Argumentation im allgemeinen in Frage zu stellen; noch stellen sie im besondern ausdrücklich in Abrede, daß das Nutzungs recht der Korporationsgenossen seinem ökonomischen Zwecke und Erfolge nach dem usus fructus im Rechtssinne gleichzustellen sei, da in beiden Fällen dem Nutzungsberechtigten die volle recht liche Verfügung über die betreffende Sache, namentlich die Möglichkeit freier Veräußerung, mangelt. Allerdings suchen sie darzutun, daß nach schwyzerischem Rechte der Korporationsgenosse nicht nur Gebrauchs und Bezugsrechte am Genossenschaftsgute habe, sondern wirklicher Eigentümer seines Genossenänteils sei. Aber eine derartige Konstruktion des Rechtsverhältnisses ist un vereinbar mit dem Umstande, daß die Korporation als ein von ihren Mitgliedern unterschiedenes Rechtssubjekt, d. h. eine juristi sche Person, sich darstellt, in deren Eigentum das Korporations it sich befindet. Auf alle Fälle wären doch die angeblichen Eigentümer der Korporationsanteile in der Disposition über die selben beschränkt. Nun geht aber die bundesgerichtliche Praxis dahin, daß zu den Nutznießungen im Sinne des Art. 93 die Erträgnisse aus einem Kapital selbst dann zu zählen sind, wenn dasselbe dem Berechtigten gehört, sofern ihm nur die Verfügungs befugnis darüber mangelt (vgl. Amtl. Samml. Separat Ausg. 1, Nr. 80, S. 332) . Weiterreichende Befugnisse, als die in diesem Falle gegebenen, können den Korporationsgenossen an ihrem A. S. XXV, 1, No 146, S. 748. Korporationsanteile nicht zustehen. Ohne Erheblichkeit ist endlich der Einwand, daß die gegenwärtige Rechtssprechung im Wider spruch mit dem Willen des Gesetzgebers die großen in Korpora tionsgut angelegten Vermögenswerte dem Zugriffe der Gläubiger gänzlich entziehe. Denn einerseits besteht das Kompetenzprivileg der Korporation gegenüber überhaupt nicht, gegenüber ihren Mit gliedern aber nicht unbeschränkt, sondern nur insofern, als die ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden Einkünfte für ihren und ihrer Familie Unterhalt unentbehrlich sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.