Art. 39 SchKG; Art. 865 Abs. 2 und 4 OR; Art. 28 Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1900: Die Konkursbetreibung gegen den Inhaber einer im Handelsregister A eingetragenen Einzelfirma bleibt trotz Verlusts der Handlungsfähigkeit zulässig. Die Aufsichtsbehörden haben die materielle Richtigkeit oder Gesetzmässigkeit eines bestehenden Registereintrages nicht zu prüfen, sondern dessen Vorhandensein zugrunde zu legen. Art. 34 der Verordnung über die Handelsregistereintragung betrifft nur Register B und ist auf Register A nicht anwendbar. Ein offensichtlicher Irrtum bei der Fortdauer der Eintragung liegt nicht schon deshalb vor, weil der Firmeninhaber handlungsunfähig geworden ist; für die in Art. 865 Abs. 2 und 4 OR erfassten Fälle ist die Fortführung des Geschäftes durch den gesetzlichen Vertreter vorgesehen (E. 2).
Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Wiest (Bd. AXIII Nr. 59 S. 423 f.) allerdings erwähnt, aber unentschieden gelassen hat , so ließe sich doch von einem solchen Irrtum hier nicht sprechen. Gemäß vorinstanzlicher Feststellung ist der Rekurrent nicht in das Register B ( als eine im Sinne von Art. 865 Abs. 1, O. R. verpflichtungsfähige Person ) eingetragen worden, sondern in das Register A ( als Inhaber einer Geschäftsfirma nach Art. 865 Abs. 2 bezw. 4, O. R. ). Nun gilt aber Ar 34 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1890, auf den er sich beruft, nur für die im Register B Eingetragenen und indet also auf den Rekurrenten keine Anwendung. Vielmehr ist für ihn Art. 28 dieser Verordnung maßgebend, der die von Amtes wegen zu beachtenden Löschungsgründe für die im Register A ein getragenen Firmen aufzählt. Unter diesen Gründen figuriert aber der Verlust der Handlungsfähigkeit nicht. Während eben das Ob ligationenrecht in Abs. 1 des Art. 865 die Zulässiigkeit der Ein tragung und damit auch des Fortbestandes desselben von der Ver lichtungsfähigkeit der betreffenden Person abhängig machen will hält es für die Fälle des Abs. 2 und 4 (Eintragung von Ge schäftsfirmen) dieses Erfordernis nicht für wesentlich, sondern will der Möglichkeit, daß der Firmainhaber nach Verlust seiner Hand lungsfähigkeit das Geschäft durch seinen gesetzlichen Vertreter fort führe, keinen Eintrag tun. Von einem offenbaren Irrtum oder einer evidenten Gesetzesverletzung läßt sich also hinsichtlich der Fortdauer des in Frage stehenden Firmaeintrages nicht sprechen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.