Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen
Solothurner Kantonalbank.
Nachlassvertrag; Abtretung eines Warenlagers zur Liquidation ge
mäss einem Kollokationsplane. Anfechtung dieses Kollokationsplanes.
Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, weil es sich um ein privat
rechtliches Verhältnis zwischen den Gläubigern und dem Konkurs
amt handelt.
I. Am 17. März 1902 bestätigte das Amtsgericht Solothurn
Lebern als Nachlaßbehörde den von August Flückiger, Handelsmann
in Solothurn, vorgelegten Nachlaßvertrag, nach welchem der
Nachlaßschuldner seinen Gläubigern sein auf 58,700 Fr. ge
schätztes Warenlager überließ, damit dasselbe liquidiert und der
Erlös den Gläubigern nach Mitgabe eines bereits aufgestellten
Kollokationsplanes zugeteilt werde. Die Liquidation sollte durch
das Konkursamt Solothurn nach den Vorschriften des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgenommen werden.
Die Solothurner Kantonalbank hat in diesem Nachlaßverfahren
eine Bürgschaftsansprache von 11,092 Fr. 30 Cts. angemeldet,
Gleichzeitig wurde über den Hauptschuldner der Konkurs durch
geführt, und die Solothurner Kantonalbank hat auch hier ihre
Forderung angemeldet. Diese war pfandversichert, und es wurde
davon im Konkurse des Hauptschuldners der größte Teil aus
den Pfändern gedeckt; als ungedeckte Verlustsumme blieb ein Be
trag von 2905 Fr. 25 Cts. übrig. Das Konkursamt hat nun
in der Verteilungsliste zum Nachlaßvertrag des Bürgen August
Flückiger in Anwendung von Art. 216 des Betreibungsgesetzes
gleichwohl die volle Summe von 11,092 Fr. 30 Cts. aufgenom
men. Hiegegen beschwerte sich die Solothurner Kantonalbank, weil
ste sich als Gläubigerin einer andern Forderung dadurch benach
teiligt glaubte, bei der Solothurner kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Antrag: Es möchte in der Verteilungsliste und Schluß
rechnung des August Flückiger, Jakobs sel., Kaufmann von und
in Solothurn, der Forderungsbetrag von 11,092 Fr. 30 Cts.
auf die Summe von 2905 Fr. 25 Cts. reduziert werden.
II. Laut Entscheid vom 22. November 1902 trat die Aufsichts
behörde auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht ein, mit
folgender Begründung: Nach dem oben festgestellten Tatbestande
liegt der Beschwerde die Frage zu Grunde, in welchem Umfange
die Forderung der Solothurner Kantonalbank im Nachlaßvertrag
des August Flückiger zur Geltung gelangen soll. Es liegen also
Beziehungen materiellrechtlicher Natur des einen Gläubigers zu
dem andern Gläubiger im Nachlaßvertrage der vorliegenden Be
schwerde zu Grunde, welche Verhältnisse vom Richter zu beur
teilen sind und nicht den Gegenstand einer Beschwerde nach Art.
17 B. G. über Schuldbetreibung und Konkurs bilden können.
III. Gegen diesen Entscheid hat die Solothurner Kantonalbank
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den vor der kan
tonalen Aufsichtsbehörde gestellten Antrag erneuert. Die Kompe
tenz betreffend wird ausgeführt: Die Anfechtung einer Verteilungs
liste habe im Konkurse nach der Praxis auf dem Beschwerdewege
zu erfolgen. Es frage sich somit bloß, ob im vorliegenden Falle
eine Beschwerde deshalb nicht zulässig sei, weil es sich hier nicht
um eine Verteilungsliste im Konkurse, sondern in einem Nach
laßverfahren außer Konkurs handle. Diese Frage sei zu ver
neinen, wofür auf die im kantonalen Entscheide angeführte Stelle
des bundesgerichtlichen Entscheides, Bd. XXV, 2, Seite 953,
sowie auf die Tatsache verwiesen wird, daß das gesamte Nachlaß
verfahren über August Flückiger nach dem Inhalte des gerichtlich
bestätigten Nachlaßvertrages durch das Konkursamt Solothurn
nach Maßgabe der Bestimmungen des Konkursverfahrens durch
zuführen gewesen und durchgeführt worden sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Konkursamt Solothurn hat die Verteilungsliste im Nach
laßverfahren über August Flückiger, die von der Rekurrentin an
gefochten werden will, nicht kraft gesetzlicher Ermächtigung und
amtlicher Pflicht, sondern in Ausführung eines privatrechtlichen
Auftrags der Gläubiger aufgestellt. Es handelt sich um die Aus
führung eines Nachlaßvertrages, wobei das Konkursamt
solches nicht mitzuwirken hatte. Was aber die Eigenschaft
Konkursbeamten als Sachwalter im Nachlaßverfahren betrifft
fanden die gesetzlichen Funktionen desselben ihren Abschluß mit der
Bestätigung des Nachlaßvertrages, und wenn die Gläubiger den
Konkursbeamten mit der Liquidation und der Verteilung des Er
löses der ihnen nach dem Vertrag abgetretenen Aktiven des Nach
laßschuldners betrauten und er dies besorgte, so hat man es dabei
mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu tun und nicht
mit der Ausführung der dem Sachwalter gesetzlich obliegenden
Pflichten. Die Aufsichtsbehörden sind nun nur eingesetzt, um über
die Anwendung des Gesetzes zu wachen und um diejenigen Ver
fügungen der darin vorgesehenen Amtsstellen auf ihre Gesetz
mäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen, die diese in Ausübung
ihres öffentlich rechtlichen Mandates erlassen haben. Dagegen
unterstehen ihrer Kontrolle solche Maßnahmen jener Amtsstellen
nicht, die diese nicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse
und Pflichten, sondern kraft eines besondern, privatrechtlichen Auf
trages getroffen haben. Daß vorliegend bestimmt wurde, es sei
die Liquidation nach den Regeln des Konkursgesetzes durchzu
führen, ändert hieran nichts, da diese Regeln nicht kraft Gesetz,
als Normen öffentlichen Rechts, sondern kraft Verständigung der
Beteiligten als Inhalt des Vertrags zur Anwendung zu kommen
hatten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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